Du besitzt doch hoffentlich eines - signiert von Donald J. Trump - mit dem er Dir erlaubt, sein Konterfei als Dein persönliches Avatarbild auszugeben? Falls nicht, dann solltest Du auf eine Abmahnung hoffen, bevor ein Staatsanwalt tätig wird. § 201a StGB schützt nicht nur das Recht am eigenen Bild, sondern bedroht Zuwiderhandelnde wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und ihre Veröffentlichung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe. Auszug WIKI: Wurde das Recht am eigenen Bild durch eine unbefugte Veröffentlichung verletzt, oder droht die unberechtigte Veröffentlichung eines Bildes, kann der Betroffene einen Unterlassungsanspruch gem. § 12, § 862, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, analog i.V.m. § 823 Abs. 2 i.V.m. § 22, § 23 KunstUrhG gegen das jeweilige Medium geltend machen (Verbreiterhaftung) um die Erstveröffentlichung des Bildes oder eine wiederholte Veröffentlichung zu verhindern. Daneben kann auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 22, § 23 KunstUrhG bestehen. Hier ist neben dem Ersatz des konkreten Schadens nach der sogenannten Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) eine fiktive Lizenzgebühr für die Verwendung des Bildes zu bezahlen und ein etwaiger Gewinn (wegen Steigerung der Auflage) herauszugeben. Der Gesetzgeber kann in einfachen Gesetzen bestimmen, dass besondere Persönlichkeitsrechte auch über den Tod hinaus wirken. Dies hat er beispielsweise im Urheberrechtsgesetz in Bezug auf das Urheberpersönlichkeitsrecht getan,[1] wobei auch die kommerzielle Verwertung über den Tod des Urhebers hinaus für eine bestimmte Zeit geschützt bleibt.
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