KGV 3,6 - Lang&Schwarz ab heute handelbar

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neuester Beitrag: 17.04.24 13:13
eröffnet am: 28.09.06 09:38 von: Triade Anzahl Beiträge: 9581
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02.09.21 09:59
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12759 Postings, 5352 Tage Raymond_Jameserteilte L&S AG steuerbescheinigungen ?

steuerbescheinigungen werden nur von kreditinstituten oder finanzdienstleistungsinstituten erteilt (§ 45a Abs. 3 EStG)

lt. mitteilung vom 22.12.2010 hat die Lang & Schwarz Wertpapierhandelsbank AG "sämtliche Erlaubnisse nach dem KWG zurückgegeben",  damit sei "die Lang & Schwarz Wertpapierhandelsbank AG nicht länger ein Institut*** im Sinne des KWG"
https://www.dgap.de/dgap/News/corporate/...idende-fuer/?newsID=654037

***"Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute" (§ 1 Abs. 1b KWG)

 

02.09.21 12:15

21 Postings, 2430 Tage AloisiusX@ muppets158

Naja, warum die Erträge richtig gerechnet sein sollen, wenn man für 2007 und 2008 mit den Erträgen vor Steuer rechnet und für 2009-2011 mit den Erträgen nach Steuer, verstehe ich nun allerdings nicht.
Aber letztendlich geht es um eine Abschätzung des möglichen Schadens. Und die maximale Größenordnung, wie in der Adhoc veröffentlicht, scheint erstmal ungefähr nachvollziehbar zu sein.

 

03.09.21 14:05

12759 Postings, 5352 Tage Raymond_Jameshandelspassiva

in den geschäftsberichten der L&S 2007-2009 finden sich unter den "Handelspassiva" auch "Lieferverpflichtungen aus Wertpapierleerverkäufen":

31.12.2007: 76.967 (GB, S. 44)
31.12.2008: 52.349 (GB, S. 119)
31.12.2009: 17.656 (GB, S. 32, rechte Sp.)

https://www.ls-d.de/media/finanzberichte/...sberichte/2007/gb2007.pdf
https://www.ls-d.de/media/finanzberichte/...sberichte/2008/gb2008.pdf
https://www.ls-d.de/media/finanzberichte/...sberichte/2009/gb2009.pdf

das ist aber standard; bei fast allen banken (z.B. HSH Nordbank [ab märz 2019 umbenannt in Hamburg Commercial Bank AG], Commerzbank, Postbank, BHF-Bank, Landesbank Berlin, HSBC Trinkaus & Burkhardt) oder bei finanzholdings wie der Berliner Effektengesellschaft sind in der bilanzposition "Handelspassiva" neben derivativen finanzinstrumenten mit negativen marktwerten auch "Lieferverpflichtungen aus Wertpapierleerverkäufen" enthalten

 

03.09.21 19:41

2207 Postings, 6691 Tage muppets158Hallo AloisiusX

die Abschlüsse 2010 und 2011 und die Zahlen von Raymond kann ich nicht nachvollziehen. Da sieht der Jahresabschluss im Bundesanzeiger etwas anders aus, insbesondere die GuV. Bin aber ehrlich gesagt auch zu faul zum Suchen.

@Raymond, da man die Genehmigung zum Ausstellen der Bescheinigung im Dezember 2010 erst zurück gegeben hat, war man vorher ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des KWG und daher wird man wohl auch die in Rede stehenden Bescheinigungen erstellt haben. Darauf deutet zumindest die Adhoc wegen der Steufa-Aktion darauf hin. Da die Abschlüsse unterschiedlich sind, wird es wohl auch für die Steufa verschieden zum Ermitteln sein. Vielleicht hat man 2007, müsste m. E. dieselben Buchungen sein erst mal seitens der Fahndung liegen lassen, weil man das Urteil vom BGH abwarten wollte und man noch nicht gerechnet hat. Für 2010 und 2011 sieht der Abschluss und auch die Verbuchung anders aus. Da man nach der Darstellung von Raymond dann in 2011 keine Bescheinigungen mehr ausstellen durfte, kann man aber immer noch in den Cum-Ex Deals enthalten sein. Und wenn man nur die Bescheinigung von wem anders benutzt und die Steuer geltend macht. Hier ist der Vorstand gefordert Aufklärung sowohl für den Staat (Finanzamt) als auch den Aktionär zu schaffen. Für letztere natürlich nur soweit es geht. Ich sage mal nur Uli H. Ab 1 Mio. hinterzogener Steuern kann man, wenn man tatsächlich verantwortlich ist, auch schwedische Gardinen erleben. Da ist es also für den Vorstand ziemlich schwierig.  

