stell ich mir die Frage, ob das nicht bald ein Fall des § 78 StGB (Deutschland) wird.
Verjährungsfristen
Die Dauer der Verjährungsfrist – also wie viel Zeit nach der Tat vergehen muss, damit diese nicht mehr verfolgt werden kann – richtet sich nach der Strafandrohung der begangenen Tat. Je nachdem, wie hoch also die Strafe für die verfolgte Tat ist, die man begangen hat, ist auch die Verjährungsfrist zu berechnen, die genau im Gesetz (§ 78 Strafgesetzbuch) geregelt ist, wobei es für Mord (auch versuchter Mord) keine Verjährung gibt!
In § 78 StGB sind folgende Verjährungsfristen geregelt:
Taten, die im Höchstmaß mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, verjähren in 30 Jahren, Taten, die im Höchstmaß mit 10 Jahre bedroht sind, verjähren in 20 Jahren, Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als 5 Jahren bedroht sind, verjähren in 10 Jahren, Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, verjähren in 5 Jahren alle übrigen Taten verjähren in drei Jahren.
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