und dann überlegt ernsthaft ob hier das Geld noch gut angelegt ist: cash: Petroplus steht vor der Zahlungsunfähigkeit. Müssen die Aktionäre nun ihr Geld abschreiben? Hans Caspar von der Crone: Ja, die Aktionäre müssen leider damit rechnen, dass sie einen hundertprozentigen Verlust erleiden. Petroplus ist offensichtlich überschuldet. Und wenn jemand überschuldet ist, wird die Bilanz deponiert. Ab diesem Moment spielen die Aktionäre keine Rolle mehr. Es wird versucht, die Vermögenswerte so gut wie möglich zu liquidieren, um möglichst viele Verbindlichkeiten zu decken. Ist es denkbar, dass sich Petroplus aus der Nachlassstundung retten kann? Das ist praktisch ausgeschlossen. Natürlich kann eine Nachlassstundung zur Sanierung führen. In der Regel läuft es aber auf eine optimale Veräusserung der bestehenden Vermögenswerte hinaus. Weitere Möglichkeiten sind, dass die Firma in einer Auffanggesellschaft weitergeführt wird oder dass die Gläubiger einem Prozentvergleich zustimmen. Das hiesse, dass sie auf einen bestimmten Prozentsatz ihrer Forderungen verzichten würden. Aber auch das bliebe ohne positive Folgen für die Aktionäre. Nach der Deckung der Gläubigerforderungen wären die Aktionäre an der Reihe. Besteht die Möglichkeit, dass für sie doch noch etwas übrig bleibt? Das ist theoretisch denkbar, aber in der Realität reicht es in der Regel nicht. Es müsste schon fast ein Wunder geschehen, dass ein Kaufinteressent für die Vermögenswerte von Petroplus mehr bezahlt als heute bilanziert wird. Das ist unwahrscheinlich. Trotzdem sind am Dienstag nach dem grossen Kurseinbruch spekulative Käufe zu beobachten. Macht ein solcher Zock Sinn? Wünschen darf man immer – und spekulieren auch. Aber Sinn hat das kaum gemacht. Welche weiteren Möglichkeiten bleiben dem Aktionär noch? Er hat keine weiteren Handlungsmöglichkeiten mehr, ausser er würde eine Verantwortlichkeitsklage gegen das Management einreichen. Aber dafür müsste ein entsprechender Tatbestand gegeben sein. Für welche Handlung kann ein Manager haftbar gemacht werden? Nach heutigem Recht reicht eine leichtfahrlässige Pflichtverletzung. Allerdings muss ein klarer unternehmerischer Fehlentscheid vorliegen, damit eine solche Pflichtverletzung vorliegt. Ist ein Entscheid in gutem Treu und Glauben vorbereitet und umgesetzt worden, der sich im Nachhinein als nicht optimal herausstellt, kann niemand dafür haftbar gemacht werden. Anders liegt der Fall, wenn sich das Management selber bereichert oder Interessenskonflikte vorliegen.
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