...erstmal kann ich navius zum obigen Beitrag nur beipflichten. Die Chartanalyse von hopedes spiegelt einfach nur die Verunsicherung der Anlager wieder. Die Linie kann dieser Hangabtriebskarft ohne positive Nachrichten nicht wiederstehen. Das ist aber nicht nur bei Fluxx so, darauf bauen alle Aktienkurse auf. Das sagt einem schon der gesunde Menschenverstand. Wenn diese Auffassung nun durch die Charttechnik noch bestätigt wird, um so besser. Persönlich sei mir der Hinweis erlaubt, man kann einen Kurs auch schlecht bzw. nach unten reden, wenn genug Unsicherheit unter den Anlegern ist und weil das eben gerade gut in die eigene Strategie passt, wenn der Kurs singt. Ich lehne mich noch einmal aus dem Fenster, und sage, es wird kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland geben. Die Gründe dafür habe ich in einem früheren Artikel schon gepostet. Dem Glücksspiel monopol liegt die Schlinge um den Hals. Eine weitere Erklärung liefert auch der nachfolgende Artikel aus Österreich. Sollten ihn einige schon gelesen haben, nichts für ungut. HEINZ MAYER (Die Presse) Die EU-Kommission hat massive Bedenken gegen das Glücksspielgesetz geäußert. Österreich verteidigt es als Mittel im Kampf gegen Spielsucht und illegales Glücksspiel.
WIEN. Wer die Debatte um das Glücksspielmonopol nur aus den Medien kennt, wird einigermaßen ratlos bleiben. So leiten aus einem jüngst ergangenen Urteil des EuGH (C 338/04 Placanica) die einen eine Bestätigung des österreichischen Glückspielmonopols ab, die anderen das genaue Gegenteil. Dabei kommt es vielfach zu Verkürzungen, die den Blick auf die grundlegenden Fragen trüben. Das mag auch daran liegen, dass Urteile des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren Auslegungsfragen nationaler Gerichte oft sehr allgemein beantworten müssen und damit Spielräume offen lassen. Will man solche Urteile nicht fehldeuten, muss man deren Kernaussagen erforschen; diese besagen, welchen Inhalt bestimmte europarechtliche Vorschriften haben. Derartige Urteile haben eine ? über den konkreten Fall hinausreichende ? allgemeine Bindungswirkung, deren Reichweite allerdings noch nicht ganz geklärt ist.
Klare Linie des EuGH
Betrachtet man die Judikatur des EuGH zum Glücksspiel, zeigt sich in einem Punkt von Anfang an eine klare Linie; der EuGH ließ bereits im ersten Urteil im Fall „Schindler“ (24. 3. 1994, C 275/92) keinen Zweifel daran, dass das Glücksspiel der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG-Vertrag unterliegt. Daran hat der Gerichtshof in der Folge stets festgehalten (21. 9. 1999 Läärä, C 124/97; 21. 10. 1999 Zenatti, C 67/98; 6. 11. 2003 Gambelli, C 243/01). Dass das Glücksspiel vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen wurde, ändert daran selbstverständlich nichts.
Der EGV lässt aber Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit unter bestimmten Voraussetzungen zu, und genau hier hat der EuGH seine früher großzügige Linie 2003 erheblich verschärft. Konnte man 1999 in der Literatur noch lesen, der EuGH gewähre den Staaten ein „fast schon pauschales Ermessen zur Regelung des Glücksspiels“, so kann man dies seit Gambelli im Jahre 2003 nicht mehr sagen. Seit diesem Urteil wird genauer geprüft: Ein Staat, der Beschränkungen normiert, um schädlichen Wirkungen des Glücksspiels (Wirtschaftskriminalität, Geldwäsche, Schutz der Spieler etc.) zu begegnen, darf dies tun, er darf aber nicht diskriminieren, und die Beschränkungen dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung solcher legitimer Ziele erforderlich ist. Wesentlich ist auch, dass rein fiskalische Interessen keine Beschränkung rechtfertigen.
Auf dem Boden dieser europarechtlichen Situation hat die Kommission in einem Mahnschreiben an die Bundesregierung massive Bedenken gegen das Glücksspielmonopol geäußert, von der Regierung eine Äußerung gefordert und eine mit Gründen versehene Stellungnahme in Aussicht gestellt.
Im Einzelnen werden verschiedene Bestimmungen des Glücksspielgesetzes kritisiert. Glücksspielveranstalter, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, dürfen in Österreich weder werben noch anbieten; dies ohne Ausnahme und selbst dann, wenn diese Veranstalter in ihrem Heimatland strengeren Regelungen unterliegen, als sie in Österreich bestehen. Zwei Vorwürfe seien besonders betont: Zunächst wird kritisiert, dass das Glücksspielgesetz nur Österreichern Schutz vor Vermögensschäden durch existenzgefährdendes Glücksspiel gewährt. Die Kommission sieht darin eine direkte Diskriminierung, die der Dienstleistungsfreiheit widerspricht. Eingehend setzt sich die Kommission auch mit der Frage auseinander, ob das Glücksspielmonopol mit Verbraucherschutzinteressen gerechtfertigt werden kann; dies wäre etwa dann der Fall, wenn das Monopol die Gelegenheiten zum Glücksspiel beschränkt und damit mögliche negative Folgen des Glücksspiels zumindest reduziert. Dazu führt die Kommission aus, dass das Monopolunternehmen seine Angebote in den letzten Jahren stark ausgeweitet und leichter zugänglich gemacht hat. Die Werbeausgaben hätten sich in vier Jahren nahezu verdoppelt; besonders kritisch bemängelt die Kommission, dass Werbekampagnen deutlich auf junge Zielgruppen ausgerichtet sind, was wegen der Spielsuchtauffälligkeit junger Menschen problematisch sei. Unter Berufung auf das Gambelli-Urteil betont die Kommission erneut, dass fiskalische Interessen das Monopol nicht rechtfertigen können.
Wiener Antwort an Brüssel
Die Bundesregierung hatte sich mit diesen massiven Bedenken der Kommission zu befassen und Gegenargumente vorzutragen. Wohlweislich hat sie in ihrer Antwort Ende Februar nicht fiskalische Interessen in den Vordergrund gerückt, sondern, wie aus dem Finanzministerium verlautet, argumentiert, dass das Glücksspielgesetz der Bekämpfung der Spielsucht und des illegalen Glücksspiels diene. Wenn maßgebende Stimmen immer wieder rechtfertigend darauf hinweisen, dass eine Liberalisierung zu einem Verlust von Steuereinnahmen führt, so liefern sie der Kommission eine gute Bestätigung für deren Bedenken. Nationale fiskalische Interessen sind in einem gemeinsamen europäischen Wirtschaftsraum nämlich nur in seltenen Ausnahmefällen geeignet, Wettbewerbsbeschränkungen zu rechtfertigen; dass dies auch im Bereich des Glücksspiels gilt, sollte seit dem Gambelli-Urteil klar sein.
Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer lehrt Öffentliches Recht an der Uni Wien und ist Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Er hat sich in Gutachten für verschiedene Internet-Glücksspiel- und Wettanbieter kritisch mit dem Glücksspielmonopol auseinander gesetzt.
"Die Presse", Print-Ausgabe, 17.04.2007)
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