03.09.21 23:28

12759 Postings, 5352 Tage Raymond_Jamescum/ex-spekulationen sind verfrüht ...

... solange der vorstand nicht erklärt, warum nach seiner auffassung

"die Prüfungsgegenstände der Zeiträume 
(a) 2007, 
(b) 2008 bis 2009 sowie 
(c) 2010 bis 2011 
tatsächlich und rechtlich wesensverschieden und daher wesentlich unterschiedlich zu behandeln sind"

https://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/...rrueckstellung/?newsID=1471951

 

03.09.21 23:58

12759 Postings, 5352 Tage Raymond_Jamescum/ex bei leerverkauf: 3 beteiligte

aktien-inhaber --[sachdarlehen]--> aktien-leerverkäufer --> aktien-erwerber

welche position(en) hatte L&S ?

 

04.09.21 14:40

2207 Postings, 6691 Tage muppets158Hallo Raymond

#8331 und die Frage wo steht L&S. Da man selbst von Kapitalertragsteueranrechnung in der adhoc redet, wird man wohl der Erwerber sein, der vor dem Stichtag erworben hat, aber erst nach dem Stichtag beliefert wurde und eine Netto Kompensationszahlung vom leerverkäufer bekam. Und die Steuer irregluärer Weise vom Finanzamt, die aber keiner gezahlt hat!

Aber wie gesagt, ob man sich die Bescheinigungen bekam und zu Unrecht anrechnete oder ggf. nur für einen Erwerber Bescheinigungen (dann wäre man nur Mitwisser bei den Absprachen und das ginge nur bis 2010) ausgestellt hat, die nicht richtig waren. Man weiß es nicht. Also ich zumindest nicht.

Das bleibt sicherlich spannend in den nächsten Zeit.  

04.09.21 15:40

353 Postings, 5032 Tage HollidayNein !

LuS hat nie (wirklich nie) Depotgeschäft betrieben und hatte auch nie die Erlaubnis zum Betrieb des Depotgeschäfts. Die kompletten Transaktionen wurden von HSBC Trinkaus als Depotbank verbucht und alle Bescheinigungen wurden dementsprechend auch nur durch HSBC Trinkaus ausgestellt. Wenn Aktien durch LuS vor oder zum Dividendenstichtag gekauft wurden (cum) und evtl. erst nach dem Dividendenstichtag geliefert wurden (ex), dann gab es da Probleme zwischen den Depotstellen; damit hat LuS aber nichts zu tun und die Kompensationszahlung wurde ja auch nicht vom Verkäufer direkt an LuS gezahlt (wahrscheinlich wußte der Verkäufer oder Leerverkäufer nicht einmal wer der Käufer war), sondern mußte von der Depotstelle der Verkäufers an die Depotstelle des Käufers geleistet werden.

Und wie will die Steuerfahndung hier in einem ersten Schritt zwischen rechtmäßiger Kapitalertragsteuerbescheinigung und unrechtmäßiger Kapitalertragsteuerbescheinigung unterscheiden ... eigentlich unmöglich und dafür müssen Sie alle Geschäfte inkl. Abschlussdatum und Lieferdatum und welche Depotstelle dann welche Bescheinigung ausgestellt hat, korrekt nachvollziehen können ... viel Spaß !  

04.09.21 19:16

2207 Postings, 6691 Tage muppets158Hallo Holliday

wenn du meinst. In Bezug auf die Depotbank verweise ich mal auf Warburg und ihre Klage gegen die Depotbank Deutsche Bank. Ergebnis ist bekannt - Klage verloren.

