Weiß jemand, ob auch dann Steuern fällig sind wenn man eine Option auslaufen lässt???

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neuester Beitrag: 25.04.21 09:46
eröffnet am: 15.01.00 21:15 von: www.plantin. Anzahl Beiträge: 4
neuester Beitrag: 25.04.21 09:46 von: Monikamidfa Leser gesamt: 3791
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15.01.00 21:15

37 Postings, 9170 Tage www.plantinvest.deWeiß jemand, ob auch dann Steuern fällig sind wenn man eine Option auslaufen lässt???

Weiß jemand, ob auch dann Steuern fällig sind wenn man eine Option auslaufen lässt und nicht verkauft???
Und ich meine eine Option und keinen O-Schein!
Wer kann mir das sagen?
Danke im Voraus.

Johnny B.
BIZZ24.com  

15.01.00 21:20

46 Postings, 9331 Tage BabyBenzHier schon mal eine Grundlage mvT

von stw-boerse.de




1. Sind Spekulationsgewinne immer steuerpflichtig?

Nein. Entgegen einem verbreiteten Anlegerirrtum greift hier zwar nicht der
Sparerfreibetrag von 6000/12.000 Mark (Ledige/Verheiratete). Es gilt aber - wie bisher
- eine Freigrenze von 1000 Mark. Im Unterschied zu einem Freibetrag bleiben die
Gewinne bei einer Freigrenze nur dann steuerfrei, wenn sie im Steuerjahr unter diesem
Betrag bleiben. Das bedeutet: Spekulationsgewinne von insgesamt weniger als 1000
Mark müssen nicht versteuert werden. Solche von 1000 Mark oder mehr sind jedoch in
voller Höhe steuerpflichtig. Diese Freigrenze gilt indes für jeden Ehegatten mit
entsprechenden Einkünften gesondert. Anwalt Rolf Füger aus dem Münchner
Boesebeck-Team rät daher Ehepaaren, Aktien auf zwei Depots zu verteilen, um so die
magere Freigrenze wenigstens doppelt nutzen zu können. Eine teilweise Übertragung
auf Kinder brächte weitere Vorteile.

2. Wie wird die Spekulationsfrist berechnet?

Seit dem 1. Januar 1999 sind Gewinne bei Wertpapiergeschäften nur noch steuerfrei,
wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr verstrichen ist. Diese Verdoppelung
der Frist gilt für alle Verkäufe nach dem 31. Dezember 1998. Das heißt: Auch Papiere,
die Sie bereits Anfang vergangenen Jahres gekauft haben und deren Kursgewinne Sie
bei einem Verkauf vor Jahresende noch steuerfrei hätten einstreichen können, sind
jetzt steuerpflichtig. Maßgeblich ist der Kalendertag. Beispiel: Am 30. Juni 1998
gekaufte Aktien können Sie ab 1. Juli 1999 ohne Beteiligung des Fiskus mit Gewinn
verkaufen.

3. Wann beginnt die Spekulationsfrist bei geschenkten oder geerbten Wertpapieren?

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung muß jetzt auch derjenige, der Wertpapiere
geschenkt bekommt, die
Spekulationsfrist beachten. Sie beginnt allerdings nicht mit dem Tag der Schenkung.
Vielmehr ist jetzt - wie
schon immer bei Erbschaft - auch bei einer Schenkung das Datum maßgeblich, an dem
der Vorbesitzer die
Papiere erworben hat. Die Besitzzeiten werden addiert. Wenn also der Erblasser die
Papiere vor mehr als
einem Jahr erworben hatte, kann der Erbe sie bereits am Tag nach dem Tod steuerfrei
versilbern.

4. Wie errechnet sich der Spekulationsgewinn?

Es gilt die Formel: Verkaufspreis minus Kaufpreis inklusive aller Spesen, minus
Werbungskosten. Einen
Pauschalbetrag gibt es nicht. Zudem erkennt die Finanzverwaltung im wesentlichen
nur die Ausgaben als
Werbungskosten an, die im Zusammenhang mit dem Verkauf angefallen sind, also
hauptsächlich
Bankspesen oder Maklergebühren. Beim Verkauf von GmbH-Anteilen kommen die
anfallenden Notar- und Anwaltskosten hinzu. Wurden Wertpapiere auf Kredit gekauft,
sind nach Meinung führender Steuerexperten auch die zwischen Kauf und Verkauf
angefallenen Schuldzinsen absetzbar, sofern sie nicht bei den Zins- oder
Dividendeneinkünften dieser Papiere geltend gemacht werden können. Das wäre etwa
der Fall, wenn zwischen Kauf und Verkauf kein Zins- oder Dividendentermin lag. Die
Finanzbeamten erkennen diesen Posten zwar vielfach nicht an. Jedoch sollten Sie
diese Kosten unbedingt in der Steuererklärung geltend machen und auch den
Einspruch nicht scheuen. Es gibt gute Chancen, damit durchzukommen.
Schwierigkeiten entstehen meist auch mit Honoraren für die Depotverwaltung. Doch
auch hier rät Anwalt Norbert Rieger aus der Kanzlei Boesebeck
Droste, die Kosten unbedingt anzusetzen: "Insbesondere, wenn bei spekulativen
Anlagen erfolgsabhängige
Honorare gezahlt werden, sind diese Beträge unseres Erachtens absetzbare
Werbungskosten."

