Seit den wiederholt durch eine englische Wirtschaftszeitung erhobenen Anschuldigungen und parallel verlaufenden, intensiven Short-Seller-Aktivitäten sind den Aktionären der Wirecard AG erhebliche Vermögensschäden entstanden. Das Unternehmen musste sich wiederholt gegen den Vorwurf der angeblichen Bilanzmanipulation erwehren. Dazu stellt die Wirecard AG fest (Seitenangaben bezogen auf den KPMG Bericht): Die Geschäftsaktivitäten der Wirecard AG in Singapur sind inzwischen dreifach geprüft worden. Hierzu liegen ein Gutachten einer renommierten Rechtsanwaltskanzlei und die uneingeschränkten Testate der Geschäftsjahre 2016-2018 des Konzernabschlussprüfers vor. KPMG stellt im Sonderuntersuchungsbericht fest, dass eine weitergehende Untersuchung der betrachteten Sachverhalte zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erforderlich ist (Seite 46). Für Wirecard sind die Verdächtigungen zu diesem Geschäftsbereich damit abschließend aufgeklärt. Zu den Geschäftsaktivitäten der Wirecard AG in Indien verweist die Wirecard AG darauf, dass die im Geschäftsjahr 2015 in Indien erworbenen Unternehmensteile weiterhin ohne Impairment in der Konzernbilanz geführt werden. Damit ist der Goodwill werthaltig. Wirecard sieht damit die Anschuldigungen, soweit diese Wirecard betrafen, auch in diesen Themenbereich als hinreichend aufgeklärt an. Wirecard bietet den an seine Plattform angeschlossenen Händlern die Finanzdienstleistung „Merchant Cash Advance“ an. Die Vorwürfe, dass die Ausgestaltung des „Merchant Cash Advance"-Geschäfts der Wirecard Gesellschaften in der Türkei und in Brasilien illegal wären, wurden widerlegt. Das Geschäftsmodell von Wirecard ist rechtlich zulässig. Dazu stellt KPMG fest: „Vor dem Hintergrund der erteilten Auskünfte zur Ausgestaltung des „Merchant Cash Advance“-Geschäfts der Wirecard-Gesellschaften in der Türkei und in Brasilien ergaben sich nach dem Ergebnis unserer Untersuchung keine Hinweise auf die rechtliche Unzulässigkeit der diesbezüglichen Geschäftsaktivitäten.“ (Seite 39) Als nicht abschließend geklärt wird im KPMG-Bericht das Drittpartner-Geschäft („Third Party Acquiring“, „TPA“) deklariert. Dabei geht es vor allem um den Nachweis von mit den Drittpartnern erzielten Umsätzen und korrespondierenden Sicherheitsleistungen auf Treuhandkonten. Wirecard verweist darauf, dass entsprechende Nachweise im Rahmen der Konzernabschlussprüfungen erbracht wurden. Damit ist es unrichtig anzunehmen, es lägen keinerlei Belege für diese Geschäfte vor.
|