Impfstoffentwicklung im Turbo-Verfahren viele haben Sicherheitsbedenken Das übliche Verfahren für einen solchen Impfstoff dauert sogar zwischen 10 und 20 Jahren.
Zerospiel 1
: @ GT Schön wenn man weiss, wovon man schreibt :-)
Der Freefloat der stimmrechtslosen Vorzugsaktien liegt bei 100%. Die Dräger-Vorzugsaktien sind im Aktienindex TecDAX und SDAX der Deutsche Börse AG enthalten. Eine im ersten Quartal 2019 durchgeführte Analyse der Aktionärsstruktur (Stamm- und Vorzugsaktien) des außerhalb der Familie Dräger gehaltenen Aktienbestands ergab, dass zu diesem Zeitpunkt institutionelle Investoren aus den USA mit 42% und aus Europa mit 39% am Grundkapital des Freefloats beteiligt waren. Bei den europäischen Aktionären machten Investoren aus Deutschland mit acht Prozentpunkten den größten Teil aus. Es folgten Großbritannien, Frankreich und Norwegen mit jeweils rund sechs Prozentpunkten. Der Anteil der Privatanleger und nicht näher identifizierten Anleger lag bei rund 15% des Grundkapitals.
gebranntes Kind .... Risiko aus dem Depot nehmen. Generell steht Short bei Dräger an erste Stelle, warum?. Die Absicherungsprodukte zu verkaufen, fällt später deutlicher leichter, als den Wert wieder neu aufzubauen.
die "Führung" hat ihren Laden überhaupt nicht mehr im Griff. Seit 5 Monaten kennt der Kurs fast nur eine Richtung, trotz (angeblich) voller Auftragsbücher. Der Aktienkurs scheint bei denen eine Nebensache zu sein. Ich frage mich, warum sie sich von der Börse nicht zurückziehen, wenn sie an den Aktionären kein Interesse haben.
Ich bleibe weiter investiert, ... anbei nur zur Info:
AktG § 141 Abs. 3Delisting nur der Vorzugsaktien ohne Sonderbeschluss der VorzugsaktionäreOLG Celle, Urt. v. 07.05.2008 9 U 165/07 (nicht rechtskräftig; LG Hannover) Leitsatz der Redaktion: Ein Hauptversammlungsbeschluss über ein Delisting, das nicht (zumindest auch) die Stammaktien, sondern lediglich die Vorzugsaktien betrifft, ist auch dann wirksam, wenn neben dem Hauptversammlungsbeschluss kein weiterer Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre gem. § 141 Abs. 3 AktG gefasst wird. Die Angemessenheit des Abfindungsangebots muss auch nicht vor der Beschlussfassung der Hauptversammlung von einem gerichtlich bestellten Prüfer beurteilt werden.
Was war eigendlich mit: Lange warten brauch keiner mehr auf 100 EUR
@ GT 2: AktG § 141 Abs. 3Delisting ist mir geläufig, sehe ich aber für Draeger nicht. Würde Draeger zu solchen Mitteln greifen, werden die nie wieder eine Aktie verkauft bekommen.