Unter Aktienspam versteht man den massenhaften Versand von E-Mails (Spam) mit Werbung für eine Aktie, um deren Kurs in die Höhe zu treiben.
In diesen E-Mails werden meist Aktien eines Penny-Stocks beworben. Der Versender prophezeit eine hohe Kurssteigerung, weil das Unternehmen angeblich in Kürze „gute Nachrichten“ (neue Erfindung, neuer Absatzmarkt o. ä.) veröffentliche. Meist werden die Aussagen als Insiderwissen deklariert.
Dabei kauft der Versender der Mails vor dem Versenden die Aktien, die mitunter weniger als 10 Cent kosten. Angeregt durch die Werbung, steigt das Handelsvolumen und in dessen Folge der Börsenkurs der Aktie. Eine Verdopplung oder sogar Vervielfachung des Kurswertes ist dabei nichts Außergewöhnliches.
Sobald jedoch einige Aktionäre – meist auch der Versender der Werbung – ihre Aktien verkaufen, fällt der Kurs wieder stark. Zum Teil werden dann sogar Kurswerte erreicht, die unter dem Kurs vor dem Spam-Versand liegen. Nicht rechtzeitig abgesprungene Aktionäre bleiben dann auf nahezu wertlosen Papieren sitzen.
Es ist zwischen zwei Möglichkeiten des Aktienspams zu unterscheiden:
Es werden zum einen ausländische Aktien beworben, die der Anleger nie mehr verkaufen kann, da diese nur beworben werden, um sie selbst zu verkaufen. Man spricht auch vom „Abladen“. In diesem Fall erwirtschaftet der Spammer die gesamten Einnahmen. Die andere Art von Aktienspam ist die Kaufempfehlung von Aktien, meist inländischer Penny-Stocks. Hier hat der Spammer vorher Aktien gesammelt und gibt dann die Kaufempfehlung bekannt. Hier profitiert der Spammer, wenn er seine Aktien nach dem Kursanstieg teurer verkauft.
Das Phänomen der Aktientipps ist nach Angaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht alt, nur das Medium Aktienspam ist neu.
Wenn in beiden Fällen auf diese Interessenkollision nicht wirksam hingewiesen wird und die Aktie durch die Kaufempfehlung steigt oder fällt, stellt dies eine Straftat dar. Wenn der Kurs sich nicht verändert, ist es eine Ordnungswidrigkeit.
Das Versenden von Aktienspam stellt einen Wettbewerbsverstoß dar (§7 UWG, belästigende Werbung).
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