Verlustvortrag aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Wechseln zu: Navigation, Suche Ein Verlustvortrag ist die Summe der Verluste, die in den abgelaufenen Wirtschaftsjahren/Veranlagungszeiträumen angefallen sind und nicht mit positiven Einkünften verrechnet werden konnten. Diese Verluste können auf spätere Wirtschaftsjahre/Veranlagungszeiträume vorgetragen werden. Der Verlustvortrag ist sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich von Bedeutung.
In steuerlicher Hinsicht verbindet man damit die Absicht, diese Verluste mit Gewinnen, die man in der Zukunft erwartet, zu verrechnen. In einem künftigen Veranlagungszeitraum senken also Verluste, die in früheren Veranlagungszeiträumen erzielt wurden, sich aber steuerlich nicht auswirkten, die Steuern, die eigentlich auf den Gewinn dieses Veranlagungszeitraums entfallen würden. Einschränkend wirken Regeln zur Mindestbesteuerung. Der Verlustvortrag stellt ein Instrument zur Verwirklichung des Leistungsfähigkeitsprinzips dar. Denn durch die Abschnittsbesteuerung wird bei Verlusten zunächst über die sich aus der Gesamtlaufzeit ergebenden Leistungsfähigkeit hinaus eine Steuerlast auferlegt, was sich dann erst bei Geltendmachung des Verlustvortrags ausgleicht.
Teilweise gibt es auch Gestaltungen, bei denen Verlustvorträge von Unternehmen eines Konzerns mit Gewinnen anderer Konzernunternehmen verrechnet werden können. Der Verlustvortrag kann somit Hauptmotiv bei einer Firmen-Übernahme sein: dass nämlich die Gewinne eines übernehmenden Unternehmens verrechnet werden dürfen mit den "vorgetragenen" Verlusten der erworbenen, übernommenen neuen Tochterfirma.
Nur eben die zeit spielt eine Rolle da sich eben ab 08 gesetzlich einiges ändert.
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