kann dir nur die folgenden Werbungslosten nach Jahr 1996 anbieten, da ich die neuen noch nicht habe. Danach gehören nach §9 EStG insbesondere:
- Depotgebühren - Safemieten - Fachliteratur - Buchführungs- Steuerberatungskosten - Prozesskosten (für das Einklagen von Kapitalerträgen) - Reisekosten des Aktionärs für Besuch einer Hauptversammlung
+ Schuldzinsen, für den Erwerb von Wertpapieren aufegenommen Kredit, im vollem Umfang, wenn auf Dauer mit Überschuss der einnahmen über Ausgaben gerechnet werden kann (H 153 (Schuldzinsen) EStH 1996)
Anschaffungskosten + Nebenkosten, sowie Veräusserungskosten gehören nicht zu Werbungskosten (H 153 (Anschaffungs- und Veräusserungskosten) EStH 153)
Zu letzteren würde ich deine Kosten für Kursabfragen zählen, da sie nicht direkt für den Erwerb, die Sicherung, und Erhaltung von Kapitaleinnahmen dienen, auch wenn du das anders sehen wirst.
Oder gibt es in den Neuregelungen schon andere Richtlinien???
MfG Make
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