Die Steufa kann sicherlich mit passender Software die Transaktionen darstellen. Und wenn es cum ex ist, ist das mit dem Dividendenstichtag kein Problem bei der Darstellung. Und dann wissen die 3 "Täter" Leerverkäufer, Käufer und Eigentümer voneinander (Absprachen). Schließlich profitieren ja alle 3 von dem Deal. In Köln sind 70 Sachen anhängig zu dem Thema sagte Spengel neulich mit über 1000 Personen.

Naja wir lassen uns überraschen. Eine 0815 Angelegenheit scheint es nicht zu sein. Die Adhoc ist jetzt ja 11 Tage alt. Und weitere Informationen gab es seitdem nicht.  

05.09.21 14:34
4

12759 Postings, 5352 Tage Raymond_Jamescum/ex bei leerverkauf: beispiel in zahlen

es sind verschiedene varianten im umlauf; welche version ggfs auf L&S und deren hausbank HSBC Trinkaus & Burkhardt AG zutrifft, wissen wir nicht

meine version des cum/ex-grundfalls beschreibe ich im folgenden mit einem zahlenbeispiel

ich nehme an, dass einigen der banktechnische ablauf beim normalen aktienverkauf um den dividendenstichtag bekannt ist: sog. inhaberverkauf (der verkäufer der aktien ist gleichzeitig inhaber = zivilrechtl. eigentümer der aktien = gläubiger der dividenden = schuldner der KapSt [KapSt = form der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer, wird --wie die lohnsteuer-- durch steuerabzug vorgenommen])

1. inhaberverkauf um den dividendenstichtag

ein inhaberverkauf cum dividende vor oder am dividendenstichtag bedeutet in der bankenpraxis: sperrvermerk für die dividende des aktieninhabers! die bank des aktieninhabers zahlt in diesem fall die nettodividende nicht an den aktieninhaber aus, sondern wandelt sie um in eine "dividendenkompensation" für den aktienerwerber (sog. dividendenregulierung); dieser erwirbt (beim inhaberverkauf!) das wirtschaftl. eigentum an den aktien schon beim kaufvertrag (das rechtliche eigentum aber erst zwei tage nach dem ankauf der aktien, wenn die aktien von der Clearstream Banking AG [CBF] auf den erwerber umgebucht werden)

2. leerverkauf um den dividendenstichtag (2007-2011):

a) kein sperrvermerk für den aktieninhaber, die orginaldividende geht an den aktieninhaber (warum? der leerverkäufer hat die aktien nicht in seinem bestand, der aktieninhaber ist eigentümer der aktien, er hat zu dem erwerber der aktien keine schuldrechtliche beziehung)

b) leerverkäufer nutzen die zeit vor oder am dividendenstichtag, um aktien für leerverkäufe zu nutzen; dazu vereinbaren sie mit einem broker oder direkt mit einer depotbank, aktien eines anderen für einen blankoverkauf zu verwenden (sog. wertpapier"leihe" = wertpapierdarlehen [sachdarlehen, § 607 BGB]) und verkaufen die aktien cum dividende

● der broker bzw. die bank des aktieninhabers liefern die verkauften aktien nach dem dividendenstichtag, also ex dividende; daher leistet der leerverkäufer vereinbarungsgemäß eine dividendenkompensation (manufactured dividend) in höhe der nettodividende 

● 2007-2011 erteilte die bank des aktienerwerbers dem erwerber eine KapSt-bescheinigung, die dem erwerber die KapSt-anrechnung (= steuerentlastung) ermöglichte, auch wenn die den verkauf ausführenden bank einen KapSt-abzug von der (ab 2007 nach § 20 Abs. 1 Nr 1 Satz 4 EStG steuerpflichtigen) dividendenkompensation unterlassen hatte (was der erwerber der aktien und dessen bank allerdings nicht wissen können; denn sie wissen nicht mal, ob in den aktienkauf ein leerverkäufer zwischengeschaltet ist)

c) zahlenbeispiel:

