ich habe Dich sehr wohl verstanden, denn ein Rechtsgeschäft hat nur dann Gültigkeit, wenn der Verkäufer, Verleiher oder sonstiger Überträger eines Rechtsgutes, auch die tatsächliche Verfügungsgewalt (Eigentümer) über eine Sache (Rechtsgut) ist oder hat. Im Falle der unerlaubten Leihe, (also nicht dem ausdrücklichen Wissen und Willen des Aktieneigentümers geschuldet) trägt in diesem Fall, das Risiko, der Erwerber der Aktien, welche Dir aus seinem Bestand wieder rück- bzw. eingebucht werden müssen, der gutgläubige Käufer wiederum hat nun die Möglichkeit die Bank in Regress zu nehmen, Du hingegen erhältst in jedem Fall Deine Aktien (Sondervermögen) zurück, denn das Rechtsgeschäft (Aktienverkauf der Bank in Form der Leihe, ohne Dein ausdrückliches Wissen) war von Anfang an rechtswidrig und somit ungültig, da die Bank als Verwalter (Besitzrecht) des Vermögens, lediglich eine sog. tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben, bzw. auf Weisung des Aktieneigentümers, vollziehen kann und darf. Sollte der Käufer die Aktien bereits verkauft haben, wäre auch dieses Rechtsgeschäft ungültig usw., Du erhältst in jedem Fall Deine Anteile wieder zurück, sicherlich anstrengend und ärgerlich, aber gilt als sog. Gewährung einer Rechtssicherheit zur Darlegung im Bereich des Eigentums- bzw. Besitzrechtes siehe auch § 985 BGB.
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