Shortselling gut erklärt
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neuester Beitrag: 27.07.09 23:19
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eröffnet am: | 21.09.08 12:09 von: | Libuda | Anzahl Beiträge: | 20 |
neuester Beitrag: | 27.07.09 23:19 von: | Libuda | Leser gesamt: | 4640 |
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Sehr gut ist im FAZ-Artikel ein Beispiel, das den Unterschied zwischen gedecktem und nacktem Shortselling beschreibt. Beim gedeckten Shorten ist es so, dass Fritz sich einen Korb mit Äpfeln leiht und diese am Markt verkauft - er hofft dann, wenn er die geliehenen Äpfel zurückgeben muss, diese billiger kaufen zu können. Beim ungedeckten Shorten geht Fritz ohne Äpfel auf den Markt und verkauft trotzdem zehn Körbe Äpfel, die er noch nicht hat (was der Käufer nicht weiß) und zu liefern verspricht - dass dann die Apfelpreise auf diesem Markt fallen, ist klar. Und das gilt umso mehr, wenn sich Fritzchen noch mit Karlchen, Isolde, Frieda und Emil abgesprochen hat, die gleiches tun und Schlawinner Fritzchen über Mittelsmänner noch das Gerücht in Umlauf bringt, dass in den Äpfeln der Wurm ist.
Nicht anders als bei Fritzchen, Karlchen, Isolde, Frieda und Emil ist zuletzt bei Bankaktien gelaufen. Hedgefonds, die nicht Fritzchen, Karlchen, Isolde, Frieda und Emil hießen, sondern anders, haben Bankaktien verkauft, die sie sich noch nicht einmal geliehen hatten und von denen sie gleichzeitig behauptet haben, dass der Wurm drin sei. Dass man mit dieser Methode sogar sehr viel mehr Aktien verkaufen kann, als überhaupt existieren, sei nur nebenbei erwähnt und ich habe das ja auf dem Hot-Stock-Board auf dem Internet Capital-Thread auch in den vergangenen Jahren oft erklärt (übrigens verlacht von ökonomischen Laien, die die Existenz von nacktem Shorten leugneten). Im Gegensatz zum gedeckten Shorten, das ich als legitimes Gegenstück zum Kauf auf Kredit ansehe und wo man durch die notwendige Leihe auf die Zahl der umlaufenden Aktien beschränkt bleibt, hat also nacktes Shorten nur einen Sinn: Preise zu manipulieren - und mit Marktwirtschaft oder mit der noch schwachsinnigeren Freiheit der Märkte hat das nicht das Geringste zu tun. Das Kriminelle ist, dass der SEC-Chef Cox bis zum Donnerstag nichts gegen diese Manipulationen durch nacktes Shorten getan hat, weil die ihm aus seinen früheren Tätigkeit verbundenen Kriminellen in einigen Hedge-Fonds mit dieser Variante der Kursmanipulation ihr Geld verdient haben. Aber dieser unfähige Cox ließ nicht nur das kriminelle nackte Shorten zu, sondern erlaubte auch Manipulationen beim gedeckten Shorten: Die kriminellsten Nummern dabei waren, dass die Verleiher von Wertpapieren, den gleichen Bestand mehrfach verleihen konnten, woduch das Shortselling auch nicht auf die Zahl der umlaufenden Aktien beschränkt bleibt, und dass keinerlei Kontrollen erfolgten (z.B. wie Broker das Shorten oder nackten Shorten festsstellen oder der Meldungen zur Erfasssung der Zahl der geshorteten Aktien). All das ist unglaublich aber - und ich habe wohl als einziger Poster auf deutschen Aktienboards diese Zustände schon über Jahre angeprangert.
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Nun haut er den Hgdf aber gewaltig auf die Finger. 30 Tage sind doch eine Ewigkeit, oder nicht?
Gruß DuD
Niemand fehlt nacktes Shortselling - außer den Kriminellen, die damit die Anleger betrogen haben und versuchten ihnen ein Teil der Rendite mit Manipulation zu klauen. Heucherlisch ist allerdings auch das berechtigte Klagen der Investmentbängster, die jetzt selbt von den kriminellen Machschaften von Nacktshortern betroffen sind, aber über Jahre an diesen Kriminellen prächtig verdient haben und sie unkontrolliert gewären ließen, als die Nichtbankenäktionäre ausnahmen.
Was ich auf dem Internet-Capital-Thread, wo ich schon seit Jahren zu diesem Thema gepostet habe (und immer wieder von Schwachsinnigen kritisiert wurde, die behaupteten, dass es nacktes Shorten gar nicht geben würde), ist die Tatsache, dass niemand bisher hier irgendwelche Kontrollen durchführte und in Deutschland bisher nicht einmal Zahlen publiziert wurden, wie das in den USA der Fall ist, die aber dort durchweg gefälscht waren, weil niemand die Meldungen kontrolliert, sodass der Zustand auch nicht viel besser war als der in Deutschland.
