SPD: Rechtsanspruch auf Hauptschulabschluß

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neuester Beitrag: 07.06.08 14:45
eröffnet am: 28.04.08 11:29 von: Rigomax Anzahl Beiträge: 214
neuester Beitrag: 07.06.08 14:45 von: kiiwii Leser gesamt: 13382
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19.05.08 20:27
1

7765 Postings, 6662 Tage polo10Quatsch!

Die Kinder die mit 11 egal ob in Schule oder in Elternhaus "verschissen" sind, die biegst du nicht mehr gerade, deshalb fand ich zombies´ Posting super !

Die Schule zu beginn der Schulzeit sind die wichtigsten, dort werden meistens die Weichen für´s Leben gestellt.  

19.05.08 20:29
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7765 Postings, 6662 Tage polo10ersetze Schule durch Jahre

19.05.08 20:29
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3491 Postings, 7001 Tage johannahEin geschenkter Schulabschluß nützt keinem,

am wenigsten den Beschenkten. Oder glaubt hier ernsthaft jemand, daß ein Ausbildungsleiter einen "Mitgeschleppten" einstellen wird?

Selbst die DDR, wo jeder einen Schulabschluß bekommen hat, hat überlegt ein "Überabitur" für die geistig Fitten einzuführen.

Deswegen sind Forderung nach dem Motto: gebt jedem seinen Schulabschluß und er wird intelligenter, nichts weiteres als dämlicher Wahlkampfmist.

Intelligentere Absolventen sind nur dann zu bekommen, wenn die Ausgaben für HatzIV und ählichem zu Gunsten der Bildungsausgaben drastisch umgeschichtet werden. Wobei unsere Pädagogen den Beamtenstatus verlieren müssen und nur die Pädagogen in Spe Ausgebildet werden dürfen, dann aber ohne Semestergebühr, die nach Eingangstests der Hochschulen für diesen Job als geeignet eingestuft werden.

MfG/Johannah


 

19.05.08 21:01
1

7765 Postings, 6662 Tage polo10johannah

Der Politik geht es darum den Schüler schnell durchzuschleusen, denn so kostet er weniger Geld (weniger Lehrpersonal, weniger Schulen), ABER er liegt nachher der Gesellschaft als Arbeitsloser auf der Tasche ...

BTW: es ist erwiesen, dass gebildete Menschen die Allgemeinheit weniger kosten (Krankheit, produktiver), aber soweit denkt der Statt leider nicht.  

19.05.08 22:10
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11093 Postings, 6243 Tage sirusbegründe

warum müssten lehrer ihren beamtenstatus verlieren?  

19.05.08 23:04
1

1857 Postings, 6260 Tage HagenstroemPrüfungen und Zeugnisse sind eh blöde.

Wer regelmäßig anwesend war, dem kann man guten Gewissens schon den Hauptschulabschluss attestieren. Wer darüber hinaus noch die Lektüre von Harry Potter 1 bis 7 nachweisen kann, der hat sich sogar den Realschulabschluss - Qualifizierter Sekundarabschluss klingt natürlich höherwertiger - verdient. Sorgen bereitet mir da schon eher die hohe Abbrecherquote auf dem Weg zum Abitur in der Gesamtschule. Eine gut durchdachte Bildungsreform dürfte jedoch auch dieses Problemchen schnell beheben.  

19.05.08 23:28
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8051 Postings, 7706 Tage RigomaxDer Scholz weiß nicht was er redet. Spiegel-Online

schreibt, er hätte sich in folgendem Sinn geäußert:
-------------------
"In Deutschland soll es darum künftig einen Rechtsanspruch auf eine Hauptschulabschluss geben. Jeder Bundesbürger, der die Schule nicht gepackt hat, soll nachträglich die Möglichkeit bekommen, bei einem neuen Anlauf einen Abschluss zu erhalten und so seine beruflichen Chancen zu verbessern.

Darauf hätten sich die Fachminister der Koalition verständigt, sagte Bundesarbeitsminister Olaf Scholz am Montag in Berlin. Wer es nicht in der normalen Schulzeit schafft und abbricht oder die Schule ohne ausreichendes Zeugnis verlässt (mehr...), soll den Abschluss dann mit einer Förderung der Bundesagentur für Arbeit nachholen."
http://www.spiegel.de/schulspiegel/wissen/0,1518,554157,00.html
-----------------
Da ist er wieder, der "Rechtsanspruch auf Hauptschulabschluß". Im zweiten Satz wird dann zurückgerudert und nur noch von der "Möglichkeit" gesprochen, ihn in einem neuen Anlauf zu erhalten. Ganz so, als ob es dann doch noch eine Prüfung geben soll. Danach (letzter Satz des zitierten Teils) ist wieder von "soll den Abschluß  ... nachholen" die Rede.

