Stimmt so nicht mehr, ab 2020 gilt folgende Regelung: Für Veranlagungszeiträumen ab 2020 wurde in § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG geregelt, dass Verluste aufgrund einer Ausbuchung wertloser Aktien und eines sonstigen Ausfalls von Aktien steuerbar sind und einer eigenständigen Verlustverrechnungsbeschränkung (angehoben durch das JStG 2020 auf 20.000 EUR) unterliegen. Da die vorherige gesetzliche Lücke geschlossen wurde, bedarf es einer entsprechenden Anwendung des Veräußerungstatbestands aufgrund des rechtlichen Untergangs des Mitgliedschaftsrechts und bei einer Depotausbuchung ab 2020 nicht mehr.
BFH, Urteil v. 17.11.2020, VIII R 20/18; veröffentlicht am 11.3.2021.
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