kontra aktionäre:
"So bezeichnet Walter Bayer, Professor für Gesellschaftsrecht an der Universität Jena und selbst Richter am dortigen Oberlandesgericht, in einem Gutachten das OLG-Urteil als wahrlich absurd und fordert eine Umkehr der Beweislast: Jeder Aktionär müsse nachweisen, dass er tatsächlich zu den Anspruchsberechtigten gehöre.."
http://de.biz.yahoo.com/050705/299/4lrbw.html1. kann es ein, dass jenoptik den falschen richter geschmiert hat :-)
2. also gibts jetzt keine neuen wkns mehr in solchen fällen udn der aktionär muss beweisen. lustig, dass gerade dies durch die pflicht zur neukennzeichnung anspruchsberechigter aktien verhindert werden sollte.
pro aktionäre:
"Andererseits ist es meine sichere aktienrechtlich und kapitalmarktrechtlich fundierte Überzeugung, dass das Urteil des OLG Jena völlig zutreffend ist. Schließlich hat die Jenoptik nicht nur einen lässlichen Formfehler begangen. Sie hat sehr gezielt zwecks Erzielung von Spekulationsgewinnen im Frühjahr 2000 aus eigenen Beständen Aktien der DEWB AG über die Börse in Umlauf gebracht, denen sie mindere Rechte beimessen wollte als sämtlichen jener Aktien, die per Ende 1999 einzig und allein im Umlauf waren. Bekanntlich waren damals nur Aktien an der Börse, mit denen die Ansprüche auf Ausgleich und vor allem auf Abfindung aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 06.04.1993 untrennbar verbunden waren."
"Für das Unterfüttern des ungewissen Ausgangs des Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof kann sich die Jenoptik natürlich auf eine Phalanx notorischer Kleinaktionärsfeinde verlassen. Und andere reihen sich möglicher Weise aus falsch verstandenem Mitleid mit der Jenoptik, die angeblich vor dem Ruin stünde, wenn das Urteil des OLG Jena bestehen bliebe, in deren Schar ein.
Bilda hat in der NZG 2005 S. 375 gegen das OLG Jena Stellung bezogen. Bayer ist in der ZIP 2005 S. 1053 nachgefolgt. Allen Kritikern ist gemeinsam, dass sie die Grundregeln eines Kapitalmarktrechts, das als entwickelt gelten will, gezielt ausblenden. Aktienrechtlich sind sie nicht weit entfernt von dem, was die Juristen von heute sonst als atavistische Begriffsjurisprudenz zu brandmarken pflegen: Die Ansprüche auf Ausgleich und Abfindung nach dem Aktiengesetz sollen recht eigentlich gar keine wertpapierrechtlichen Ansprüche aus der Aktie sein. Nein, nur derjenige, der rein begrifflich außenstehender Aktionär ist, der erwürbe die Ansprüche sozusagen ganz losgelöst von der Aktie als ein persönliches Privileg. Dieser Gedanke, von der Schriftleitung der ZIP (in ZIP 2005 S. 1053) als völlig neuer dogmatischer Ansatz begrüßt, hatte bereits vor dem OLG Jena - wenn ich mich recht erinnere in Anlehnung an Altmeppen - fröhliche Urständ gefeiert. Ich hatte das dort als die „Stehaufmännchen-Theorie“ für Ausgleich und Abfindung bezeichnet. Mit der Veräußerung der Aktie erlischt nach dieser Theorie ein rein persönlicher Anspruch des Veräußerers auf Ausgleich und Abfindung und in der Person eines Erwerbers steht er jeweils ganz und gar neu auf, - sofern der Erwerber sich persönlich und begrifflich als würdiger außenstehender Aktionär ausweisen kann. Wer als deutscher Aktionär bisher gemeint hat, Ansprüche aus den Aktien in seinem Wertpapierdepot seien ganz selbstverständlich auch wertpapierrechtliche Ansprüche aus den Aktien, der hat sich einfach getäuscht. Im kapitalmarktrechtlichen Entwicklungsland Deutschland ist das eben vielleicht gar nicht so.
Es hat aber neuestens immerhin Hirte in DB 2005 S. 1444 eine zutreffende kapitalmarktrechtliche Lanze für das OLG Jena gebrochen."
ganz besonders gut gefällt mir ja dieser abschnitt:
"Allen Kritikern ist gemeinsam, dass sie die Grundregeln eines Kapitalmarktrechts, das als entwickelt gelten will, gezielt ausblenden. Aktienrechtlich sind sie nicht weit entfernt von dem, was die Juristen von heute sonst als atavistische Begriffsjurisprudenz zu brandmarken pflegen"
ganz meine meinung...
und abschliessend, weil hier einige nicht in der lage zu sein scheinen "gut" und "böse" auseinanderzuhalten
"Es sei dazu dann erinnert, dass die Kündigung des Unternehmensvertrages nach Abschluss einer beispiellosen Aktion der Plünderung der DEWB durch die Jenoptik erfolgt ist. In den Geschäftsjahren 1993/94 bis 1999 der DEWB hat der Hochtechnologie-Vorzeigekonzern Jenoptik bei der DEWB insgesamt 306,86 Mill. DM an Gewinnen aus der schlichten Veräußerung von Vermögenswerten abgeholt. Darüber hinaus hat er der DEWB im gleichen Zeitraum Beträge von zusammen 380,326 Mill. DM für Ertragsteuern belastet. Es waren das zusammen nicht weniger als 687,186 Mill. DM oder 63,63 DM je (neue) Aktie der DEWB. Die außenstehenden Aktionäre haben in dieser Zeit zusammen 9,33 DM je Aktie an Ausgleichen (Garantiedividenden) erhalten."
http://www.aktionaere-wehrt-euch.de/inhalt/Aktuelles/DEWBJenoptik.htmWird Zeit, dass jenoptik die angemessene strafe erhält. verstehe nicht, wie sich fuzzis und meganonsense auf deren seite schlagen können.