5. Wie wird ein möglicher Spekulationsgewinn ermittelt, wenn Papiere zeitlich
gestaffelt ge- und verkauft wurden?

Früher unterstellte die Finanzverwaltung stets, daß die zuletzt zugekauften Papiere
zuerst verkauft wurden.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs machte diesem Spuk ein Ende. Wer jetzt von einem
bestimmten Papier
nicht mehr Stücke verkauft, als er vor einem Jahr und einem Tag bereits im Depot
hatte, kann seinen
Gewinn steuerfrei einstreichen. Befand sich ein Teil der verkauften Papiere noch nicht
so lang in seinem
Besitz, ist nur der darauf entfallende Gewinn steuerpflichtig. Dabei ist der
durchschnittliche Preis aller
innerhalb der Spekulationsfrist zugekauften Papiere maßgeblich (siehe "Staffelkäufe:
So wird gerechnet").

6. Was gilt beim Verkauf von Bezugsrechten, Gratisaktien und jungen Aktien?

Unstrittig steuerfrei ist der Verkauf von Bezugsrechten, wenn die Altaktien seit mehr
als einem Jahr in
privatem Besitz waren. Ist dies nicht der Fall, geht die Finanzverwaltung von einem
steuerpflichtigen
Spekulationsgeschäft aus. Einige Experten vertreten dazu allerdings eine andere
Auffassung. Eine eindeutige Entscheidung des Bundesfinanzhofs gibt es noch nicht.
Ähnliches gilt beim Verkauf zugeteilter Gratisaktien: Ein steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinn liegt nur dann vor, wenn sich die Altaktien nicht mehr als ein Jahr
im Besitz des Anlegers befanden. Der Kaufpreis der Altaktien ist dann entsprechend
dem Bezugsverhältnis auf Alt- und Gratisaktien zu verteilen: Wenn es für zwei
Altaktien eine Gratisaktie gibt, entfallen zwei Drittel der ursprünglichen
Anschaffungskosten auf die Altaktien, ein Drittel auf die Gratisaktien. Wer aufgrund
eines Bezugsrechts junge Aktien erwirbt, muß den Gewinn versteuern, wenn er sie
innerhalb eines Jahres seit Zuteilung verkauft. Ist die Spekulationsfrist für die Altaktien
abgelaufen, ist der Preis der jungen Aktien am ersten Handelstag Basis für die
Ermittlung des Gewinns. Ansonsten werden der Preis der jungen Aktien und der Wert
des Bezugsrechts zusammengerechnet.

7. Welche Neuregelung gilt bei Termingeschäften?

Alle Termingeschäfte, bei denen es keine tatsächliche Lieferverpflichtung gab, sondern
lediglich der
rechnerische Differenzbetrag ausgezahlt wurde, galten bis zum Jahresende 1998 als
Spiel oder Wette: Die
Gewinne blieben steuerfrei, wenn der Anleger die Papiere über die gesamte Laufzeit
gehalten hatte. Das traf
insbesondere für Devisentermingeschäfte zu, bei denen nicht die Währung selbst,
sondern lediglich die
Kursdifferenz Handelsobjekt war; sowie für andere, ähnliche Geschäfte, etwa mit
Eurex-Optionen auf den
DAX, sogenannten Futures und bei allen Termingeschäften, die sich auf einen Index
beziehen. Jetzt ist die
schnelle steuerfreie Mark mit diesen Papieren nicht mehr drin: Gewinne sind immer
dann steuerpflichtig,
wenn die Laufzeit des Kontrakts bis zu einem Jahr beträgt. Das gleiche gilt bei
längeren Laufzeiten, wenn
die Papiere weniger als ein Jahr nach Kauf veräußert werden. Für den Anleger, der das
Papier bis zum Ende
der Laufzeit hält, greift aber eine Übergangsregelung: Gewinne und Verluste bleiben
steuerlich
unberücksichtigt, wenn er das Basisgeschäft vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen
hat. Wer vor
Laufzeitende, aber innerhalb der Jahresfrist verkauft, muß hingegen auch in diesem Fall
den Gewinn
versteuern. Diese Regelung läßt sich bei Verlustgeschäften gezielt zur Steuersenkung
nutzen. Anwalt
Stephan Geibel: "Bei einem Verkauf kurz vor Laufzeitende kann der Anleger den Verlust
mit
Spekulationsgewinnen aus anderen Geschäften verrechnen. Würde er das Papier
einfach bei Laufzeitende
verfallen lassen, bliebe der Verlust unberücksichtigt."

