Hab mir das Schweizer Recht dazu angesehen:
„Erreicht, über- oder unterschreitet eine meldepflichtige Person oder Gruppe 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3, 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte an einer kotierten Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz oder einer hauptkotierten Gesellschaft mit Sitz im Ausland, hat sie innert vier Börsentagen nach Entstehen der Meldepflicht (Verpflichtungsgeschäft) gegenüber der Gesellschaft (Emittent) und der Börse eine schriftliche Offenlegungsmeldung einzureichen (Art. 20 BEHG3) “.
https://www.trex.ch/de/...ngesellschaften-auf-dem-weg-zum-glaesernen/„Als Insider gilt, wer über eine kurserhebliche Information mit Bezug zu einem Insiderpapier oder dessen Emittenten verfügt, bevor diese Information öffentlich bekannt geworden ist.“
Auf Grund der neuen Funktionen von Hr. Mayer ist er meiner Meinung nach weiterhin als Insider zu sehen (berät über GTAC aktiv den Verwaltungsrat, hat als Senior Sales Manager alle Infos über abgeschlossene Verkäufe...).
Derzeit gibt es 12,36 Mio. Aktien bei LION E-Mobility.
3 % davon sind 370.800 Aktien
5 % davon sind 618.000 Aktien
Von den Großaktionären bei LION E-Mobility sind einige Aktionäre – soweit die im Internet gefundenen Zahlen noch stimmen – zwischen 400.000 und 500.000 Aktien, so wie auch Hr. Mayer.
Sollte also wer von den Großaktionären durch Zukäufe über die 5 % oder durch Verkäufe unter die 3 % kommen, wäre dies – unabhängig ob Insider oder nicht – jedenfalls meldepflichtig. Da bleibt also nicht viel Spielraum...
Vor gut 5 Jahren gab es bei LION E-Mobility zweimal einen kleinen Insiderverkauf, waren aber zusammen nur ca. 10.000 Stück. Seither gab es keinen gemeldeten Insiderverkauf mehr.
Gemeldete Insiderkäufe des gesamten Verwaltungsrates gab es vor einigen Jahren, allerdings wurde das pauschal gemeldet, da die Stückzahl offenbar nicht sehr hoch war.