Beschlussfassung über die Änderung des § 2 der Satzung (Gegenstand des Unternehmens) der Gesellschaft Im Hinblick auf den sich ständig im Wandel befindlichen Markt für erneuerbare Energien soll § 2 der Satzung (Gegenstand des Unternehmens) in Absatz 1 und Absatz 2 vorsorglich neu gefasst und der Unternehmensgegenstand somit erweitert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: § 2 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Gegenstand des Unternehmens ist die Planung, die Errichtung und der Vertrieb von Biogasanlagen sowie die Erbringung damit zusammenhängender Beratungsdienstleistungen. Darüber hinaus ist Gegenstand der Erwerb, das Halten und Verwalten von Immobilienvermögen einschließlich sämtlicher Rechte an Grundstücken und Gebäuden.“ § 2 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Die Gesellschaft kann ihren Gegenstand auch ganz oder teilweise mittelbar verwirklichen. Sie kann andere Unternehmen im In- und Ausland gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen, Niederlassungen errichten und alles tun, was dem Gesellschaftszweck dient. Die Gesellschaft kann Unternehmen leiten und Unternehmensverträge mit ihnen schließen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Und dann noch folgende Antwort: BEBRA: Sie werden verstehen, dass wir zu solchen Aussagen keine Stellung nehmen dürfen. Wir können jedoch mitteilen, dass wir uns ständig an die Gegebenheiten des Marktes flexibel anpassen, um entsprechend reagieren zu können. Meinungen Bitte!
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