aktien vor dividendenabschlag = 100,-
dividende = 4,-
aktien nach dividendenabschlag = 96,-
KapSt = 1,-
nettodividende = 3,-
dividendenkompensation = 3,-

es erhalten:

aktien-inhaber A: 
3,- nettodividende (in ordnung, weil KapSt für rechnung des aktieninhabers einbehalten und abgeführt wurde [2007-2011 durch den dividendenschuldner = die ausschüttende AG, ab 2012 durch die auszahlende bank des aktieninhabers [sog. zahlstellenprinzip]])

aktien-leerverkäufer B:
   100,- aktienverkaufspreis
   ./. 3,- divi-kompensation an C
 ./. 96,- aktien(rück)lieferverpflichtung gegenüber der bank von A
    = 1,- "gewinn"

aktien-erwerber C: 
./. 100,- aktienkaufpreis
   + 96,- aktienwert [ex dividende] 
     + 3,- divi-kompensation von B 
     + 1,- KapSt-anrechnung (=steuerentlastung) - nach h.M zu unrecht, denn C kann nicht beweisen, dass von der (ab 2007 nach § 20 Abs. 1 Nr 1 Satz 4 EStG steuerpfl.) divi-kompensation KapSt einbehalten wurde
    = 0,- "gewinn"

d) ergebnis: 

ein mehr als einmaliger KapSt-einbehalt (hier: bei A) ist nicht beweisbar; dem stehen zwei KapSt-bescheinigungen und -anrechnungen gegenüber (für A zu recht, für C nach h.M zu unrecht [arg.: es gibt im zeitpunkt der divi-ausschüttung kein doppeltes eigentum an den aktien, § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO, und keine doppelte KapSt-anrechnung, § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG])
 
der leerverkäufer B erzielt im zahlenbeispiel einen "gewinn" von 1,- (= in höhe der nicht einbehaltenen KapSt auf die divi-kompensation), ohne selbst die KapSt angerechnet zu haben (angerechnet hat die KapSt auf die divi-kompensation der aktienerwerber C; jedoch wäre 1007-2011 die bank des leerverkäufers verpflichtet gewesen, von der divi-kompensation KapSt iHv (im beispiel) 1,- € einzubehalten, weil sie den (leer)verkaufsauftrag ausführte (§ 44 Abs. 1 Satz 3 EStG, so Spengel, https://www.bundestag.de/resource/blob/438666/...sv2_spengel-data.pdf, S. 21 mitte)

Quellen: 
Fietz, ZJS 2017, 290-300
Hartrott, in: Heermann/Heuer/Raupach, Kommentar zum Einkommen- und
Körperschaftsteuergesetz, Lfg. 251 April 2012
, § 44 EStG

 

05.09.21 15:26

263 Postings, 1656 Tage DerGepard@Holliday

Wenn alles so easy ist und LS so unschuldig, warum hat man nicht schon für die HV eingeladen für bspw November und in einer zusätzlichen Ad Hoc nochmal bekräftigt, dass die Divi für 2020 von 4€ weiter Bestand hat und die Sache quasi schon vom Tisch ist? Je länger das alles dauert, umso zweifelhafter wirkt das Ganze doch...  

05.09.21 15:53

5241 Postings, 8571 Tage Nobody IIVor kurzem

haben wir noch über deutliche Gehaltsanpassungen gesprochen. Nun wiegen die Sünden der Vergangenheit die Stärke operative Performance deutlich auf. Wenn es bei besseren Zahlen mehr Geld geben soll, dann muss bei dieser Rechtslage und wenn es sich bewahrheitet, der ein oder andere Kopf seinen Hut nehmen.  
-----------
Gruß
Nobody II

05.09.21 18:43
1

2207 Postings, 6691 Tage muppets158Hallo Raymond

dein Beitrag ist gut, nur leider ist die Depotbank in dem Fall für den Leerverkäufer eine ausländische Depotbank. Da wurde keine Steuer einbehalten und abgeführt, da ja auch keine Dividendenzahlung an den Leerverkäufer nötig war. Es besitzt ja 0 Aktien und sein Dividendenanspruch ist 0.

