In Ermangelung eines Bilanzgewinns und der gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung einer Dividende beabsichtigt der Vorstand in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat und im Einklang mit der Dividendenpolitik des Unternehmens nicht, der Hauptversammlung die Ausschüttung einer Dividende vorzuschlagen.