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23.09.2008 16:37:00
Die US-Börsenaufsicht hat die Liste derer Aktien ausgeweitet, auf die keine Leerverkäufe getätigt werden dürfen. Sie umfasst inzwischen 900 US-Titel. Inzwischen finden sich nicht mehr nur Finanzaktien auf der roten Liste, sondern auch andere Werte, die sich in den vergangenen Wochen Spekulationen ausgesetzt sahen. In Deutschland hat die Finanzaufsicht BaFin ebenfalls Leerverkäufe auf elf Titel aus Dax und MDax bis Ende des Jahres verboten. Dies betrifft jedoch nur Aktien der Finanzbranche.
Was sind Leerverkäufe?
Ein Leerverkauf (engl. short sale) ist eine Wette auf einen fallenden Aktienkurs. Dazu leiht der Investor Aktien gegen ein Pfand bei einem Investmenthaus aus. Er geht davon aus, dass der Kurs des Papiers kurzfristig fallen wird. Er verkauft die geliehene Aktie. Ist seine Spekulation treffend und der Kurs sinkt, kann er billiger Aktien (zurück-)kaufen und an das Investmenthaus zurückgeben. Sein Gewinn ist dann so hoch, wie der Kursverfall der Aktie.
Daneben existiert die Form ungedeckter Leerverkäufe. Dabei verkauft der Investor Aktien, die er überhaupt nicht besitzt. Möglich ist dies durch eine Börsenregel, die Verkäufern zwei Tage Zeit lässt, um die verkauften Aktien zu liefern. In dieser Zeit wird versucht den Kurs durch die bewusste Streuung von Nachrichten zu drücken.
Wer kann Short gehen?
Einige Direktbanken bieten Shortverkäufe inzwischen auch für Privatanleger an. Dabei handelt es sich jedoch um eine sehr kurzfristige, hochriskante Wette. Zudem können Privatpersonen mittel Derivaten wie beispielsweise Zertifikaten auf den Kursverfall bestimmter Werte oder Indizes wetten.
Hedgefonds betreiben Leerverkäufe im großen Stil. Sie werden weltweit für die Zuspitzung der Finanzmarktkrise verantwortlich gemacht, weil sie mit großen Beträgen Kurse vor allem von Finanztiteln unter Druck bringen können.
Wozu sind Leerverkäufe gut?
Short-Verkäufe helfen Überbewertungen einzelner Werte oder Blasenbildung in Sektoren zu verhindern. Denn wenn der Aktienkurs eines Unternehmens stark steigt, wächst auch die Wahrscheinlichkeit, dass es wieder bergab geht. Diese Chance nutzen Shortseller. Je irrationaler der Kursanstieg, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit eines baldigen Kursverfalls. Leerverkäufe beschleunigen diesen Prozess. Bei steigenden Märkten stellen Shorties Liquidität und sorgen für eine fairere Preisfindung. Ihnen wird daher eine „reinigende“ Funktion zugeschrieben.
Wann schaden Leerverkäufe dem Markt?
„In der derzeitigen Marktsituation kann Shortselling Finanzunternehmen in den Untergang treiben“, begründete BaFin-Präsident Jochen Sanio am Freitag das Verbot dieser Spekulationsform für einige Finanztitel. Aktuell beschleunigen die Shortverkäufe den Abwärtstrend auf den Finanzmärkten. In der derzeitigen fragilen Marktsituation reichen bereits kleinste Gerüchte aus, um Aktienkurse unter Druck zu setzen.
Weil die aktuelle Krise im Finanzsektor auch eine Vertrauenskrise ist, gefährden Leerverkäufe sogar die Existenz einzelner Finanzhäuser. So soll unter anderem für den dramatischen Kursverlust bei Lehman Brothers von Shorties ausgelöst worden sein. Auch die Vorstände von Morgan Stanley und Goldman Sachs sehen ihre Papiere im Fokus von Leerverkäufern.
Wen betrifft das Verbot von Leerverkäufen?