Ja was denn nun? Rechtsanspruch auf Abschluß ohne Prüfung (was Blödsinn wäre) oder Rechtsanspruch auf erneute Abschlußprüfung?  

Offenbar ist Herr Scholz nicht in der Lage, klar zwischen beidem zu unterscheiden.
 

20.05.08 00:34
2

3491 Postings, 7001 Tage johannahzu #105, weil es faule Säcke sind

Wer das bestreitet, der muß auch zu dieser Sorte gehören.

Ich kann mich nur wiederholen, und aus #103 zitieren:

"Intelligentere Absolventen sind nur dann zu bekommen, wenn die Ausgaben für HatzIV und ählichem zu Gunsten der Bildungsausgaben drastisch umgeschichtet werden." ff

Die nach mir postenden User haben das Grundproblem nicht erkannt.

MfG/Johannah  

20.05.08 08:43
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1857 Postings, 6260 Tage HagenstroemDie Schulzeit insgesamt muss radikal gekürzt

werden. Nur so wird die nötige Zeit gewonnen, um junge Menschen sinnvoll auf Berufsausbildung und Studium vorzubereiten.  

20.05.08 10:01
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51345 Postings, 8702 Tage eckiDas ist Praxis in der Schulpolitik:

CDU-Fraktion.Berlin.de

http://www.cdu-fraktion.berlin.de/layout/set/...offene_fragen_bleiben

Kleine Anfragen
zum Thema Schule, Bildung
Uwe Goetze, CDU
Veränderungen der Sekundarstufe I-Verordnung kurz vor den Sommerferien (II) - Viele offene Fragen bleiben!
Abgeordnetenhaus BERLIN
16. Wahlperiode
Drucksache 16 / 11 118


Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

1. Kann der Senat den Begriff „grober Täuschungsversuch" näher definieren (§ 18 Abs. 2 Satz 3)?

Zu 1.: Unter einer groben Täuschung versteht man im Prüfungsrecht die Erschleichung einer Prüfungsleistung durch schwere arglistige Täuschungsmanöver. Dies kann z.B. der besonders aufwendig geplante Einsatz eines unerlaubten technischen Hilfsmittels sein.

2. Wie ist bei der Erteilung der Zeugnisnoten (Ganzjahresnoten) zu verfahren, wenn Schüler im zweiten Schulhalbjahr von einer Schule eines anderen Bundeslandes innerhalb desselben Schulzweiges oder der Gesamtschule nach Berlin wechseln (§ 18 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbsatz)?

Zu 2.: Aus den Noten des ersten und zweiten Halbjahres ist gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz Sek I-VO unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung eine Jahrgangsnote zu bilden. Innerhalb derselben Schulart spielt es keine Rolle, ob die Noten in Berlin oder einem anderen Land erworben wurden. Bei einem Wechsel zur Gesamtschule sind die Noten mit Hilfe der Tabelle der Anlage 6 in Punkte umzurechnen.

3. Beziehen sich die Aussagen zur Beurteilung bei Kurswechsel in § 18 Abs. 4 Satz 3 auf die Gesamtschule? Wenn ja, warum ist die Gesamtschule nicht explizit genannt?

Zu 3.: Die Aussagen in § 18 Abs. 4 Satz 3 Sek I-VO beziehen sich auf die Hauptschule (vgl. § 32 Abs. 1 Sek I-VO) und die Gesamtschule. Die Anwendbarkeit auf die Gesamtschulen ergibt sich auch aus der Formulierung „unterschiedliche Niveaustufen", die es an der Haupt- und Gesamtschule gibt.

4. Ist es richtig, dass durch die Aussagen in § 20 Abs. 3 Satz 3 eine Nachversetzung zum Erreichen des Hauptschulabschlusses gewährt wird? Wenn ja, wozu dann die Aussagen in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1?

