... steht auf schwachen füßen sie stützt sich darauf, dass in der mitteilung vom 17.06.2014, http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/...anyID=690&newsID=806205 , --im klammerzusatz--nur der § 270a InsO (vorläufiges eigenverwaltungsverfahren) zitiert wird, nicht auch --wie üblich--der § 270b InsO ("großes" schutzschirmverfahren) das schutzschirmverfahren nach § 270b InsO setzt nach wortlaut und sinn der vorschrift voraus, dass zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist, sondern nur droht (§ 18 InsO) im fall Mox würde das bedeuten: Mox hat den antrag auf insolvenzeröffnung freiwillig gestellt (wenn zahlungsunfähigkeit nur droht, besteht noch keine insolvenzantragspflicht) die in Q1/2014 fälligen zwei tranchen des schuldsscheindarlehens von zusammen €14mio hat Mox zurückgezahlt (sonst wäre der weg über § 270b InsO wegen eingetretener zahlungsunfähigkeit versperrt gewesen, es wäre nur die vorläufige eigenverwaltung nach § 270a InsO geblieben) unwichtig ist in diesem zusammenhang, ob die banken ihre kredite schon gekündigt haben, denn schon die androhung der kündigung bedeutete für Mox, dass (im prognosezeitraum des § 18 Abs. 2 InsO) die zahlungsunfähigkeit drohte (BGH, Urteil vom 05.12.2013 - IX ZR 93/11); die angekündigte nicht-prolongation der kreditlinien eröffnete Mox den weg über § 270b InsO, http://atn-rechtsanwaelte.de/nachrichten/2014/02/...eit-einzubeziehen ohne den antrag auf insolvenzeröffnung hätte Mox riskiert, dass neukredite wegen vorsätzlicher gläubigerbenachteiligung (§ 133 InsO) anfechtbar wären, denn die kreditgeber (banken) wussten von der drohenden zahlungsunfähigkeit (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) der wortlaut der mitteilung vom 17.06.2014 spricht eindeutig dafür, dass Mox nicht nur die eigenverwaltung nach § 270a InsO meinte, sondern das schutzschirmverfahren nach § 270b InsO (auch wenn der § 270b in der mitteilung nicht eigens zitiert ist), d.h., dass zahlungsfähigkeit noch nicht eingetreten ist, sondern erst drohte: an drei stellen der mitteilung ist von "drohender" zahlungsunfähigkeit die rede, ebenfalls dreimal vom "Schutzschirmverfahren"
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