DressageQue hat es in dem Beitrag #63247 wunderbar verlinkt.
https://meedia.de/2019/07/24/...wersen-ueber-den-fall-wirecard-vs-ft/
Das Problem besteht darin, böse Absicht/Absprache nachzuweisen und zwar genau deshalb:
" Als Journalist kann man aber kaum verhindern, dass ein Gesprächspartner Informationen an eine andere Person weiterträgt?
Da haben Sie recht. Das ist schwer zu unterbinden. Wenn ein Informant den Eindruck hat, dass die Zeitung seine Information für eine Veröffentlichung verwendet, kann es der Journalist kaum verhindern, dass der Informant dies zum eigenen Vorteil verwendet. In diesem Fall stammen die relevanten Informationen aber nach Darstellung von Nick X von der “FT” selbst. Der Shortseller sagt auf dem Tape nicht, dass er Informationen an die Zeitung gab, und die nun darüber schreiben wird. Er sagt, dass er weiß, was die Zeitung schreiben wird. Und dass er das für seine eigenen Zwecke nutzt."
Meiner Meinung nach müssten nier die Compliance-Regelungen erweitert/klar gestellt werden, wonach es als Insiderinformation gewertet werden müsste, wenn ein Marktteilnehmer potenziell kursbeeinflussende Informationen an Journalisten weitergibt, denn in diesem Fall war nich die Information selbst kursbeeinflussend, sondern deren Veröffentlichung und mediale Aufbauschung durch ein extrem Wirecard-kritisches Blatt. Damit könnte man immerhin den Shortseller belangen. Bezüglich der FT müsste man hingegen wirklich nachweisen, dass sie die Informationen bezüglich der Veröffentlichung vor Veröffentlichung aktiv weitergegeben hat. Solange es dafür keinen Zeugen und/oder kein Beweismittel gibt, wird das schwierig. Und solange FT nicht die Absicht, also die Schuld nachgewiesen ist, können die munter weiter schreiben.
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