Senat:
7. Zivilsenat
Rechtliche Grundlage: §§ 304 Abs. 1; 305 Abs. 1, Abs. 3 S.3 AktG
Der Abfindungsanspruch des § 305 Abs. 1 AktG ist
verkehrsfähig. Er geht mit dem in der Aktie verbrieften Anteilsrecht auf den
Erwerber der Aktie über.
Soweit das beherrschende Unternehmen nach Beendigung eine Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags durch Veräußerung eigener Aktien für eine Vermengung
mit Aktien außenstehender Aktionäre sorgt, obliegt dem Unternehmen die
Beweislast dafür, dass die Aktien auf, die sich der geltend gemachte
Abfindungsanspruch stützt, nicht von einem gem. § 305 Abs. 1 AktG berechtigten
außerstehenden Aktionär herrühren.
§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG ist im Wege einer teleologischen Reduktion dahin
auszulegen, dass die Verzinsung des Abfindungsanspruchs in den Fällen, in denen
ein außenstehender Aktionär zunächst Ausgleichszahlungen i.S.d. § 304 AktG
erhalten hat, erst mit dem Ende des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
beginnt.
Zu finden unter:
http://www.thueringen.de/olg/urteil/showent.asp