http://berlina-ag.de/pdf/Einberufungsverlangen_Neschen.pdf
Neschen AG ISIN: DE0005021307 Verlangen der Einberufung einer Hauptversammlung ge m. § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG Die Aktionärin Berlina AG für Anlagewerte, vertrete n durch ihren Vorstand Karl-Walter Freitag, beabsichtigt, die Einberufung einer außero rdentlichen Hauptversammlung zu verlangen. Die Hauptversammlung soll gemäß § 103 Ab s. 1 AktG die amtierenden Aufsichtsratsmitglieder Robert Gärtner, Dr. Wolfgan g Riehle und Bernd Capellen abberufen und gemäß § 147 AktG über die Geltendmachung von Sc hadensersatzansprüchen mindestens gegen den noch amtierenden Vorstand Hend rik Felbier beschließen. Andere Aktionäre der Neschen AG, die einen Beteilig ungsbesitz von mindestens 50.000 Aktien haben, werden hiermit aufgerufen, sich unter Nachweis ihres ununterbrochenen Aktienbesitzes für die Zeit von mindestens drei Mon aten vor dieser Bekanntmachung diesem Verlangen anzuschließen. Berlina Aktiengesellschaft für Anlagewerte Karl-Walter Freitag Vogelsanger Str. 104 50823 Köln Telefax: 0221-424244 E-Mail: berlina-ag-einberufungsverlangen@gmx.de Begründung: Der Vorstand verschweigt der Öffentlichkeit, dass d ie in Insolvenz befindliche Neschen AG „so gut wie gerettet“ ist. Der Aufsichtsrat sieht d iesem Verschweigen wesentlicher Sachverhalte gegenüber Gläubigern, Aktionären und d er Öffentlichkeit offenbar tatenlos zu! Am 8. April 2015 veröffentlichte die Gesellschaft e ine Ad-hoc-Mitteilung, dass der angebliche Hauptgläubiger der Neschen AG, die Sandt on III Financing (Luxemburg) S.a.r.l., nicht Inhaber des vormals J.P. Morgan gehörenden Ba nkkredits nebst Sicherheiten geworden ist. Die sodann am 18. April 2015 in Insolvenz gegangene Neschen AG hat mit Billigung von Insolvenzverwalter und Gläubigerversammlung die San dton III Financing (Luxemburg) S.a.r.l. u.a. auf Feststellung verklagt, dass diese nicht Inhaberin der Kreditforderung sei. Nach hiesiger Kenntnis hat die bisherige Forderungs inhaberin J.P. Morgen Dublin LLP diese Kreditforderung nicht zur Insolvenztabelle an gemeldet und damit faktisch auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichtet. Am 15. März 2016 urteilte das Landgericht Bückeburg (Az. 2 O 187/15), dass Sandton Financing III (Luxemburg) S.a.r.l. nicht Inhaberin der Kreditforderung und der Sicherheiten geworden sei. Am 19. Mai 2016 veröffentlichte die Neschen AG soda nn eine Ad-hoc-Mitteilung, dass sie ihr operatives Geschäft an eine Firma „Blue Cap 07 GmbH“ verkauft habe. Der Kaufvertrag stehe unter dem Vorbehalt von Freigabeerklärungen d er Sandton Financing III (Luxemburg) S.a.r.l. sowie der J.P. Morgan Dublin LLP. Über die Konditionen sei angeblich Stillschweigen vereinbart worden. Die Forderungen d er Insolvenzgläubiger würden mit einer „überdurchschnittlich Quote“ befriedigt. Damit steht fest: 1. Weder J.P. Morgan Dublin LLP noch Sandton Financ ing III (Luxemburg) S.a.r.l. sind Inhaber von Kreditforschung und Sicherheiten. Die K reditforderung ist derzeit vielmehr wirtschaftlich allenfalls als „herrenlos“ anzusehen. 2. Gleichwohl steht der Verkauf an Blue Cap 07 GmbH unter dem Vorbehalt der Freigabeerklärungen der beiden Nicht-Gläubiger. 3. Über die Konditionen, sprich: möglicherweise die an Sandton Financing III (Luxemburg) S.a.r.l. und J.P. Morgan Dublin LLP zu bezahlenden Ablösebeträge für diese Freigabeerklärungen, wurde ebenfalls Stillsch weigen vereinbart. Es erscheint lebensnah, anzunehmen, dass solche etwaigen Zahlung sabreden zu Lasten des Kaufpreises und des damit wahren Wertes des operati ven Geschäfts der Neschen AG getätigt worden sind. 4. Es wird der Öffentlichkeit seit März 2016 versch wiegen, dass Neschen den Prozess gegen Sandton Financing III (Luxemburg) S.a.r.l. er stinstanzlich gewonnen hat. Die Klageerhebung gegen Sandton Finance III (Luxemburg) S.a.r.l. war noch Gegenstand einer Ad-hoc-Mitteilung, das erstinstanz liche Urteil jedoch nicht. Diesem Vorgang wird noch von anderer Seite nachzugehen sei n. Es wird verschwiegen, ob und in welcher Höhe die Gesellschaft gleichwohl daf ür belastet wird, dass der „Deal“ mit Blue Cap 07 GmbH reibungslos über die Bühne geh t. 5. Neschen ist mit Umsätzen von weit über 50 Mio. E UR und einem inzwischen deutlich positiven EBITDA mindestens 20 Mio. EUR wert. Denno ch sollen die Insolvenzgläubiger nur eine „überdurchschnittliche Quote“, die Aktionäre gar nichts erhalten. 6. Es ist daher zu prüfen, ob der Vorstand mit Wiss en und Billigung des Aufsichtsrats zu Lasten der Neschen AG den Nicht-Gläubigern Sandton Financing III (Luxemburg) S.a.r.l. und J.P. Morgen Dublin LLP (auch zu Lasten der Aktionäre) ungerechtfertigte Vorteile zuwendet, obwohl hierzu keine Veranlassung besteht. Der Grund könnte darinliegen, dass Vorstand und Aufsichtsrat entwede r in völliger Unkenntnis der Rechtslage agieren oder dass diesen seitens begünst igter Nicht-Gläubiger Vorteile für den Fall ausgelobt worden sind, dass der Deal z ustande kommt. Beides erfordert eine zeitnahe Neubesetzung der Organe der Neschen A G und dringende Aufklärung. Wegen des organisatorischen Aufwands bitten wir höf lich um Verständnis dafür, dass sich dieser Aufruf nur an Aktionäre richtet, die über ei nen nachgewiesenen Anteilsbesitz von mindestens 50.000 Aktien der Neschen AG verfügen un d zudem diesen Aktienbesitz mindestens drei Monate vor dieser Bekanntmachung un unterbrochen gehalten haben. Da aber grundsätzlich alle Aktionäre von dem zuvor ges childerten Sachverhalt wirtschaftlich betroffen sein können, werden die depotführenden Ba nken gebeten, diese Mitteilung allen Depotkunden mit einem Aktienbestand in Aktien der N eschen AG weiterzuleiten. Köln, im Juni 2016 Berlina Aktiengesellschaft für Anlagewerte Der Vorstand
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