WA muss erst gemeldet werden wenn die Wandlung durchgeführt ist und dann gelten erst die Schwellensachen
Was mich am Russen stutzig macht...........die SOnderregelung, welche die BAFIn ihm bei der KE eingeräumt hat.
Und was da sonst noch so alles steht!!!!
"Veröffentlichung über die Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG gemäß § 37 WpÜG im Hinblick auf die TUI AG, Hannover und Berlin Auf Antrag der Unifirm Limited, ("Antragstellerin zu 1)"), Herrn Alexey Alexandrovich Mordashov ("Antragsteller zu 2)"), Herrn Kirill Alexeyevich Mordashov ("Antragsteller zu 3)"), Herrn Nikita Alexeyevich Mordashov ("Antragsteller zu 4)"), KN-Holding LLC ("Antragstellerin zu 5)"), OOO Severgroup Russia ("Antragstellerin zu 6)") und Rayglow Limited ("Antragstellerin zu 7)") (gemeinsam die "Antragsteller") hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("Bundesanstalt") mit Bescheid vom 18. Dezember 2020 die Antragsteller u.a. von der Abgabe eines Pflichtangebots für die TUI AG ("Zielgesellschaft") befreit. Der Tenor des Bescheids lautet:"
Warum lässt man sich einräumen den Rest der KE zu nhemen, wenn nicht voll gezeichnet wird bis 36%?
FÜr 1 EUro die Aktien würde ich auch soviele Tui Aktien nehmen - obendrauf die Schwelle von30% weg mit der Verpflichtung Pflichtangebot
...und danach kann ich in Ruhe bis 49,9% kaufen wann ich will, ohne Pflichtangebot!
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