8. Wie werden Spekulationsverluste steuerlich behandelt?

Hier gibt es die einzige erfreuliche Neuerung: Bislang konnten Sie Spekulationsverluste
nur mit
entsprechenden Gewinnen aus dem gleichen Jahr verrechnen. Darüber hinausgehende
Verluste fielen
steuerlich unter den Tisch. Jetzt dürfen unberücksichtigte Verluste eines Jahres
zunächst mit
Spekulationsgewinnen des Vorjahres verrechnet werden. Auch bestandskräftige
Bescheide werden dann
geändert. Reichen die Gewinne des Vorjahres nicht zum Ausgleich aus, können Sie die
verbleibenden
Verluste mit Spekulationsgewinnen künftiger Jahre verrechnen - ohne zeitliche
Begrenzung. Ein Ausgleich
mit anderen positiven Einkünften ist aber nicht möglich. Diese Neuregelung gilt für alle
Verluste, die aus
Verkäufen ab 1. Januar 1999 resultieren. Aufgrund einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (2
BvR 1818/91) könnte sich die Finanzverwaltung allerdings gezwungen sehen, auch die
Anrechnung früherer
Spekulationsverluste noch zu verbessern. Nach einer Verfügung der
Oberfinanzdirektion Düsseldorf könnten
dann bis 1998 entstandene Verluste womöglich sogar generell mit allen Überschüssen
des gleichen Jahres
verrechnet werden. Betroffene sollten daher die Steuerbescheide früherer Jahre
unbedingt offen halten und
Spekulationsverluste nachträglich geltend machen.

9. Ist die jetzige Besteuerung privater Spekulationsgewinne aus Wertpapiergeschäften
verfassungskonform?

Das Finanzamt hat keine Möglichkeit zu prüfen, ob ein Privatmann Wertpapiere
innerhalb der Spekulationsfrist ge- und verkauft und welche Gewinne er dabei erzielt
hat. Die Finanzverwaltung gibt auch unumwunden zu, daß solche Gewinne von
Privatleuten so gut wie nie deklariert werden. Weil somit Ehrlichkeit ebenso wie früher
bei Zinseinkünften bestraft wird, halten renommierte Steuerrechtler die Erfassung
solcher Gewinne in der jetzigen Form für verfassungswidrig. Professor Klaus Tipke will
die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Sein Verfahren ist derzeit beim
Finanzgericht Schleswig-Holstein anhängig (V 7/99). Zur Verfassungsmäßigkeit der
teilweisen Rückwirkung der Neuregelung siehe Frage 2 unter Spekulationsgewinne bei
"Immobilien".


Staffelkäufe: So wird gerechnet

Anleger K. hat am 1. Mai 1998 1000 X-Aktien zum Stückpreis von 51 Mark gekauft. Bei
fallenden Kursen stockt er seinen Bestand um weitere 1000 Aktien auf: Er kauft 600
Stück am 15. November 1998 zum Preis von je 45 Mark und weitere 400 Stück am 5.
März 1999 zu je 47 Mark. Nach kräftigen Kurssteigerungen entschließt er sich, einen
Teilgewinn mitzunehmen und verkauft am 12. Juni 1999 einen Teil der Aktien zum Preis
von je 60 Mark.

Die Beispielrechnungen zeigen, welchen Gewinn er versteuern muß, wenn er 1000
Stück (Fall 1) oder
1500 Stück (Fall 2) verkauft.

Fall 1 In Mark
Verkaufserlös 1000 Aktien à 60 Mark 60.000
Zukauf 600 Aktien à 45 Mark - 27.000
Zukauf 400 Aktien à 47 Mark - 18.800
Gewinn = 14.200
Steuer darauf 0

Der gesamte Betrag bleibt steuerfrei, da K. nicht mehr Aktien verkauft hat, als er
bereits seit mehr als
einem Jahr im Bestand hatte.


