damit futzi sich weiterbilden kann, ha,ha: Leerverkaufaus Wikipedia, der freien EnzyklopädieWechseln zu: Navigation, SucheUnter einem Leerverkauf (auch: Blankoverkauf, Short Sale) versteht man den Verkauf eines Wertpapiers oder eines anderen Finanzinstrumentes, welches der Verkäufer zum Verkaufszeitpunkt noch nicht besitzt. Von einem Leerverkauf erhofft sich der Verkäufer, von einem erwarteten Kursverfall des verkauften Wertes zu profitieren. Ein Leerverkauf kann als Kassageschäft oder als Termingeschäft ausgestaltet sein. Die Position, die dem Verkäufer durch einen Leerverkauf entsteht, wird als Shortposition (Gegensatz: Longposition) bezeichnet.
Leerverkauf als Kassageschäft [Bearbeiten]Da bei einem Kassageschäft der leer verkaufte Wert kurzfristig geliefert werden muss, muss der Leerverkäufer sich diesen leihen. Zur Rückführung der Leihe muss der Leerverkäufer den geliehenen Wert zu einem zukünftigen Zeitpunkt zurückkaufen. Ist der Preis des Wertes bis dahin gefallen, muss der Verkäufer einen geringeren Preis als den zahlen, den er bei dem Verkauf erzielt hat, und er erzielt somit einen Gewinn. Ist der Preis hingegen gestiegen, macht der Verkäufer einen Verlust, da er sich zu einem höheren Preis eindecken muss.
Leerverkauf als Termingeschäft [Bearbeiten]Bei unbedingten Terminkontrakten (Forwards und Futures) bezeichnet Leerverkauf die Verkäuferseite. Der Terminverkäufer muss im Gegensatz zum Kassageschäft erst in der Zukunft liefern. Er kann den Leerverkauf vor dem Verfallstermin glattstellen, indem er einen gegenläufigen Long-Kontrakt erwirbt, oder er kann den Basiswert vor dem Verfallstermin kaufen und bei Verfall liefern. Gewinn- und Verlustmöglichkeiten entsprechen denen des Kassageschäfts. Bedingte Termingeschäfte (Optionen) erlauben eine ähnliche Position wie ein Leerverkauf des Basiswertes, indem eine Put-Option gekauft oder eine Call-Option verkauft wird.
Verfahren in den USA [Bearbeiten] | Dieser Artikel oder Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (Literatur, Webseiten oder Einzelnachweisen) ausgestattet. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst gelöscht. Hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfügst. Bitte entferne zuletzt diese Warnmarkierung. |
In den USA sind Leerverkäufe durch die US-Börsenaufsichtsbehörde SEC reguliert. Es muss eine Sicherheitsleistung (Margin) erbracht werden. Ebenfalls kann es bei einem steigenden Aktienkurs zu einer Nachforderung von Sicherheitsleistungen kommen.
Chancen und Risiken [Bearbeiten]Das Eingehen einer Short-Position (Leerverkauf der Aktie) beinhaltet ein Chancen-Risiko-Verhältnis das genau umgekehrt dem des Kaufes einer Aktie ist. Beim Kauf einer Aktie ist der maximal mögliche Verlust auf das eingesetzte Kapital begrenzt (auf den Kaufpreis), und es sind die Chancen aus dieser Position (der Kursanstieg) theoretisch unbegrenzt. Beim Leerverkauf von Aktien ist die Chance auf die erlöste Einnahme limitiert, während das Risiko durch einen plötzlichen Kursanstieg theoretisch unbegrenzt ist. Problematisch ist der sogenannte Short Squeeze (englisch squeeze: Knappheit, Engpass), bei dem es durch einen plötzlichen Kursanstieg, ausgelöst durch gleichzeitige Kaufaufträge, zu einem Nachfrageüberhang nach der Aktie kommt. Viele Leerverkäufer wollen oder müssen ihre eingegangenen Short-Positionen kurzfristig glattstellen, um ihre Verluste zu begrenzen, was zu einem weiteren Kursanstieg führt und damit die Verluste aus diesen Positionen erhöht.
Rechtslage in Deutschland [Bearbeiten] | Dieser Artikel oder Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (Literatur, Webseiten oder Einzelnachweisen) ausgestattet. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst gelöscht. Hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfügst. Bitte entferne zuletzt diese Warnmarkierung. |
Tatsächliche Leerverkäufe sind in Deutschland zwar möglich (Trennungsprinzip vgl. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB "verpflichtet"). Das BGB gestattet es, zuerst den Vertrag abzuschließen (Verpflichtungsgeschäft) und diesen einige Tage später zu erfüllen (Erfüllungsgeschäft). [1] Dies ist jedoch nach deutschem Börsenrecht nur bedingt erlaubt. Dazu muss sich der „Leerverkaufswillige“ erst Wertpapiere bei einem Fonds, Bank, Versicherung oder ähnlichem leihen. Hierfür werden Leihgebühren zu einem bestimmten Prozentsatz des Kurswertes der Papiere fällig, und diese kann er bis zum Ablauf des Leihvertrages an der Börse verkaufen. Des weiteren hat die BaFin die Möglichkeit bei "drohenden erheblichen Marktstörungen" Leerverkäufe zu untersagen. [2]
- ↑ Prof. Dr. Klaus Tonner - "Schuldrecht", 1. Auflage, 2005, S. 42.
- ↑ Bundesministerium der Finanzen, Referat Presse und Information - "4. Finanzmarktförderungsgesetz vom Bundeskabinett beschlossen", 14. November 2001, F. 211 (D. 98)
- Wolfgang Gerke: Börsenlexikon. Gabler, Wiesbaden 2002, ISBN 3-409-14603-2
- John C. Hull: Options, Futures and Other Derivatives. Prentice Hall International Inc., 1997, ISBN 0-13-264367-7
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