Zu 4.: Die Bestimmungen in § 20 Abs. 3 und § 41 Abs. 4 Sek I-VO sind so genannte ohne Bewertung-Regelungen, in denen für die Versetzung und den Hauptschulabschluss festgelegt ist, ob und wie viele ohne Bewertung gebliebenen Leistungen außer Betracht bleiben können oder ob sie wie mangelhafte Leistungen gewertet werden. Da an der Gesamt- und Hauptschule am Ende der Jahrgangsstufe 9 sowohl über die Versetzung als auch den Hauptschulabschluss entschieden wird, könnten die bisher unterschiedlich gestalteten o. B.-Regelungen im Einzelfall dazu führen, dass zwar die Versetzung erreicht wird, der Hauptschulabschluss aber nicht erworben wird. Deshalb mussten beide Regelungen vereinheitlicht werden.

5. Mit welcher Note müssen Nachprüfungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 5 zur Erreichung der gymnasialen Oberstufe in der Realschule oder in der Hauptschule bestanden werden, wenn die Zeugnisnote nicht mangelhaft war, oder reicht hier eine bestandene Prüfung ohne besondere Note?

Zu 5.: Durch eine Nachprüfung kann immer nur die Verbesserung einer Note um eine Notenstufe erreicht werden (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 3 und 5 Sek I-VO). Wenn also durch die Verbesserung einer beliebigen Note um eine Notenstufe die Aufnahmebedingungen gemäß § 5 Abs. 2 der VO-GO erreicht werden ( z. B. der Durchschnittswert von 3,0), kann in diesem Fach eine Nachprüfung durchgeführt werden.

6. Ist eine Nachprüfung zur Erlangung der Versetzung gemäß § 23 in der Realschule und im Gymnasium mögich, wenn

a) in zwei Kernfächern mangelhafte Leistungen erzielt wurden (trotz der Aussagen in § 36 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 40 Abs. 2 Satz 3)?

Zu 6. a): Ja, denn durch die Nachprüfung kann eine der beiden mangelhaften Leistungen in eine ausreichende Leistung verbessert werden. Mit der danach verbleibenden „5“ können die Versetzungsbedingungen erfüllt werden.

b) In drei Fächern mangelhafte Leistungen oder in zwei Fächern mangelhafte und in einem Fach sogar ungenügende Leistungen erzielt wurden, wenn ein vorhandener Leistungsausfall gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 bzw. durch § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 ausgeglichen werden und eine weitere mangelhafte Leistung durch die Nachprüfung verbessert werden könnte (trotz der Aussagen in § 36 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 40 Abs. 1 Satz 2)?

Zu 6. b): Bei drei mangelhaften Leistungen ist eine Nachprüfung möglich. Unter den beiden verbleibenden „5en“ darf sich jedoch nur ein Kernfach befinden, das durch ein anderes Kernfach ausgeglichen werden muss. Im zweiten geschilderten Fall ist keine Nachprüfung möglich, denn eine Nachprüfung zur Verbesserung einer „6“ ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 Sek I-VO zur Erreichung der Versetzung nicht zulässig. Es blieben also auch bei einer erfolgreichen Nachprüfung eine „5“ und eine „6“, mit denen die Versetzungsbedingungen nicht erfüllt werden können.

7. Wie ist bei einem Schulwechsel gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz von der Realschule zur Hauptschule zu verfahren? Bleiben auch hier „schlechtere als ausreichende Leistungen in einem Fach außer Betracht“?

Zu 7.: In einem solchen Fall ist einzelfallbezogen zu entscheiden, je nachdem, ob der/die Betroffene an der Hauptschule in eine Lerngruppe eingegliedert werden soll, die auf den mittleren Schulabschluss vorbereitet oder die einen praxisbezogenen Schwerpunkt hat (vgl. § 32 Sek I-VO).

8. Ist dem Senat bekannt, dass bei der Versetzungsentscheidung am Gymnasium gemäß § 40 Abs. 3 Altgriechisch einen höheren Stellenwert besitzt als alle anderen Sprachen, da Altgriechisch als einzige 3. Fremdsprache zu den Kernfächern gehört? Wenn ja, warum diskriminiert der Senat die anderen möglichen Fremdsprachen?

Zu 8.: Schulen, die bereits vor dem 01.02.2005 altsprachliche Züge eingerichtet hatten, können Altgriechisch durch andere Fremdsprachen ersetzen (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sek I-VO). In diesen Fällen ist dann die jeweils andere Fremdsprache Kernfach. Eine Diskriminierung der anderen Fremdsprachen ist also nicht zu befürchten.

