hört man sich der szene der hardcore-basher um, scheint sie geradezu verzweifelt den amtlichen widerruf der zulassung Mingles zum Prime Standard herbeizusehnen dafür ist es allerdings zu früh Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse [FWB] - Stand: 16.12.2013 auszug (abkürzungen, hervorhebungen und anmerkungen sind von mir): § 50 Jahresfinanzbericht ... (2) Der Emittent der Aktien ... hat den Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der Geschäftsführung [= Leitung der FWB] ... zu übermitteln. ... § 47 Widerruf der Zulassung von Amts wegen (1) Die Geschäftsführung [= Leitung der FWB] k a n n [muss nicht ! ermessensentscheidung, die verwaltungsgerichtlich nachprüfbar ist] die Zulassung von Wertpapieren zum ... (General Standard) ... widerrufen, wenn ... der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einer angemessenen Frist nicht erfüllt [wortgleich mit § 39 Abs. 1 Börsengesetz] [bei der ausübung ihres ermessens hat die FWB auch die interessen der anleger, d.s. die eigentümer der wertpapiere, aber auch potenzielle erwerber der wertpapiere, zu berücksichtigen, so Schwark - Börsengesetz, Kommentar] § 55 Widerruf der Zulassung zum ... (Prime Standard) ... (2) Hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung zum ... (Prime Standard) von Amts wegen gelten die Vorschriften über den Widerruf der Zulassung zum ... (General Standard) von Amts wegen entsprechend [s. oben § 47]. ... https://deutsche-boerse.com/dbg/dispatch/de/binary/dbg_nav/metanavigation/30_Regulations?object_id=84XHGZ360NSGDDE
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