Zuschreibung Zuschreibung oder Wertaufholung ist die Wertheraufsetzung von Vermögensgegenständen. Stellt sich nach einer außerplanmäßigen Abschreibung heraus, daß die Gründe, die zu dieser Abschreibung geführt haben, nicht mehr bestehen, so sieht § 253 Abs. 5 HGB ein Beibehaltungswahlrecht (= Zuschreibungswahlrecht) vor. Dieses Wahlrecht gilt auch bei ausschließlich steuerrechtlich motivierten Abschreibungen (§ 254 Satz 2 HGB).
Diese Regelung wird für Kapitalgesellschaften durch § 280 Abs. 1 HGB jedoch geändert. Danach besteht ein Wertaufholungsgebot, wobei die Obergrenze die fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilden. Steuerrechtlich sieht § 6 Abs. 1 EStG ebenfalls ein Beibehaltungswahlrecht vor, allerdings ist der steuerliche Wertansatz an einen entsprechenden Ansatz in der Handelsbilanz geknüpft (Maßgeblichkeitsprinzip). Gem. § 280 Abs. 2 HGB besteht von der handelsrechtlichen Zuschreibungspflicht jedoch für diejenigen Abschreibungen eine Ausnahme, die der umgekehrten Maßgeblichkeit unterliegen. Das heißt, daß wenn in der Steuerbilanz der niedrigere Wert beibehalten werden darf, dann ist dies auch in der Handelsbilanz möglich.
Damit wird das Zuschreibungsgebot in diesen Fällen zu einem Wertaufholungswahlrecht. Das Wertaufholungsgebot des § 280 Abs. 1 HGB wird zu einer fast inhaltslosen Regelung. Lediglich in folgenden Fällen hat es noch
Bedeutung: 1. Gründe für eine handelsrechtliche außerplanmäßige Abschreibung, die steuerrechtlich nicht anerkannt werden, fallen nachträglich weg. Das Wertaufholungsgebot ist anzuwenden.
2. Ursprünglich bestehende steuerliche Abschreibungsgründe fallen nachträglich weg, z.B. weil die Verbleibensfristen für bestimmte Wirtschaftsgüter nicht erfüllt werden und deshalb die Abschreibungsvergünstigen nachträglich versagt werden. In allen anderen Fällen besteht für Kapitalgesellschaften ein faktisches Beibehaltungswahlrecht. Allerdings sind gem. § 280 Abs. 3 HGB die aus steuerlichen Gründen nach § 280 Abs. 2 unterlassenen Zuschreibungen im Anhang anzugeben und hinreichend zu erläutern.
Zuschreibung ist steuerrechtlich nur im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 EStG zulässig; handelsrechtlich ist sie bei Wegfall der Gründe für früher vorgenommene Abschreibungen bei Kapitalgesellschaften gemäß § 280 Abs. 1 HGB geboten, wobei unter Umständen von der Zuschreibung auch abgesehen werden kann (§ 280 Abs. 2 HGB). In der Kostenrechnung sind Zuschreibungen dann anzusetzen, wenn bei Leistungsabschreibung das Leistungspotential zu gering oder bei zeitabhängiger Abschreibung die Nutzungsdauer zu niedrig angesetzt wurde.
Zuschreibungen haben Kapitalgesellschaften gemäß dem Wertaufholungsgebot des § 280 Abs. 1 HGB vorzunehmen. Wird bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, daß die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben. Von der Zuschreibung kann allerdings gemäß § 280 Abs. 3 HGB dann abgesehen werden, wenn der niedrigere Wertansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann und wenn Voraussetzung für die Beibehaltung ist, daß der niedrigere Wertansatz auch in der Bilanz beibehalten wird (umgekehrtes Maßgeblichkeitsprinzip). Im Anhang ist gemäß § 280 Abs. 3 HGB der Betrag der im Geschäftsjahr aus steuerrechtlichen Gründen unterlassene Zuschreibungen anzugeben und hinreichend zu begründen.
Also mit anderen Worten, wenn der Laden Drillisch brummen sollte wird sich Drillisch hüten zuzuschreiben, immer unter der Vorraussetzung das der Freenetkurs seit heute gestiegen ist. *ggg*
Fliege
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