9. Warum lässt der Senat bei der Prüfung zum MSA gemäß § 44 in den Fächern Deutsch und Mathematik im Falle einer ungenügenden schriftlichen Leistung bei gleichzeitiger möglicher Versetzung in den Jahrgangsnoten und mindestens ausreichenden Leistungen in den anderen MSA-Prüfungsfächern nicht eine von den Schülern ggf. wählbare mündliche Prüfung (wie in der 1. Fremdsprache gemäß § 51) zur Verbesserung der Prüfungsleistung zu?

Zu 9.: Gegen eine solche Änderung der Sek I-VO bestehen folgende Bedenken: Die einheitlichen, zentral vorgegebenen schriftlichen Prüfungsaufgaben basieren in allen drei Fächern auf den von der Kultusministerkonferenz festgelegten Standards, die für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses erreicht werden müssen. Würde neben der Fremdsprache in einem weiteren Fach eine zusätzliche mündliche Prüfung zugelassen, könnte - bei entsprechenden Leistungen in der mündlichen Prüfung - der Prüfungsteil bestanden werden, obwohl in zwei von drei standardisierten schriftlichen Prüfungen ungenügende Leistungen erzielt wurden. In Frage kämen daher nur differenziertere Lösungen, die ausschließen, dass in den schriftlichen Prüfungen in mehr als einem Fach ungenügende Leistungen erzielt werden. Entsprechende Änderungsmöglichkeiten werden derzeit geprüft.

10. a) Welche Folgen hat es für die Schüler, wenn der in § 52 Abs. 1 Satz 1 festgelegte Termin für die Wahl der Themen in der Prüfung in besonderer Form von den Schülern schuldhaft nicht wahrgenommen wird?

Zu 10. a): Rechtliche Folgen sind in diesem Fall nicht vorgesehen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler haben jedoch die ggf. daraus entstehenden nachteiligen Folgen hinzunehmen (z. B. weniger Vorbereitungszeit). Wird die Wahl schuldhaft überhaupt nicht wahrgenommen, wird dies als nicht erbrachte Leistung bewertet.

10. b) Ist dem Senat bekannt, dass den Schulen durch dieses Verfahren im vergangenen Schuljahr erhebliche organisatorische Probleme entstanden sind?

Zu 10. b): Dem Senat ist bekannt, dass lediglich an einer einzelnen Schule Probleme entstanden sind, weil der um wenige Tage versäumte Termin für das Einreichen der Themen als nicht erbrachte Leistung gewertet und der Ausschluss von der weiteren Prüfung verfügt wurde. Diese rechtsfehlerhafte Entscheidung wurde von meiner Behörde korrigiert.

10. c) Ist der Senat ggf. bereit, die Sek I-VO dahingehend zu ändern, dass bei von Schülern selbst zu vertretenden Gründen (analog zu § 56 Abs. 1) ein Versäumen des Meldetermins - selbstverständlich unter Einräumung einer ausreichenden Nachmeldefrist - dieser Prüfungsteil mit ungenügend bewertet wird und damit die gesamte Prüfung als nicht bestanden gilt?

Zu 10. c): Nein, eine solche Regelung wäre unverhältnismäßig. Nur eine nicht erbrachte Leistung durch Nichterscheinen bei der angesetzten Prüfung kann gemäß § 56 Abs. 1 Sek I -VO mit ungenügend bewertet werden.

11. Ist dem Senat bekannt, dass in der im Internet stehenden Fassung der Sek I-VO in § 57 Abs. 2 in Satz 1 nach den Worten „Absatz 1 die Angabe „Satz 1" fehlt?

Zu 11.: Die im Internet stehende Fassung ist bereits entsprechend korrigiert.

12. Ist dem Senat weiterhin bekannt, dass Schüler mit der 1. Fremdsprache Latein, die im vergangenen Schuljahr den MSA abgelegt haben, durch die jetzt in Kraft gesetzte Änderung der Sek I-VO doppelt benachteiligt wurden bzw. noch werden (zum einen durften sie in ihrer 1. Fremdsprache den MSA nicht ablegen und hatten nur vier statt der üblichen sechs Jahre Englisch, zum anderen dürfen jetzt nachfolgende Schüler Latein als 4. Prüfungsfach gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 wählen)?

Zu 12.: Eine standardorientierte Prüfung in der Fremdsprache mit mündlichem und schriftlichem Teil kann nur in einer modernen Fremdsprache durchgeführt werden. Schülerinnen und Schülern mit der auslaufenden ersten Fremdsprache Latein haben die Fremdsprachenprüfung in Englisch im Übrigen erfolgreich bewältigt. Dass Schülerinnen und Schülern im Vergleich zu denjenigen des Vorjahres durch die neugefasste Regelung des § 44 Abs. 1 Nr. 5 Sek I-VO ein erweitertes Fächerangebot für die Prüfung in besonderer Form zur Verfügung stand, betraf nicht nur die altsprachlichen Züge.

