In steuerlicher Hinsicht erfolgt die Ausschüttung der Dividende für das Geschäftsjahr 2018 teilweise, nämlich in Höhe von 0,39843 € aus den 0,70 € pro Stückaktie, aus dem ausschüttbaren Gewinn und teilweise, nämlich in Höhe von 0,30157 € aus den 0,70 € pro Stückaktie, aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG, nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen). Die teilweise Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto gemäß § 27 KStG wird wie eine Einlagenrückgewähr behandelt. Für den Anteil in Höhe von 0,30157 € pro Stückaktie erfolgt daher kein Einbehalt der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags. Die Ausschüttung an einen in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Aktionär ist insoweit grundsätzlich nicht zu versteuern, sondern mindert die steuerlichen Anschaffungskosten der Aktien. Übersteigt jedoch die Ausschüttung die Anschaffungskosten des Aktionärs, ist der entstehende Gewinn zu versteuern
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