Nach meinem rechtsstaatlichen Empfinden, welches womöglich in SA nicht anwendbar ist, handelt Mostert völlig irrational, jedenfalls an Hand dessen, was er publiziert. Er kann ja schlecht sagen sich rächen zu wollen und zur Befriedigung seiner Rachegelüste müsse SH liquidiert werden. Damit müsste er selbst in SA wahlweise Heiterkeit und/ oder Kopfschütteln auslösen.
Seine Begründung lautet also : SH war/ ist insolvent, bei einer Abwicklung verbliebe mehr für alle als durch das Settlement.
Diese Begründung ist in doppelter Hinsicht schlicht hirnrissig : 1. Wollen die sich vergleichenden Parteien überhaupt nicht ( mehr ) herausfinden, ob das tatsächlich so wäre, denn sie haben dem Vergleich ja zugestimmt. Mostert erhebt somit den abstrusen Anspruch durch die Hintertür die Beteiligten des Vergleiches in ihrer willentlichen Bekundung einfach zu überstimmen, sie seiner Auffassung nach gegen ihre erklärte Absicht zwangszubeglücken.
2. Das Ansinnen von Mostert den Stempel aufs S155 zu verhindern ist noch einen Tick abstruser, denn damit versucht er umzusetzen, was man gemeinhin eine " selbsterfüllende Prophezeiung " nennt. Mit dem Settlement entfallen die wirtschaftlichen Gründe bei SH eine Insolvenz anzunehmen, ohne das Settlement hingegen besteht sie real.
In jedem halbwegs als Rechtsstaat zu bezeichnenden Land muss der Beschuldigte die Möglichkeit haben die gegen ihn erbrachten Vorwürfe zu entkräften bzw. die Haltlosigkeit der Vorwürfe zu belegen, noch bevor man überhaupt versucht seine angebliche Schuld zu belegen. Der Klassiker im Strafrecht wäre ein wasserdichtes Alibi. Das " Alibi " von SH wäre die Bestätigung seiner Gläubiger ihre Forderungen fristgerecht und kontinuierlich zu erfüllen.
Um das weiterhin zu können, benötigt SH den Vergleich. Sollte der Abschluss verzögert werden, dann würde ein Gericht erst dafür sorgen SH in Bedrängnis zu bringen, nur damit eine Grundlage überhaupt entsteht, auf der Mostert die Liquidationsklage plausibel einreichen kann. Das wäre völlig irre !
Mein Bauchgefühl sagt mir, dass das Verfassungsgericht in SA den rechtlich bindenden Vollzug des GS abwartet und danach sich dahingehend äußert SH zu entsprechen und die Klage von Mostert als gegenstandslos abzuweisen.
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