Aber Fakten übergehst du ja
Abschluss des Insolvenzverfahrens, §§ 207–216 InsO[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Nach Vollzug der Schlussverteilung beschließt das Gericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO). Nach Aufhebung des Verfahrens können die Gläubiger grundsätzlich ihre restlichen Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht befriedigt wurden, grundsätzlich wieder unbeschränkt gegen den Schuldner geltend machen, zum Beispiel im Wege der Einzelzwangsvollstreckung. Die Vollstreckung erfolgt dann mit einem vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle, der in der Zwangsvollstreckung Urteilskraft hat (§ 201 InsO).
Danach wird die AG aus dem Handelregister gelöscht
§ 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften (1) 1Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. 2Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.
Und an den Fakten kannst auch du nichts ändern. So wurde alles gesagt bleib dran pappmichel Und viel spaß noch beim "Trollen"
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