Und C hat daher zu Unrecht eine Bescheinigung bekommen. Und wie gesagt, welche Position LuS hier einnimmt, ist die große Frage. Kommen ja nur B und C in Frage. Und die Strippenzieher dahinter (Berger und Co oder auch die eigentlichen Investoren, die das Modell angewendet haben) sind vermutlich nicht greifbar, da sie nicht in Deutschland sitzen.
 

05.09.21 19:26

1511 Postings, 3863 Tage Mr.LooongDa hat sich ganz klar das

„Bart“ Pattern ausgespielt. Bin interessiert an der Aktie, handele immer über Lang und Schwarz  

06.09.21 08:35
2

333 Postings, 2861 Tage dyandi@muppets158

Es gibt einige Hinweise darauf, dass LuS hier als Leerkäufer belangt wird:
- der Hinweis im Geschäftsbericht ab 2007, dass die Dividende ab Rechtsanspruch erfasst wird (d.h. auch gleichgestellte Kompensatitionszahlungen werden hierunter verbucht).
- der Hinweis in der Adhoc, woher man den Verkäufer kennen soll und identifizieren soll. Es war ja so, dass ein Leerverkäufer mit dt. Depotbank bei "cum"-Verkauf und "ex"-Lieferung, die Steuer abführen musste, aber ein Leerverkäufer mit ausl. Depotbank nicht.

Es gibt nun 2 Fälle (auch hierauf geht die Adhoc ein):
- wenn LuS nichts wusste, war das Ganze legal.
- wenn LuS etwas wusste, war das Ganze illegal. Die Forderung von der SteuFa ist berechtigt.

Die Dienstleistung von LuS kann natürlich auch ohne Wissen von LuS in Anspruch genommen worden sein, in dem der Leerverkäufer einfach verkauft hat.

Auch der folgende Fall ist nicht so ganz klar, da man ja Market-Maker/Broker ist.....Der Leerverkäufer ruft in 2007 man an, sagt: Hi, wir haben wir 800.000 Altona-Aktien, die wollen wir vor der (Sonder-)Divi an euch verkaufen, geliefert wird "ex"...im Anschluss kaufen wir euch die wieder zurück. Wir haben eine tolle Idee. Passt das für euch?
LuS sagt, hmm..klingt gut, also für Marktpreis-2% nehmen kaufen wir die als OTC-Geschäft. LuS sichert sich noch mit Puts ab (die dann aufgrund des komischen Verfahrens verfallen und den kompletten "Gewinn" mitnehmen).

Die SteuFa stochert natürlich im Trüben und nimmt den Anspruch, der greifbar ist.  

06.09.21 11:57
6

640 Postings, 5347 Tage urlauber26Gute Diskussion hier

aber letztlich fischen wir ohne weitere Informationen weiter im Trüben, die Adhoc kann an vielen Stellen einfach zu zweideutig gelesen werden.  
Zwei Beispiele aus folgendem Satz der Adhoc:

"Die Beurteilung gründet ferner darauf, dass nach aktuellem Kenntnisstand keine Gesellschaft des Lang & Schwarz-Konzerns wissentlich eine Mehrfacherstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag beantragt oder erhalten hat und dass nach Prüfung einer hinzugezogenen Steuerkanzlei keine Absprachen mit einer Marktgegenpartei oder Depotbank über Mehrfacherstattungen identifiziert wurden."

Der erste Teil

"dass nach aktuellem Kenntnisstand keine Gesellschaft des Lang & Schwarz-Konzerns wissentlich eine Mehrfacherstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag beantragt oder erhalten hat"

könnte eine wahre Aussage, aber ohne Wert (Nebelkerze) sein:  
Sie sagen damit ja nur, dass keine LuS-Gesellschaft (wissentlich) eine Mehrfacherstattung von KESt beantragt/erhalten hat. Sie sagen z.B. nicht, ob sie eine Kompensationszahlung erhalten haben.    

