Schulden von Steinhoff Man sollte die nachstehenden Gedanken über das Management von Steinhoff und die derzeitige Situation mit einbeziehen, wenn man ver-steht, warum die forensischen Untersuchungen gegen die Verursa-cher der Misere so lange dauern. Die hohen Schulden sind ja nicht durch schlechtes operatives Geschäft oder Bilanzmanipulation ent-standen. Diese Ursachen sind aufzuklären. Ganz allgemein: Wenn ich nämlich den Kauf eines Unternehmens oder einer Unter-nehmensbeteiligung finanzieren muss, so muss dem eine Wirtschaft-lichkeitsberechnung durch die Geschäftsführung und den Kreditge-bern vorausgehen. Hieran sind nicht nur der Vorstand und Aufsichts-rat eines Unternehmens beteiligt, sondern auch die Kreditgeber, also die späteren Gläubiger. In keinem Fall ist daher für mich nachvollzieh-bar, dass Steinhoff durch die bloßen Zukäufe von Unternehmungen und Beteiligungen Schulden in Höhe von über neun Millionen Euro gemacht haben kann. Es sei denn: Ein gigantischer Betrug seitens der Geschäftsführung und der Kreditgeben bzw. Gläubiger sind die Ursa-chen der Verschuldung. Was ist beispielsweise zu prüfen?
1.§Waren die Zukäufe überteuert, also sittenwidrig (bestand even-tuell ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegen-leistung) und sind sie diese Verträge daher «ex tunc» anfecht-bar?
2.§Wer hat geprüft bzw. nicht geprüft?
3.§Fand überhaupt ein Risikomanagement statt?
4.§Wie hoch war der wahre Wert der Zukäufe
5.§Wie hoch ist die Differenz zwischen Kaufpreis und wahrem Wert?
6.§Wieso haben die Kreditgeber, also die Gläubiger hier nicht ge-prüft?
7.§Liegt hier vielleicht eine Beihilfe zur sittenwidrigen Schädigung oder gar Betrug vor?
8.§Wer hat hier alles in diesem Zusammenhang «Dreck am Ste-cken» und hat sich bereichert?
9.§Wohin sind die Gelder geflossen?
10.§Kann man sie nachverfolgen und gegebenenfalls zurück-holen?
11.§In wieweit sich die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haft-bar? Es gilt eine Unmenge von Fragen und Antworten zu finden und etwai-ge Regressansprüche zu überprüfen. Denn nachstehend die Pflichten des Unternehmens in Rahmen des Risikomanagements (unabhängig anderer Bestimmungen): Nach «KonTraG»: Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) trat im Mai 1998 in Kraft. Das KonTraG stellt zwar kein ei-genständiges Gesetz dar, sondern es präzisiert bestehende Gesetze durch neue Vorschriften. Betroffene Gesetze sind das Aktiengesetz (AktG), das Handelsgesetzbuch, die Wirtschaftsprüferordnung und das GmbH-Gesetz. Ziele des KonTraG sind die Verminderung unter-nehmerischer Risiken, die Stärkung der Kontrollsysteme und die Ver-besserung der Transparenz gegenüber Anlegern, Anteilseignern und der Öffentlichkeit. Nach § 91 Abs. 2 AktG hat der Vorstand „geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“ Risikomanagement bietet aber weit mehr als nur das vom KonTraG geforderte frühzeitige Erkennen bestandsgefährdender Risiken. Erst ein systematischer Umgang mit allen wesentlichen Risi-ken ermöglicht eine wertorientierte Unternehmenssteuerung als geziel-tes Management von Chancen und Risiken in einem dynamischen, globalen Umfeld. Nach dem Kreditwesengesetz: (KWG) Pflichten der Kreditgeber (Gläubiger) aufgrund von Rahmenbedingun-gen der Revisionsarbeit. Die gesetzliche Pflicht zur Einrichtung einer Internen Revision besteht für die Kreditinstitute gemäß des Kreditwe-sengesetzes (KWG). Laut § 25a KWG müssen die Institute für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation über angemessene, interne Kontrollverfahren verfügen, die aus einem internen Kontrollsystem und einer internen Revision bestehen. Die Rahmenbedingungen der Revisionsarbeit in einem Kreditinstitut wurden in den Ende des Jahres 2005 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichten Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) festgelegt. Die internen Kontrollverfahren sollen gemäß KWG MaRisk konform ausgestaltet sein. Die MaRisk der BaFin dienen als Leitfaden für das Stufenmodel des „Supervisory Review Process“, der zweiten Säule von Basel II. Als solche definieren sie u.a. die aktuellen Aufgaben der Revision und läuten dabei einen Wechsel weg von der regelbasierten und hin zur prinzipienorientierten Aufsicht ein. Generell hat die Revisi-on die Wirksamkeit und Angemessenheit des Risikomanagements im Allgemeinen und des internen Kontrollsystems (IKS) im Besonderen Risiko orientiert und Prozess unabhängig zu beurteilen und zu prüfen (MaRisk, AT 4.4). Das IKS besteht dabei aus den Regelungen zur Aufbau- und Ablauforganisation sowie den Prozessen zur Identifizie-rung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation der Risiken (MaRisk, AT 1 (1)). Die Interne Revision ist ein Instrument der Geschäftsleitung, d.h. sie ist der Geschäftsleitung unmittelbar unter-stellt und berichtspflichtig. Der Revision ist deshalb zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein vollständiges und uneingeschränktes Informationsrecht einzuräumen (MaRisk, AT 4.4). Fazit: Das derzeitige Management ist um ihre Aufgabe nicht zu benei-den, und alles braucht seine Zeit! Und meine Hoffnung: Am Ende wird alles gut, ansonsten ist das nicht das Ende.
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