Das sind gute News.
Wenn man hierüber 10 % zurückbekommen würde, wäre immerhin was. Aber natürlich nur ein Tropfen auf den heissen Stein.
EY und Bund müssen einen Entschädigungsfonds einrichten und Minimum 70% erstatten.
BGH-Knaller: Rückenwind für Wirecard-Anleger Der Bundesgerichtshof hat die Ansprüche von Wirecard-Anlegern im Insolvenzverfahren des Unternehmens deutlich gestärkt. Profitieren kann jedoch nur, wer jetzt handelt.
Foto: Kay Nietfeld/dpa Gute Nachrichten für Wirecard-Anleger: In einer spektakulären Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) gesagt, dass auch nachrangige Anleger in einem Betrugsfall als reguläre Gläubiger zu behandeln sind. Damit dürfte die Frage entschieden sein, ob Anleger, die mit Wirecard-Aktien und Derivaten auf Wirecard Geld verloren haben, zumindest einen Teil ihrer Verluste im Insolvenzverfahren der Wirecard AG ersetzt bekommen können.
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Bisher war strittig, ob in dem Insolvenzverfahren nur die klassischen Gläubiger (also vor allem die Kreditgeber) bedient werden, oder ob auch die geschädigten Anleger Anspruch auf eine Insolvenzquote haben. Nun hat der BGH in einem anderen Fall (Az. IX ZR 67/21) ein Machtwort gesprochen.
Dabei ging es um einen Betrugsfall, in dem Anleger mit sogenannten nachrangigen Genussrechten Geld verloren haben. Diese sind in einem normalen Insolvenzverfahren genauso wie Aktien erst nach den vorrangigen Gläubigern zu bedienen. Anders allerdings sieht es aus, so der BGH nun, wenn die Insolvenz durch Betrug oder arglistige Täuschung ausgelöst wurde. In diesem Fall sind Anleger als sogenannte Drittgläubiger zu behandeln und haben Anspruch auf Schadensersatz nach §249 BGB.
Für den Fall Wirecard heißt das nun voraussichtlich, dass Insolvenzverwalter Michael Jaffé die Forderungen von geschädigten Aktionären und Derivateanlegern zulassen wird. Allerdings wird dies nur geschehen, wenn die Forderung fachgerecht begründet und korrekt berechnet wird. Das könnte Anleger überfordern. Es bedeutet in der Praxis, dass die Anmeldung von Verlusten scheitern kann, wenn diese direkt durch den Anleger erfolgt. Vielmehr sollte die Anmeldung über einen spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen, beispielsweise mithilfe der Interessengemeinschaft Widerruf.
Nur dann ist sichergestellt, dass geschädigte Anleger ihren Anspruch auf einen Anteil an der Insolvenzmasse im Verfahren der Wirecard AG auch tatsächlich erhalten. Diese Insolvenzmasse beläuft sich nach diversen Verkäufen von Insolvenzverwalter Jaffé auf über eine Milliarde Euro. Schätzungen zufolge, könnte die Insolvenzquote im unteren zweistelligen Prozentbereich liegen. Wer also beispielsweise 20.000 Euro mit Wirecard verloren hat, könnte dementsprechend aus dem Insolvenzverfahren mit etwa 2.000 bis 4.000 Euro entschädigt werden.
Zusätzlich sehen wir gute Chancen, weitere Entschädigung aus dem laufenden Verfahren gegen den langjährigen Wirtschaftsprüfer von Wirecard, die Firma EY (Ernst & Young) zu erhalten. Hier läuft derzeit die Vorbereitung für das Musterverfahren nach KapMuG, für das sich geschädigte Anleger ebenfalls über die Interessengemeinschaft Widerruf anmelden können. Wichtig ist: In keinem der beiden Fälle wird es eine automatische Entschädigung geben! Die Chance auf Wiedergutmachung von Verlusten haben nur Anleger, die aktiv werden und ihre Ansprüche einfordern.
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