Betreff: „Schneller normaler WHOA-Missbrauch in den Niederlanden, erleichtert und genehmigt durch das Gericht Amsterdam“. Ich habe diese E-Mail an 135 Adressen gesendet, u.a. 'belastingdienst', Fiod, Ministerie EZ, Finanzen, Rutte, König Alexander, RECHTBANK AMSTERDAM EN ROTTERDAM und Medien in ZA und NL, Europa. Ich habe die Videos von Wulf und SdK angehängt. Bleiben Sie wie immer dran! Mail: „Sehr geehrte Damen und Herren, der andauernde Steinhoff-Skandal...... het Zuid-As-Feestje van de beratenden und befürworteten...... Schneller normaler WHOA-Missbrauch in den Niederlanden, erleichtert und genehmigt durch das Gericht Amsterdam.. ..... und niemand scheint sich darum zu kümmern! Ich möchte Sie über eine WHOA-Entscheidung für das Skandalunternehmen Steinhoff International informieren. Handelt es sich hier um einen Missbrauch des WHOA-Gesetzes? Es liegt an Ihnen zu urteilen..... Bleiben Sie dran! Mit freundlichen Grüßen, Jaap Peer NEUE EIGENTÜMER/ NIEUWE EIGENAREN VAN STEINHOFF INTERNATIONAL. DIESE „DARLEHEN AN EIGENE HEDGEFUNDS“ SIND DIE GEWINNER: Silver Point Luxembourg Platform S.5 r.I., (ii) Affix Holdings LLC, (iii) Baupost Group Securities, L.L.C., (iv) Sculptor Investments IV S.5 r.I., (v ) Retail Credit Holdings SV S.5 r.I., (vi) Burlington Loan Management DAC en (vii) PIMCO Strategic Income Fund, Inc., DIE VERLUSTE DER AKTIONÄRE, RECHTLICHER RAUB? Van Moorsel über die WHOA Steinhoff: „Während der Durchsicht dieses Briefes werden Sie möglicherweise feststellen, dass der Umstrukturierungsplan kritische Standards nicht erfüllt.“ Steinhoff-Website WHOA-Anlage 2–9, Seiten 150–166. '10. Schlussbemerkungen 'In Anbetracht des oben Gesagten – und bitte verstehen Sie, dass ich sicherlich nicht perfekt bin – habe ich erhebliche Zweifel an der Frage, ob dieser Umstrukturierungsplan bestätigt und den Aktionären aufgezwungen werden kann. Er steht nicht im Einklang mit die WHOA zumindest nicht ausreichend überzeugend. Es ist Sache des Gerichts, seine Bewertungen vorzunehmen. Sollte das Gericht diese Fragen und Bemerkungen für berechtigt halten, SIHNV und seine gesicherten Gläubiger jedoch immer noch nicht bereit sein, zu überzeugen und an einer Lösung mitzuarbeiten, könnte die Richtigkeit des „Liquidationswerts“ durchaus stimmen im wirklichen Leben getestet. Seite 330 z.B. Europäischer Gerichtshof, zum WHOA: „Argument des Eigentums an zusätzlichem Wert“: Es erscheint auch fragwürdig, einfach vorzuschlagen, dass der gesamte durch eine Umstrukturierung erzielte Mehrwert den Gläubigern zugewiesen werden muss, solange diese noch nicht vollständig bezahlt sind. Diese Annahme gilt für das US-amerikanische, englische und deutsche Restrukturierungsrecht, was am besten in ihrer „Absolutprioritätsregel“ zum Ausdruck kommt, aber die Annahme selbst scheint die Frage aufzuwerfen. Wenn ein bestimmter Wert nur in Zusammenarbeit mit dem Unternehmen und seinen rechtlichen Eigentümern (Aktionären) geschaffen werden kann, gehört er möglicherweise gar nicht erst den Gläubigern allein. Das Argument, dass Aktionäre ohne wirkliches wirtschaftliches Interesse keinen Anspruch auf irgendeinen Wert (einschließlich des Mehrwerts aus der Zusammenarbeit) haben können, solange die Gläubiger noch nicht vollständig bezahlt wurden, entbehrt jeder Rechtsgrundlage.“ Erstens steht es nicht im Einklang mit dem Eigentumsrecht, da das rechtliche Eigentum des Unternehmens während des Sanierungsverfahrens weiterhin bei den Aktionären liegt. Zweitens können Gläubiger den Mehrwert nicht auf der Grundlage ihrer vorinsolvenzlichen Rechte geltend machen, da sie nach keinem Vollstreckungsrecht Anspruch auf diesen Wert haben. Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs in der Insolvenz erweist sich als petitio principii „Argument des Gläubigerprivilegs“: „Ein strenger effektiver Jahreszins verbessert einseitig die Stellung der Gläubiger.“ Außerhalb des Sanierungsverfahrens kann ein Gläubiger beschließen, die Investition in das Unternehmen des Schuldners im Falle eines Zahlungsausfalls aufrechtzuerhalten, was bedeutet, dass er auf das Recht verzichtet, einen Zahlungsausfall zu erklären (und bei gesicherten Gläubigern dementsprechend Sicherheiten zurückzunehmen). Im Sanierungsverfahren kann sich ein Gläubiger dazu entschließen, genau das Gleiche zu tun, z.B. indem er einen Plan akzeptiert, der ihm den angemessenen Wert seiner Rechte bietet. Außerhalb von Umstrukturierungsverfahren dürfen Gläubiger jedoch ihre Anteile an den Unternehmen nicht behalten und gleichzeitig nachrangige Gläubiger und Anteilseigner aus der Kapitalstruktur ausschließen, während nach dem Insolvenzrecht ein strenger effektiver Jahreszins Umstrukturierungspläne vorschreibt, die nachrangige Anteilseigner ausschließen. Eine flexiblere (relative) Prioritätsregel würde die Ansprüche vor der Insolvenz besser widerspiegeln, da sie die Schaffung einer neuen Kapitalstruktur ermöglicht, die auch alle im Bilde hält.“ Wie Douglas G. Baird es ausdrückt: „Eine solche neue Kapitalstruktur kann mit der aktuellen Finanzlage des Unternehmens vereinbar sein (z. B. die Abschaffung der Verpflichtung zur Zahlung von Dividenden und Zinsen sowie der Entzug von Stimmrechten oder anderen Kontrollrechten für Juniorinvestoren). Wir erkennen weiterhin das Recht der Junior-Investoren auf den verbleibenden Überschuss an, wenn irgendwann in der Zukunft endgültig alle Rechnungen beglichen sind. Dies ist das Wesen der relativen Priorität.“1117 „Argument des Aktionärsschutzes“: „Jede Regel, die eine Aktionärsabstimmung aus dem einfachen Grund außer Acht lässt, dass kein „wirkliches wirtschaftliches Interesse daran“ besteht
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