@honzi
Es scheint hier noch eine Besonderheit zu geben: verkauft man die Aktien vor dem Delisting, kann man die Verluste gem. §20 ESTG nur mit Aktien Gewinnen verrechnen. Bucht man die allerdings wertlos aus, gibt es diese Beschränkung scheinbar nicht.
https://www.finanzen.net/nachricht/aktien/...rlich-behandelt-12208925"Dabei gibt es noch eine Besonderheit. Grundsätzlich gilt nämlich bei Verlusten aus Aktien-Veräußerungen eine Verlustverrechnungsbeschränkung, und zwar derart, dass diese nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden dürfen (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Diese Beschränkung der Verlustverrechnung auf Aktiengewinne gilt bei der Ausbuchung oder Veräußerung wertlos gewordener Aktien aber nicht."
Wenn man also wie ich, eher in ETFs/Fonds investiert und einen Großteil auf dem Tagesgeldkonto geparkt hat, wäre es demnach ja sinnvoller, nicht zu verkaufen, sondern die Anteile wertlos ausbuchen zu lassen um sie dann mit anderen Gewinnen verrechnen zu können.
Finde ich ja schon etwas merkwürdig, dass der Gesetzgeber hier eine übergreifende Verrechnung zulässt, ansonsten aber nicht aber wenn ich das richtig verstanden habe, ist es wohl so, oder ?