Die Vergabe des Auftrags ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 b) und c), Abs. 3 SektVO sowie gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO vergaberechtlich zulässig und zwingend.
Die erforderliche Softwarenachrüstung und Erweiterung der Hardware an den vorhandenen BR/FSD der IVU sowie die Anbindung der erneuerten BR mit integrierten FSD an das bestehende HGS und ITCS der IVU können nur durch die IVU umgesetzt werden. Insbesondere auf Grund proprietärer Software und Schnittstellen der IVU ist kein Wettbewerb anderer Hersteller vorhanden (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 b) SektVO) bzw. sind Wettbewerber dazu wegen Ausschließlichkeitsrechten der IVU nicht in der Lage (§ 13 Abs. 2 Nr. 3c) SektVO). Vernünftige Alternativen oder Ersatzlösungen existieren angesichts der vorrangigen Interessen der SWEG an Systemsicherheit sowie Vermeidung von Kompatibilitätsproblemen und systembedingten Mehraufwands bei der Erweiterung bzw. Erneuerung nicht; diese Festlegungen verengen den Wettbewerb daher auch nicht künstlich (§ 13 Abs. 3 SektVO). Die Beauftragung eines Wettbewerbers würde vielmehr zu BR/FSD mit unterschiedlichen technischen Merkmalen führen, was im Betrieb von ITCS, HGS und BR/FSD technisch unvereinbar bzw. unverhältnismäßig schwierig wäre (§ 13 Abs. 5 SektVO).
Die SWEG ist daher nach eingehender technischer und rechtlicher Prüfung der Ansicht, dass die Direktvergabe nach § 13 Abs. 2 und 5 SektVO unter Berücksichtigung ihres vergaberechtlichen Leistungsbestimmungsrechts zulässig ist. Ihre Ansicht wird durch die von ihr eingeholten technischen und vergaberechtlichen Gutachten eines unabhängigen Unternehmens für Verkehrssysteme und Mobilitätskonzepte (insbesondere zur gegenwärtigen Marktsituation) und einer Rechtsanwaltskanzlei für Vergaberecht bestätigt. Die SWEG hat die Direktvergabe und die Gründe dafür in ihrer Vergabeakte ausführlich und sorgfältig dokumentiert und damit auch dem Transparenzgebot umfassend genügt.
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