Im zweiten Teil des Satzes

"und dass nach Prüfung einer hinzugezogenen Steuerkanzlei keine Absprachen mit einer Marktgegenpartei oder Depotbank über Mehrfacherstattungen identifiziert wurden."

frage ich mich, WANN die hinzugezogene Steuerkanzlei die Prüfung gemacht hat. Das wird nicht gesagt.
Eigentlich war ich davon ausgegangen, dass die Kanzlei sich das im Zuge des Zwischenberichts angeschaut hat, also KÜRZLICH. Mittlerweile frage ich mich aber, ob es sich bei dieser Aussage auch um die sog. Berufsträgerbescheinigung handeln könnte, die DAMALS ab 2009 überwiegend von Steuerkanzleien erstellt wurde. Wenn letzteres zutrifft, dann ist das nichts mehr wert und dann ist der zweite Satzteil für mich auch eine Nebelkerze.
Außerdem sagt LuS nur, dass keine Absprachen mit einer Marktgegenpartei oder Depotbank idenzifiziert wurden. Vielleicht gab es welche, aber sie wurden eben von der Kanzlei nicht entdeckt/identifiziert. Oder es gab Absprachen, aber mit solchen Parteien, die nicht Marktgegenpartei oder Depotbank waren (z.B. mit einem Vermittler (Berger???), der jeweils für diese dazwischentrat).

LuS sind Meister im Formulieren!

Da die HV bis 31.12.2021 abgehalten sein muss, es die 4 Wochen Einladungsfrist gibt und die Zeit zwischen Weihnachten/vor Silvester vermutlich wegfällt, hätte LuS faktisch bis Mitte November noch Zeit bis sie sich weiter äußern.      

Vielleicht sollten wir deswegen vorher hier mal eine Liste mit relevanten, entscheidenden Fragen entwerfen und möglichst viele von uns schreiben dann die gleichen Fragen an die IR. Dann sehen die auch, dass die Info-Politik vielen Aktionären nicht gefällt.  

06.09.21 13:53
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333 Postings, 2861 Tage dyandiLeerkäufer

Die Netto-Kompensationszahlung ist ja rechtmäßig. Auch die Rückforderung der Steuer ist rechtmäßig, da der Verkäufer diese abführen muss, falls er sie erhalten hat.


Und da beginnt ja das Problem. Auch die ausl. Depotbank hätte diese abführen sollen, also eigentlich, stand aber so nicht im Gesetz. Ein Vergehen ist das nur, wenn man das bewusst ausnutzt, also davon weiß.

Wenn LuS nix weiß, dann passt ja alles. Das ist ja die Gesetzeslücke. Nur wenn man was weiß, dann ist es Absprache und unzulässig.

Praktisches Problem ist immer das (dokumentierte) Wissen, und ob man sich dumm stellen darf. Ich sehe bei 'dumm' / nicht hinterfragen  als Broker/MarketMaker nicht so ein Problem

Evtl hat man sich mal mündlich unterhalten und sich das erklären lassen. So nach Feierabend halt.
Wenn das natürlich irgendwo in den Mails oder so steht, dann ist das ungünstig, dann wusste man ja von Betrug. Aber bei Letzterem kommt doch Hausdurchsuchung und kein Zwischenbericht....

Mail an IR schadet nie, wenn man konkrete Fragen hat oder Probleme sieht. Antwortet auch schnell mit Textbaustein ;-)  

06.09.21 14:53

640 Postings, 5347 Tage urlauber26Ja,

E-Mail an IR soll ja zur zeigen, dass es uns auch noch gibt. Ist schon klar, dass man bei so einem Sachverhalt nicht wirklich antwortet.

Bzgl. Zwischenbericht statt Hausdurchsuchung: Die Zahlung bei Warburg beruhte ja auf "Einziehung".
https://www.mmwarburg.de/de/publikationen/...ertpapiergeschaefte.html

Auch wenn man nicht Täter oder Teilnehmer ist, können Taterträge mittels § 73b StGB eingezogen werden. Wenn die Taterträge also irgendwie bei LuS (z.B. als Broker mit/ohne Kenntnis egal) durchlaufende Posten waren, könnten diese dann eingezogen werden?
 
