Sorry, dass ich somspät auf deine Verschmähungen antworte, aber eine Wandelanleihe muss nur über die HV genehmigt werden, wenn damit eine Kapitalerhöhung einher ginge.
Du sprichst wohl die bedingte Kapitalerhöhung an. Natürlich erfolgt die erst wenn der Zeitpunkt zum Wandeln gekommen ist, und erst dann wandelt sich Fremdkapital in Eigenkapital um.
Einige Aktionäre sind vor Gericht erfolgreich gegen Unternehmen vorgegangen. Grund war immer das kein HV Beschluss vorlag der die Ausgabe einer Wandelanleihe genehmigt hatte.
Es gab allerdings auch Aktionäre die vor Gericht verloren hatten.
Lehre daraus ist, die WA muss bestimmte Punkte erfüllen damit kein HV Beschluss vor der Ausgabe nötig ist.
Aber will ein Unternehmen auf der sicheren Seite sein, wird es den Aktionären so schmackhaft machen, dass eine Zustimmung problemlos erfolgen wird.