Die Sachlage habe ich der Bafin mitgeteilt.
Wer das ebenfalls tun möchte einfach hier:
Das ist einfach eine riesige Sauerei was da gelaufen ist.
Thema: Kursmanipulation des Herrn Volker Müller von der FTD
01.10.07 vorbörslich:
"Gebot für Freenet noch diese Woche
von Volker Müller (Palma de Mallorca)
Das Ende von Freenet als selbstständigem Mobilfunk- und Internetanbieter rückt in greifbare Nähe. Nach FTD-Informationen wollen die Wettbewerber Drillisch und United Internet noch in dieser Woche ein öffentliches Übernahmeangebot vorlegen."
11.10.07 vorbörslich:
"Übernahmeangebot für Freenet gestoppt
von Volker Müller (Hamburg)
Das geplante Übernahmeangebot von Drillisch und United Internet für den Mobilfunk- und Internetanbieter Freenet ist vom Tisch. Nach Angaben aus Bankkreisen hat die Finanzkraft der beiden Freenet-Wettbewerber dazu nicht ausgereicht."
Bei Betrachtung des Charts innerhalb dieser Zeitspanne ist wird der Tatverdacht der Kursmanipulation deutlich sichtbar:
http://isht.comdirect.de/charts/big.chart?hist=range&type=CO…--------------------------------------------------
Verdacht auf Kursmanipulation oder Insiderhandel
Die BaFin überwacht Wertpapiergeschäfte, um verbotene Insidergeschäfte aufzudecken. Seit dem 1. Juli 2002 ist sie auch für die Verfolgung von Kurs- und Marktpreismanipulationen zuständig. Hierbei dienen Hinweise aus der Bevölkerung als wichtige Erkenntnisquelle.
Kursmanipulation liegt vor, wenn jemand absichtlich falsche Angaben über bewertungserhebliche Umstände macht oder veröffentlichungspflichtige Angaben verschweigt, und die falschen bzw. unterlassenen Angaben dazu geeignet sind, den Börsen- oder Marktpreis bestimmter Wertpapiere zu beeinflussen. Ein typisches Beispiel sind Aktiengesellschaften, die überhöhte Umsätze oder Gewinne angeben, um die Kurse ihrer Aktien in die Höhe zu treiben. Verboten sind auch sonstige Täuschungshandlungen, die vorgenommen werden, um auf den Preis eines Vermögenswerts einzuwirken. Darunter fallen z.B. unlautere Handelspraktiken oder das Streuen von Gerüchten zum Zweck der Preisbeeinflussung.
Die BaFin kann Verstöße gegen das Verbot der Kursmanipulation als Ordnungswidrigkeit ahnden. Ist erwiesen, dass die verbotene Handlung tatsächlich zu einer Kursbeeinflussung geführt hat, kann die Tat auch als Straftat geahndet werden. In diesen Fällen gibt die BaFin das Verfahren zur weiteren Verfolgung an die Staatsanwaltschaft ab.
Insiderhandel liegt vor, wenn Personen, die Kenntnisse von Insidertatsachen haben, aufgrund dieses Wissens Papiere des betroffenen Unternehmens kaufen oder verkaufen, um sich so einen wirtschaftlichen Sondervorteil zu verschaffen. Insidertatsache ist jede nicht öffentlich bekannte Tatsache, die geeignet ist, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs erheblich zu beeinflussen, und somit einen erheblichen Kaufs- oder Verkaufsanreiz auf den Anleger ausübt. Insiderhandel liegt z.B. vor, wenn ein Mitarbeiter einer Aktiengesellschaft, die kurz vor der Insolvenz steht, alle Aktien dieses Unternehmens, die er besitzt, verkauft, bevor die schlechte finanzielle Lage des Unternehmens bekannt wird und die Kurse fallen. Oder die Aktiengesellschaft hat gerade einen lukrativen Großauftrag erhalten und der Mitarbeiter kauft Aktien des Unternehmens, weil er weiß, dass die Kurse steigen werden, sobald der Großauftrag bekannt wird.
Bei Verdacht auf Insiderhandel leitet die BaFin eine Insideruntersuchung ein und erstattet Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, wenn sich der Verdacht erhärtet.
Wenn Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass jemand gegen das Verbot der Kursmanipulation oder gegen das Verbot des Insiderhandels verstoßen hat, so wenden Sie sich bitte an uns. Die Anschrift lautet:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Lurgiallee 12
60439 Frankfurt am Main
Email: poststelle-ffm@bafin.de
Bitte geben Sie an, um welches Wertpapier bzw. welches Unternehmen es sich handelt. Nennen Sie die Wertpapierkennnummer (WKN) oder die neue internationale Identifikationsnummer ISIN. Nennen Sie uns die Person(en), gegen die sich Ihr Verdacht richtet, und schildern Sie die verdächtigen Vorgänge so genau wie möglich. Wir sind für konkrete Hinweise sehr dankbar.
Bitte haben Sie aber Verständnis dafür, dass wir Sie weder über den aktuellen Stand noch über das Ergebnis unserer Ermittlungen informieren können, da wir zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Auch können wir Sie nicht bei der Durchsetzung eventueller Schadensersatzansprüche unterstützen, falls Sie durch verbotene Geschäftspraktiken Geld verloren haben. Hierfür sind die Zivilgerichte zuständig. Bevor Sie Klage erheben, sollten Sie sich aber anwaltlich beraten lassen.
siehe auch:
http://www.bafin.de/beschwerden/verdacht.htmvom user upouat von Wallstreet-online