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Rechtskräftig: Lotterievermittlung über das Internet ist erlaubt
29.06.2011 / 10:30
Pressemitteilung
Rechtskräftig: Lotterievermittlung über das Internet ist erlaubt
- Erste Grundsatzurteile zur Lotterievermittlung im Internet
rechtskräftig
- Gerichtliche Tatsachenerhebung: Lottosucht nicht existent
(Hamburg, 29. Juni 2011) Jetzt ist es rechtskräftig: Die Vermittlung von
Lotterien im Internet, insbesondere von Lotto 6 aus 49, ist erlaubt. Ebenso
die Werbung dafür. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Halle vom 11.
November letzten Jahres hierzu sind seit 28. Juni 2011 rechtskräftig. Das
Land Sachsen-Anhalt hat seine Berufungen endgültig zurückgezogen.
Das Verwaltungsgericht Halle hatte sämtliche Restriktionen des
Glücksspiel-Staatsvertrags (GlüStV) für private Lotterievermittler wie
Tipp24 für unanwendbar erklärt. Hierzu gehören das Internetverbot, das
Erfordernis einer Erlaubnis zur Vermittlung von Lotterien im Internet sowie
Werbeverbote. Damit folgte das Gericht den Vorgaben des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH), der zentrale Beschränkungen des GlüStV aufgrund
mangelnder Kohärenz und Systematik am 8. September 2010 für unanwendbar
erklärt hatte.
Das Verwaltungsgericht Halle verwies in seinen Ausführungen auf die
inkohärenten Regelungen der unterschiedlichen Glücksspielbereiche. Das
Gericht stellte fest, dass die Beschränkungen für private Lottovermittler
unverhältnismäßig sind. Es hatte in einer Tatsachenerhebung rund 100
Fachkliniken sowie sämtliche Betreuungsgerichte Deutschlands zur Bedeutung
von Lotto im Rahmen von Spielsucht befragt. Die Analyse der Ergebnisse
zeigte, dass eine Lottosucht faktisch nicht existiert. Eine ergänzende
wissenschaftliche Analyse ordnete dies in den Stand der Forschung ein.
Das Gericht hat sich so selbst davon überzeugt, dass es keine Anhaltspunkte
für eine nennenswerte Suchtgefahr bei Lotto gibt. Dies wäre aber, so das
Gericht, zur Rechtfertigung der drastischen Verbote für den privaten
Vertrieb erforderlich gewesen. Die Verbote verstoßen daher gegen
Europarecht. Tipp24 braucht sie nicht zu beachten und darf ohne Erlaubnis
im Internet Lotto vermitteln.
Der Gesetzgeber muss diese nun rechtskräftige Tatsachenfeststellung bei der
Novellierung des Glücksspiel-Staatsvertrages berücksichtigen.
Dr. Hans Cornehl, Vorstand der Tipp24 SE: 'Das Urteil bestätigt unsere
langjährige Erfahrung, dass es beim Vertrieb von Lotto keine Gefahren gibt.
Es gibt daher auch keinen Grund mehr, die private Vermittlung staatlicher
Lotterien mit unnötigen Beschränkungen zu belegen.'
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Das Geld gleicht dem Meerwasser. Je mehr man davon trinkt, desto durstiger wird man.