13. Ist der Senat bereit, wichtige Änderungen für die Berliner Schule zukünftig früher und eingehender den am Schulleben Beteiligten zur Verfügung zu stellen?

Zu 13.: Der Senat ist immer bemüht, die Beteiligten so früh wie möglich zu informieren.

Berlin, den 14. September 2007
Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner
Senator für Bildung, Wissenschaft und Forschung


(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Septemb. 2007)  

20.05.08 14:30

11093 Postings, 6243 Tage sirusohne worte

"zu #105, weil es faule Säcke sind   3283 Postings, 1189 Tage johannah   20.05.08 00:34  zum nächsten Beitrag springenzum vorherigen Beitrag springen

Wer das bestreitet, der muß auch zu dieser Sorte gehören."

mich würde ma interessieren in welchem beruf du arbeitest.
frisörin, die sind ALLE blond und blöd
Bänkerin, die sind ALLE prüde
usw.
Klischees sind ja wahrheit, das hatte ich vergessen.
ach ja frauen sind ALLE nur emotional und männer ALlE nur rational, außerdem sind Alle männer arschlöcher...  

20.05.08 15:37

20343 Postings, 7762 Tage adminhab nur #1 gelesen

wie besch... dürfen politiker denn sein?

setzt man da nicht ein minimum an verstand und bildung voraus.
mir scheint die passen sich auch an pisa an!
-----------
Vorsicht vor der kölnischen Altfraktion!

21.05.08 20:45

3491 Postings, 7001 Tage johannahDeutschland war ca. 100 Jahre lang,

bis ca. 1940-1950, die Wissensschmiede der Welt. Und das mit einem streng gegliederten Schul- und Berufsausbildungssystem. Ob unserer zweigliedrigen Berufsausbildung werden wir immer noch weltweit beneidet, weil es nirgendwo etwas besseres gibt.

Deswegen denke ich nicht, daß wir unser Systen in Richtung kürzere Ausbildungszeiten umkrempeln sollen, weil alle Andere es so handhaben, sondern erst recht am bewährten System festhalten müssen (in Bezug auf Schule, Berufsausbildung und Studium).

Ich denke aber auch, daß die sehr frühe Selektion in die eizelnen Schulzweige aus heutiger Sicht falsch ist. Da war das DDR System fortschrittlicher, weil es alle Kinder 8 oder 9 Jahre gleich ausgebildet hat und erst danach angefangen hat zu trennen.


MfG/Johannah

 

04.06.08 21:34

36845 Postings, 7518 Tage TaliskerZum Thema

(auch auf die Gefahr hin, dass hier bei einigen immer noch nicht Konsens ist, was eigentlich das Thema ist)

Gering qualifizierte Jugendliche:
Keine Bildung, kein Bock, kein Job
04. Jun 14:03
Keine Motivation, keine Perspektive – es scheint ein Teufelskreis: Jugendliche, die nicht gut ausgebildet sind, haben wenig Chancen auf einen Job und damit noch weniger Anreiz, besser zu lernen.
[...]
89 Prozent der Arbeitgeber sprachen sich dafür aus, dass Jugendliche den Hauptschulabschluss nachholen sollten, um ihre Chancen zu verbessern. Einen staatlichen Lohnzuschuss für die Jugendlichen hielt jeder dritte befragte Arbeitgeber für sinnvoll. Dieses Kombilohn-Modell befürworteten vor allem Chefs kleinerer Unternehmen. (epd)
http://www.netzeitung.de/arbeitundberuf/1040977.html

Gruß
Talisker
-----------
Bitte warten Sie kurz, während Ihre Daten vorbereitet werden.

05.06.08 09:39
1

51345 Postings, 8702 Tage eckiVerblendete Postings wegen "Hassfigur" Nahles

Wenn manche user bestimmte Namen lesen, dann setzt halt jedes rationale nachdenken aus.

Könnte ja was dran sein. Und selbst wenn Union, Lehrer- und Arbeitgeberverbände dafür sind, dann muss es doch falsch sein, wenn es die Nahles auch befürwortet.

Konstruktiv diskutieren sieht anders aus.....  