Fall 2 In Mark
Verkaufserlös 1500 Aktien à 60 Mark 90.000
davon steuerfrei: 1000 Aktien - 60.000
verbleiben 500 Aktien à 60 Mark = 30.000
durchschnittlicher Kaufpreis 45,80 Mark - 22.900
Spekulationsgewinn = 7.100
Steuer darauf bei 50 % Spitzensteuersatz 3.550

Steuerpflichtig ist nur der Gewinn aus dem Verkauf der über den Altbestand
hinausgehenden Aktien.
Maßgeblich ist deren durchschnittlicher Kaufpreis.


Spekulationsverluste aus den Jahren vor 1999

Die Finanzverwaltung will Spekulationsverluste aus Jahren vor 1999 nicht anerkennen:
Das muß sich niemand gefallen lassen!

"Anweisungen zur Mißachtung des Rechts" - so geißelt Hans-Peter Schneider die
Verfügungen der
Oberfinanzdirektionen zur Behandlung von Spekulationsverlusten aus den Jahren vor
1999. Der Lüneburger
Steuerberater ist zu Recht empört über die Chuzpe, mit der die Finanzverwaltung
Steuerzahler massenweise zwingt, erneut die Finanzgerichte einzuschalten, obwohl
das Bundesverfassungsgericht die geltende Regelung in einem eindeutigen Parallelfall
längst als verfassungswidrig verworfen hat. "Entsprechend den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts" - so die Gesetzesbegründung - dürfen ab 1999
Spekulationsverluste mit entsprechenden Gewinnen aus dem Vorjahr und den
Folgejahren verrechnet werden. Mit gleicher Begründung hatte der Gesetzentwurf für
das Steuerentlastungsgesetz noch vorgesehen, diese Neuregelung auch für Jahre vor
1999 in allen offenen Veranlagungsfällen anzuwenden. Doch davon ist im
verabschiedeten Gesetz keine Rede mehr. Statt dessen die Verfügungen mit der
ausdrücklichen Anweisung, das einschlägige Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf
Spekulationsverluste nicht anzuwenden: Entgegen der Begründung für die ab 1999
geltende Gesetzesänderung soll es auf diese Spekulationsverluste nun angeblich doch
nicht anwendbar sein. Wohl die überwiegende Mehrheit der Steuerrechtler ist
gegenteiliger Ansicht. So etwa der Münsteraner
Steuer- und Verfassungsrechtler Professor Dieter Birk: "Die Ausführungen des
Bundesverfassungsgerichts
sind grundsätzlich und lassen sich nicht auf den entschiedenen Fall begrenzen." Auch
eine erste finanzgerichtliche Entscheidung liegt jetzt vor: Mit Beschluß vom
13.09.1999 entschied das Finanzgericht
Düsseldorf, an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestünden ernsthafte Zweifel
(17 V 4480/99 A(E)).

Rat deshalb an alle, die 1998 und früher Spekulationsverluste hatten und deren
Bescheide noch offen sind:
Unbedingt mit Hinweis auf das Verfassungsgerichtsurteil 2 BvR 1818/91 Einspruch
einlegen und notfalls
beim Finanzgericht klagen. Es bestehen ausgezeichnete Chancen, daß diese Richter
die Regelung für
unzulässig halten und deshalb selbst das Verfassungsgericht zur Entscheidung
anrufen.


 

15.01.00 21:31

2048 Postings, 9235 Tage checkitDanke für diese ausführliche Antwort. Besser geht's wohl nicht. Zur Option:

Da kann ich eines zu sagen:
Der Verfall, also auch die Einlösung, einer Otpion lohnt sich meistens nicht. Der vorherige Verkauf bringt wegen der Fantasie meistens mehr.
Denn die einlösende Bank zahlt immer nur den Different-Kurs zum Strike des OS. Die Anleger zahlen aber wegen der Fantasie vorher meistens mehr.
Naja, muß jeder selber ausprobieren, womit er/sie besser fährt.
CHECKIT  

15.01.00 21:39

46 Postings, 9331 Tage BabyBenzDie Zusammenfassung habe ich auf dem BO-Board (Nebenwerte) gefunden.mT

Bzgl. der OS macht ein vorzeitiger Verkauf auch dahingehend Sinn weil du immer noch etwas für den Zeitwert bekommst. esweiteren kann es sein, daß du ziemlich lange auf die Lieferung bzw. Barausgleich warten mußt. Bei einem Sal.Oppenheimer Optionsschein habe ich schon mal 3 Wochen warten müssen.  

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