Sie interpretieren die einschlägigen WpHG-Vorschriften zu unterlassenen Stimmrechtsmitteilungen nur oberflächlich. Natürlich kann jeder Aktionär seine Aktien "anonym" außerbörslich handeln. Es existieren sogar entsprechende zugelassene Plattformen. Die Bafin tut sich recht schwer (selbst) eine Kausalkette herzustellen, wenn mehrere Verkäufer eines Aktienpakets nicht gemeldet haben. Eine Verdachtsanzeige nutzt da nichts, wenn keine schlüssigen Beweise vorliegen, da die Bafin nur sehr begrenzt selbst ermitteln kann und nur bei strafrechtlichen Verstößen die Staatsanwaltschaft über ein Amtshilfeersuchen einschaltet. Unterlassene Stimmrechtsmitteilungen sind keine Straftat.
Und wenn einmal ein Aktionär ermittelt wurde durch erhebliche externe Unterstützung, der dann auch noch im Ausland sitzt, dann muss die Bafin (befreundete) Behörden dort um Unterstützung bitten. Diese bekommt die Bafin aber in China nicht. Und sollte einmal tatsächlich ein Bußgeldbescheid erlassen worden sein, hier gegen einen Chinesen, muss dieser auch über eine zustellungsfähige Anschrift verfügen. Daran würde der verwaltungsakt zuletzt scheitern, deshalb unternimmt die Bafin in den meisten Fällen auch nichts in diese Richtung.
Alles schon in diversen operativen Vorgängen mit der Bafin erlebt.
Und wenn sie einen ausländischen Treuhänder einschalten wird das alles noch schwieriger für die Bafin.
Und von den erworbenen nicht gemeldeten Stimmrechten kann ein Aktionär solange Gebrauch machen, solange sich nicht andere Aktionäre an deren unrechtmäßigen Einsatz sich nicht stören und klagen (bei HV-Beschlüssen, eine Anfechtungsklage einreichen) und die Bafin benachrichtigen.
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