Fest steht, dass sich viele Marktteilnehmer ärgern, wenn sie einen Titel auf einmal nicht mehr wie gewohnt kaufen oder verkaufen können. Manche haben die Deutsche Börse deswegen schon auf Schadensersatz verklagt. Aber die Kursaussetzung ist durchaus im öffentlichen Interesse.
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Wird eine kursrelevante Tatsache während der Börsenzeit bekannt, kann der Kurs der betreffenden Aktie ausgesetzt werden, um eine Benachteiligung der Marktteilnehmer durch Insiderhandel zu vermeiden und ihnen eine Neuorientierung zu ermöglichen.
Die Kursaussetzung dauert gemäß dem Wertpapierhandelsgesetz mindestens so lange, bis die so genannte Bereichsöffentlichkeit informiert ist. Dazu zählen Marktteilnehmer wie Banken und Versicherungen und andere zum Börsenhandel zugelassene Unternehmen. Das ist dann gewährleistet, wenn eine Ad-hoc-Meldung zu der Tatsache veröffentlicht wird. Ist der Fall aber komplexer, kann der Kurs auch auf unbestimmte Zeit ausgesetzt werden.
Entscheidung im Ermessen der Börse
Über die Aussetzung entscheidet die Handelsüberwachungsstelle der Frankfurter Wertpapierbörse nach eigenem Ermessen. Nach Angaben der Deutschen Börse ist die normale Vorgehensweise, dass ein Unternehmen sich vor der Veröffentlichung einer Ad-hoc-Meldung während der Börsenzeit mit der Börse abstimmt. Erst im Anschluss an die Entscheidung werde dann die Öffentlichkeit informiert. So lief es am Donnerstag in Fall MAN: Der Kurs wurde von 13.45 bis 14.45 Uhr ausgesetzt, während die Ad-Hoc-Meldung zur Umwandlung der Vorzugs- in Stammaktien um 13.56 Uhr über die Ticker ging.
Für den Gesamtmarkt gibt es übrigens in Deutschland keine Handelsbeschränkungen, die etwa den gesamten Handel unterbinden oder den Computerhandel einschränken, wie die amerikanische Downtick Rule (vgl. Link).
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