pflichtig beschäftigt ist, muss der zulagenanspruch aus dem anderen rentenversicherungspflichtigem einkommen abgeleitet werden. ausnahme bilden hier die kindererziehungszeiten, welche eine unmittelbaren förderanspruch ermöglichen und zwar drei jahre zulagenberechtigung pro kind (äqivalent zur grv)
der gesetzliche mindesteigenbeitrag beträgt 60,- € p.a.
die tatsache der anrechnung ist fakt. wer aber so denkt, sollte besser gar keine vorsorge treffen. und wenn das ehepaar zusammenbleibt, dann ist der rentensatz hoch genug, dass da nichts angerechnet wird
fakt ist: neben der betrieblichen altersvorsorge ist die riesterrente das renditestärkste sichere produkt, welches jemand besparen kann, da nicht nur die direkten zulagen berücksichtigt werden, sondern auch eine steuerliche förderung erfolgen kann
und nein, ich mache keine versicherungen... mehr
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