Das hat mich überrascht. Und auch noch um die FDP, doppelte Überraschung Arme waren von der Praxisgebühr schon immer befreit Zuzahlungsgrenze und Belastungsobergrenzen
Die Praxisgebühr kann unter besonderen finanziellen Bedingungen begrenzt werden, wenn dies bei der Krankenkasse beantragt wird, denn es gibt für alle Zuzahlungen eine Obergrenze: Die jährliche Selbstbeteiligung der Versicherten (dazu zählen neben der Praxisgebühr auch Zuzahlungen bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie die Zuzahlungen bei Krankenhausaufenthalten) darf zwei Prozent des Bruttoeinkommens nicht überschreiten. Für chronisch Kranke liegt die Obergrenze bei einem Prozent. Auf Familien wird besondere Rücksicht genommen: Freibeträge für Kinder und Ehepartner vermindern das zugrunde gelegte Bruttoeinkommen.
Allerdings setzen die Krankenkassen bei geringem Einkommen als fiktives Einkommen einen Mindestbetrag fest, der sich am Sozialsatz für den Haushaltsvorstand orientiert (derzeit 4.488 €). Von diesem Betrag werden keine Freibeträge für Ehepartner und/oder Kinder abgezogen. Bei geringem, keinem oder negativem Einkommen ergeben sich also als Obergrenze der Selbstbeteiligung 89,76 € pro Jahr (bei der Krankenkasse nachgewiesener chronischer Krankheit 1 % = 44,80 €). Der Sozialhilferegelsatz, der für die Berechnung des Mindestbetrages herangezogen wurde, erhöhte sich zum 1. Juli 2007 auf 347,00 €. Damit gilt im Jahr 2008 eine fiktive Belastungsgrenze von 4.164,00 € (12 x 347,00 €) und für das Jahr 2009 eine fiktive Belastungsgrenze von 4.212,00 €. Für chronisch Kranke jeweils 1 %, für nicht chronisch Kranke 2 %. Steuerliche Berücksichtigung
Gezahlte Praxisgebühren können in der Einkommensteuererklärung nicht als Sonderausgabe (Steuerrecht), aber als Außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden und sich ggf. steuermindernd auswirken. Steuermindernd wirken sie sich aber nur aus, wenn eine vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl abhängige zumutbare Belastung überschritten wird. Wenn nicht andere außergewöhnliche Belastungen dazu kommen, wird sich die Praxisgebühr allein in der Regel steuerlich nicht auswirken. Der Bundesfinanzhof hat zudem im Juli 2012 klargestellt, dass gesetzlich Krankenversicherte die Gebühr auch nicht als Vorsorgeaufwendung steuerlich geltend machen können
Somit könnte ja doch was anderes dahinter stecken. Verkauft wird es auf jedenfall ganz gut.
|