   

06.09.21 18:18
1

12759 Postings, 5352 Tage Raymond_James§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ?

eine wilde spekulation, da keine "Täter oder Teilnehmer" bekannt sind (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, Art. 316h Satz 1 EGStGB, BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19)

 

06.09.21 18:19
1

5241 Postings, 8571 Tage Nobody IIJa, aber bei durchlaufenden Posten

müsste LuS sich das Geld von dem holen, wo es dann "hin durchgelaufen" ist. Wenn die Geschäftsbeziehung weiterhin aktiv ist, ist unter Umständen auch ein Aufrechnen möglich.

Ist wie Urlauber schreibt.

Vorsatz = Auweia
Grobe Fahrlässigkeit, also war irgendwie bekannt und es war auch bekannt, dass es unsauber sein könnte = Auweia
Leichte Fahrlässigkeit, man ist davon ausgegangen, dass der Vertragspartner die Steuer und ggf. Nachzahlungen vorgenommen hat und dies auch bestätigt hat, man ist also eher selbst Opfer, hat aber nicht konsequent hinterfragt = mal sehen was passiert.

Von Unschuld kann man nach den News nicht mehr wirklich ausgehen.

Spannend wird sein, was die Rückforderung zuzüglich Zinsen kostet, diese könnte man sich vom Gegenüber noch holen, wenn es da was gibt.
Was es strafrechtlich bedeutet, wird sich zeigen.  
-----------
Gruß
Nobody II

06.09.21 20:43
1

640 Postings, 5347 Tage urlauber26Deswegen

wurden doch Fonds gegründet (Sondervermögen!), um über diese Vehikel cum/ex laufen zu lassen. Nach der Dividendensaison wurde das Geld an die Investoren (z.B. Maschmeyer) ausgezahlt/verteilt und die Fonds wurden nach einem Jahr wieder aufgelöst.
Da kommt man dann nicht mehr ran (wenn das unser Fall sein sollte, was wir nicht wissen).  

06.09.21 21:09
2

12759 Postings, 5352 Tage Raymond_Jamestäterschaft bei cum/ex

bei cum/ex kommen als potenzielle  t ä t e r  der steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 1 StGB) diejanigen personen in betracht, die die unrichtigen
- monatlichen KapSt-Anmeldungen und/oder die 
- Körperschaftsteuererklärungen (KapSt-Anrechnung, § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG))
(ggfs als vertreter) eigenhändig unterzeichneten (vgl. z.B. LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19)

 

06.09.21 21:37
2

776 Postings, 3091 Tage schrmp1978...

Vermutlich wird L&S mit weiteren Mitteilungen warten, bis man eine (Vorab-)Info von der Steuerfahndung/Finanzamt hat.  Mit der Einladung zur nächsten HV weden wir vermutlich mehr erfahren.

Da heißt es erstmal abwarten ...
 

06.09.21 21:56
2

12759 Postings, 5352 Tage Raymond_Jamesdie WSS-Vermögensmanagement GmbH ...

... bewahrte kühlen kopf und hat für einen WSS-Fonds (WSS-Europa T) am 31.08.2021 41.000 L&S-aktien erworben, https://www.morningstar.com/stocks/xetr/lus/ownership

 

06.09.21 21:56
1

2207 Postings, 6691 Tage muppets158Hallo Raymond

naja KapSt-Anmeldungen werden wohl keine gemacht worden sein. Das kann natürlich auch sanktioniert werden

Wenn dann geht es um falsche KSt-Erklärungen, wo Beträge angerechnet werden, die keiner abgeführt hat. Die Anrechnungsverfügung im Steuerbescheid ist übrigens ein eigener Verwaltungsakt, der eigenen Verjährungen unterliegt.

Dass das von der Aktienanzahl her nicht viele Ermittlungen sein müssen, sieht man an deinem Urteil vom 18.03.2020 In 2007 gerade mal 12 Leerverkäufe stattfanden. Das sollte dann also bei LuS wenn es so ähnlich ist, auch einfach ermittelt werden können.  

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