Die entscheidenden Beiträge aus dem zweiten von mir in #6 angegebenen Link sind wohl folgende:
1.(Nataly):
Die Finanzverwaltung zieht sich zur Regelung dieser Fragen auf das BFH-Urteil vom 24.11.1993 (X R 49/90, BStBl 1994 II S. 591) zurück,. Dessen Aussagen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Eine Veräußerung von Wertpapieren innerhalb der Spekulationsfrist ist nur anzunehmen, wenn der Art und der Stückzahl nach ausgeschlossen werden kann, dass die veräußerten Wertpapiere außerhalb der Frist angeschafft wurden.
Die Anschaffungskosten der danach innerhalb der Spekulationsfrist angeschafften Wertpapiere sind nach Durchschnittswerten zu ermitteln. Lifo- und Fifo-Verfahren sind definitiv nicht anwendbar.
http://www.rischar.de/Aktuelles/StABC/stabc.htmlund 2. (sich darauf beziehend):
Hallo kaptain,
genau so wird auch gerechnet... (siehe Nataly`s Link #9)
in unserem Beispiel würde folgendes gelten:
K: 24.05.02 200 zu 50 Euro
K: 30.06.02 300 zu 75 Euro
V: 10.10.02 300 zu 70 Euro
(da alle Käufe innerhalb der Spekufrist liegen wird der
Durchschnittswert genommen also 500 zu 65)
somit Speku-Gewinn von 300 zu 5 Euro also 1500 Euro
V: 20.06.02 200 zu 100 Euro
( jetzt wird es komplizierter, da jetzt eine Position aus der spekupflichtigen Position und ein Teil aus der nicht
spekupflichtigen Position kommen kann....
und die Antwort lautet:
die 300 Stück des ersten Verkaufes werden in den Größen-
verhaltnissen der Kaufpositionen zugeordnet, also 2/5 der 300 Stück zu Kauf1 und 3/5 zu Kauf2)
Somit hat man als Restposition für Kauf1: 200-120=80 zu 50 Euro und für Kauf2 300 - 180 = 120 zu 75 Euro)
Somit sind 120 Stück steuerpflichtig und zwar mit jeweils 25 Euro, da nur die Stücke berücksichtigt werden für die Durchschnittskursberechnung, die innerhalb der Spekufrist liegen.
gruß
pit
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Demnach scheint die reine fifo-Berechnung nicht mehr zu gelten. In Deinem Fall könnte das beschriebene komplizierte Verfahren allerdings etwas günstiger für Dich sein.