Das Börsengesetz (§ 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG) schreibt vor, dass der Anlegerschutz beim Delisting gewahrt sein muss. Die Börsenordnungen der einzelnen Börsen handhaben dies unterschiedlich; an der Frankfurter und Münchner Börse etwa reicht eine Vorankündigungsfrist von sechs Monaten aus. Innerhalb dieses Zeitraums können die Aktionäre der betroffenen Gesellschaft ihre Aktien noch über die Börse verkaufen, wenn sie dies wünschen. Demgegenüber verlangt z.B. die Düsseldorfer Börse einen Hauptversammlungsbeschluss und ein Abfindungsangebot an die Aktionäre.
Die aktienrechtlichen Voraussetzungen des Delistings sind nicht gesetzlich geregelt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zunächst im Jahre 2002 in seiner sog. Macrotron-Entscheidung[1] die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Delistings festgelegt: Der Delisting-Antrag einer Aktiengesellschaft musste von ihrer Hauptversammlung, also von der Gesamtheit der betroffenen Aktionäre, mit einfacher Mehrheit gebilligt werden. Außerdem sollte ein öffentliches Kaufangebot der Gesellschaft selbst oder des Großaktionärs an die übrigen Aktionäre erforderlich sein, wobei die Angemessenheit der angebotenen Abfindung auf Antrag von Aktionären in einem sog. Spruchverfahren gerichtlich überprüfbar sein sollte. Diese Rechtsfortbildung stützte der BGH vor allem auf die Annahme, dass die Handelbarkeit einer Aktie von der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 des Grundgesetzes geschützt sei.
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