Die Chancen auf eine Mantelreaktivierung dürften daher gleich null sein...
"Amtsgericht München - Insolvenzgericht -
Infanteriestraße 5, 80325 München Telefon: 089/5597-06 , Fax: 089/5597-2777 Bankverbindung: Gerichtskasse München, Kto.: 3024919, (BLZ 700 500 00)
Geschäftsnummer: 1542 IN 280/11 1542 IN 502/11 (Bitte immer angeben)
München, 7.3.2011
In dem Verfahren über den Antrag der
AOK Bayern - Direktion München, Landsberger Str. 150-152, 80339 München,
- Gläubigerin -
sowie über den eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
VCL Film + Medien Aktiengesellschaft, Wolfratshauser Str. 84, 81379 München AG München HRB 122419 gesetzlich vertreten durch Geschäftsführer Günther Detlef Ruth,
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Entwicklung, Herstellung, Bearbeitung und Ver- trieb von Spielfilmen, Musikfilmen, Dokumentationen, Audiopro- duktionen und audiovisuellen Produkten aller Art sowie weltwei- te Auswertung dieser Produkte
ergeht folgender
Beschluss
1. Das Insolvenzverfahren wird heute um 11:00 Uhr gemäß §§ 2, 3, 11, 17 ff InsO eröffnet.
Gründe: Der Antrag ist am 25.01.2011 beim Amtsgericht München ein- gegangen. Die Schuldnerin hat im Amtsgerichtsbezirk München ihren allgemeinen Gerichtsstand. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind nach den Fest- stellungen des Gerichts gegeben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Herr Rechtsanwalt Axel W. Bierbach, Schwanthalerstr. 32, 80336 München. Telefon: 54511-0 Telefax: 54511-444
3. Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sind bis 07.04.2011 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
4. Die schriftliche Durchführung des Verfahrens wird angeord- net, § 5 II InsO. Sollten Beschlussfassungen der Gläubiger über folgende Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der schriftli- chen Antragstellung bis 19.05.2011, damit die Anordung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann: - Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), - Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), - Zwischenrechnungslegung (§ 66 InsO), - Behandlung von Wertgegenständen (§ 149 InsO), - Fortgang des Verfahrens (Fortführung, Stilllegung, Insol- venzplan) (§ 157 InsO), - Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen (insbe- sondere Unternehmensveräußerung, Darlehensaufnahme mit erheblicher Massebelastung, Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert) (§ 160 InsO), - Betriebsveräußerung unter Wert (§ 163 InsO) oder an be- sonders Interessierte (§ 162 InsO), - Aussetzung von Verwertung und Verteilung im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens (§ 233 InsO), - Beantragung oder Aufhebung der Anordnung einer Eigenver- waltung (§§ 271, 272 InsO).
5. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 19.05.2011 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Die angemeldeten Forderungen liegen zur Einsicht durch die Beteiligten bei Gericht auf. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 III InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Ausgenommen ist die Zustellung des Er- öffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht."
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