Die Problematik der Feststellungsklage sowie des Abwartens sehe ich eher darin, dass diese eben auf das S155 direkt abzielen. Somit wäre es denkbar, dass diese Klage auch nach der Abstimmung (bis zum Sanktus des Richters ?) weiter laufen könnte, was natürlich die Entscheidung des Richters nach erfolgter (auch wenn erfolgreich) Abstimmung zum Schluss kommen könnte, dass diese Abstimmung auf Grund der falschen Klasseneinteilung, diese für nichtig zu erklären.
Ich denke dass aus diesem Grund diese Klage, im Bezug auf die Festlegung des Termins noch abgewartet wird.
Mit der Verlängerung der CVAs sehe ich jetzt nur einen Absicherungsmechanismus, da die Rechtskraft des GS auf Grund irgendwelcher Fristen, trotz Abstimmungen Anfang September, bis zum 30.9. schwer einhaltbar wäre. Denn erst mit der Rechtskraft kann man die Ausszahlungstermine und die weitere Laufzeit der Garantien beurteilen. Das wäre Eng, bzw. unmöglich bis 30.9 zu schaffen gewesen.
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