05.06.08 16:46
1

8051 Postings, 7706 Tage Rigomaxecki, Du hast den Unterschied zwischen einer

im Erfolgsfall zu einem Abschluß führenden Prüfung und dem Abschluß selbst immer noch nicht begriffen.  

05.06.08 16:50

51345 Postings, 8702 Tage eckiRigomax, und du begreifst weiterhin

gar nix. Hahaha.

Frag halt die Nahles, lies die Beschlussvorlagen im Wortlaut. Usw. usf.

Du denkst dir deinen Unsinn zusammen.

Es ging nie um: "Hasse mal ne Abschluss?" "Da hasse ihn!"  

05.06.08 16:50
1

69033 Postings, 7470 Tage BarCodeRigomax

Es es so schwer, mal aus der Ecke einfach rauszukopmmen, in die man sich verrannt hat? Das mindeste wäre doch, sich dann einfach still rauszuschleichen und sich nicht immer wieder mit der gleichen absurden Rabulistik sich tiefer reinzureiten...
-----------
Da ist nix zu machen...

05.06.08 17:09
1

8051 Postings, 7706 Tage RigomaxLest einfach, was Frau Nahles gesagt hat. Siehe #1

05.06.08 17:16
1

69033 Postings, 7470 Tage BarCodeWie oft soll ich das noch lesen?

Da steht einfach nix von dem, was du fast schon zwanghaft unterjubeln möchtest. Und das wurde dir in diesem Thread schon ungefähr 50 Mal versucht nahezubringen...
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Da ist nix zu machen...

05.06.08 17:27

51345 Postings, 8702 Tage eckiWahrscheinlich zu schwierig für Rigomax, aber

nochmal ein Versuch.

Mal sehen, ob er geistig fähig ist, die Analogie zu übertragen:

Jeder deutsche hat den Rechtsanspruch auf einen Reisepass.

Das heißt aber nicht: "Hasse ma nen Reisepass" und dann kriegt man einen Zettel, sondern dieser Rechtsanspruch bedingt, das man eine ganze Reihe von Formalismen und Bedingungen erfüllt, um ihn zu bekommen.

Meldebescheinigung, Passbild, Gebühr bezahlen usw. usf.....

Erst wenn man alle Bedingungen gegenüber der Behörde erfüllt, dann bekommt man seinen rechtsanspruch auf den Pass auch durchgesetzt.

Und wenn du bei der Schulbehörde deinen rechtsanspruch auf den HA durchsetzen willst, dann musst du eben auch noch dies und das erfüllen und dann gibts Papier und Stempel.

Auflagenfrei und einfach auf Zuruf steht in #1 nicht, auch wenn rigomax das irgendwo gelesen haben will.

Rechtsansprüche sind meistens an Bedingungen geknüpft. In jedem Bereich.  

05.06.08 17:35
1

8051 Postings, 7706 Tage Rigomaxecki: Sagt Dir der Unterschied zwischen formalen

und inhaltlichen Kriterien etwas?

In Deinem Beispiel mit dem Reisepaß werden formale Kriterien genannt.
Bei einer Prüfung  zu einem Abschluß geht es um inhaltliche Kriterien.

Genau das ist eben der Punkt: Ich wünsche mir nicht, daß die Erringung des Hauptschulabschlusses lediglich an formale Kriterien wie die Beibringung eines Lichtbildes geknüpft wird.

Gib doch einfach mal zu, daß der Hauptschulabschluß an eine bestandene Prüfung geknüpft werden sollte.

Dann werde ich immer noch sagen, daß Frau Nahles gesagt hat, was sie gesagt hat. Und unterstellen, daß sie gemeint hat, was sie gesagt hat. Aber dann wären wir beide uns wenigstens in der Sache einig.
 

05.06.08 17:36

69033 Postings, 7470 Tage BarCodeEieieieiei...

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Da ist nix zu machen...

05.06.08 17:40

8051 Postings, 7706 Tage RigomaxBarcode: Zu viele Eier sind schlecht für

den Blutdruck.  

05.06.08 17:42

51345 Postings, 8702 Tage eckiRigmax du Witzbold.

Jetzt les nochmal in #1 nach, ob da die Erfüllung oder Nichterfüllung von formalen und/oder inhaltlichen Bedingungen Thema waren?

Es ging nur um das Recht auf eine 2. Chance und das dies erhebliche Kosten verursachen würde, die es aber Wert seien.

Und du machst hier den Eieieiertanz.  

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