http://www.dgap.de/dgap/News/pvr/...ompanyID=378170&newsID=811770 die fondsmanagementgesellschaft Universal-Investment GmbH ist nur (u.a. stimmrechts-)bevollmächtigte des KPMG Partner und Mitarbeiter Vermögensverein e.V. (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG) zurechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG: der "vermögensverein" (= eigentümer der FAST-aktien) erwarb bis zum 28.07.2014 4,28% der FAST-aktien treuhänderisch für KPMG, d.h. für rechnung/risiko der KPMG (auch möglich: KPMG hat die FAST-aktien erworben und an den verein verliehen, der dadurch eigentümer der FAST-aktien wurde = einfache wertpapierleihe [sachdarlehen]; keine leerverkäufe des vereins, wenn er die FAST-aktien strikt für rechnung der KPMG hält) ob börslich oder außerbörslich, ist beim überschreiten von meldeschwellen nicht anzugeben auffällig ist die erratische kursentwicklung der FAST-aktie an den fünf börsentagen vom 23.07. (intraday-absturz auf €0,55) bis 29.07. (anstieg auf €0,899 zur eröffnung) bei China Specialty Glass stieg der kurs auf €3,75 (xetra-intraday-high am 28.02.), um bis 14.03. auf €3,092 (intrady-low) abzustürzen; am tag darauf, den 17.03., wurde der aktionärsbeitritt (3,02%) der KPMG bzw. seines vermögensvereins bekannt gegeben unklar ist, zu welchem zweck KPMG FAST-aktien anhäuft KPMG ist dienstleister, keine auffangsstation für notleidende aktien oder kursfeuerwehr bis zum 04.08.2014 hat der verein sein FAST-paket von 4,28% auf 5,71% aufgestockt - offenbar auf eigene rechnung, d.h für eigenes risko (sonst hätte --wegen überschreitens der 5%-meldeschwelle-- wieder die KPMG als meldepflichtiger nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG aufgeführt werden müssen)
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