Aufgrund eines BFH-Urteils vom 24.11.93, BStBl 1994 II 591, ist in den Fällen, in denen die Aktien in einem Sammeldepot gehalten werden, die Lifo- bzw. Fifo-Methode im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 b EStG nicht anwendbar. Soweit Spekulationsgeschäfte vorliegen, sind die Anschaffungskosten nach Durchschnittswerten zu ermitteln. Ein aktuelleres BFH-Urteil liegt mir nicht vor. An Dr. Kill: Soweit ich weiß, wird dem Finanzamt z.Z. keine Mitteilung gemacht. Wer Gewinne nicht angibt, soweit sie 1.000,00 DM und mehr betragen, tätigt eine Steuerhinterziehung, zumindest aber eine leichtfertige Steuerverkürzung. An Diebels: Es handelt sich hier um ein Diskussionsforum handelt, somit darf auch jeder seine Fragen hier stellen. Wenn es Dich nicht interessiert, dann mußt Du Dich auch nicht damit beschäftigen. Gruß MisterX
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