Das Verbot trifft vor allem institutioneller Anleger, die mit großen Summen auf fallende Kurse wetten. Das sind in erster Linie Hedgefonds und Private Equity-Gesellschaften. Nur wenige Privatanleger nutzen dieses Instrument, da es als äußerst spekulativ gilt. Häufiger investieren private Investoren in Derivate, die vom Kursverfall bestimmter Werte oder Indizes profitieren. Diese sind jedoch vom Verbot der BaFin ausgenommen. (sg)
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Allgemeinverfügung der BaFin vom 19. September 2008
In der Fassung der Bekanntmachung vom:
19. September 2008
1. Transaktionen, die zu einer Short-Position oder zur Vergrößerung einer Short Position (sogenannte Leerverkäufe) in Aktien führen, die von folgenden Unternehmen der Finanzbranche
AAREAL BANK AG
ALLIANZ SE
AMB GENERALI HOLDING AG
COMMERZBANK AG
DEUTSCHE BANK AG
DEUTSCHE BÖRSE AG
DEUTSCHE POSTBANK AG
HANNOVER RÜCKVERSICHERUNG AG
HYPO REAL ESTATE HOLDING AG
MLP AG
MÜNCHENER RÜCKVERSICHERUNGS-GESELLSCHAFT AG
emittiert worden sind, werden untersagt.
Short-Positionen entstehen dann, wenn der Verkäufer der Aktien zum Zeitpunkt der Transaktion
* nicht Eigentümer entsprechender Aktien ist oder
* zum Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion keinen schuldrechtlich oder sachenrechtlich unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung von Aktien gleicher Gattung hat oder keinen schuldrechtlich oder sachenrechtlich unbedingt durchsetzbaren Anspruch hat, der zur Übereignung von Aktien gleicher Gattung führt.
2. Aufgabegeschäfte durch Skontroführer werden von diesem Verbot ausgenommen. Gleiches gilt für Geschäfte von Personen, die sich vertraglich verpflichtet haben, verbindliche Kauf- oder Verkaufgebote zu stellen (z.B. Market Maker, Designated Sponsors), soweit diese Geschäfte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten erforderlich sind. Ausgenommen sind zudem Leerverkäufe, die zur Absicherung bereits bestehender Positionen dienen. Weitere Ausnahmen können auf schriftlichen Antrag zugelassen werden.
3. Dieses Verbot gilt bis zum 31.12.2008, 24:00 Uhr.
4. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gem. § 36 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz und wird verbunden mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.
5. Die Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.
Begründung:
Die Verfügung beruht auf § 4 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz.
Im Zusammenhang mit den jüngsten Entwicklungen an den weltweiten Kapitalmärkten, insbesondere dem Zusammenbruch mehrerer international bedeutender Banken, ist eine außergewöhnliche Volatilität zu beobachten. Dies betrifft vor allem Aktien von Kreditinstituten, Börsenbetreibern, Versicherungsunternehmen und weiteren Unternehmen der Finanzbranche.
Zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Handels in den Aktien solcher Unternehmen sind in einzelnen Jurisdiktionen – insbesondere in den USA und dem Vereinigten Königreich - Verbote von Leerverkäufen erlassen worden.
Aufgrund der engen Verflechtung der Finanzmärkte ist zu erwarten, dass sich ohne diese Verfügung erhebliche negative Auswirkungen auf die Durchführung des ordnungsgemäßen Handels an hiesigen Märkten ergeben.
Insbesondere bei der derzeitigen Lage der Kapitalmärkte führt ein Einwirken auf die Marktpreise von Aktien bestimmter Kreditinstitute, Börsenbetreiber, Versicherungsunternehmen und weiteren Unternehmen der Finanzbranche zu exzessiven Preisbewegungen, welche die Stabilität des Finanzsystems gefährden könnten und somit zu erheblichen Nachteilen für den Finanzmarkt führen können.
Durch den Widerrufsvorbehalt wird sicher gestellt, dass die BaFin zeitnah auf Marktveränderungen reagieren kann.
Das Verbot ist geeignet und erforderlich das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes zu erhalten und zu stärken.
Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich.
Die Ausnahmen tragen den berechtigten Interessen der Marktteilnehmer an der Nutzung von Sicherungsinstrumenten Rechnung.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 4 Abs. 7 Wertpapierhandelsgesetz keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt am Main,
oder
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn,
schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Hinweis:
Bei besonderer Dringlichkeit empfiehlt es sich Anträge gemäß Ziffer 2 dieser Verfügung per Fax an die Faxnummer
0228 4108-2852
zu richten.
Allgemeinverfügung der BaFin vom 21. September 2008
In der Fassung der Bekanntmachung vom:
21. September 2008
1. Ausgenommen vom Verbot von Leerverkäufen im Sinne der Allgemeinverfügung der BaFin vom 19. September 2008 werden Transaktionen, welche Handelsteilnehmer zur Erfüllung eines zu einem festen oder bestimmbaren Preis abgeschlossenen Geschäftes in Aktien mit einem Kunden (Festpreisgeschäft) vereinbaren.
2. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gem. § 36 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz und wird verbunden mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.
3. Die Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.
Begründung:
Die Allgemeinverfügung beruht auf § 4 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz und ergänzt die Verfügung vom 19. September 2008.
Zielrichtung der Allgemeinverfügung vom 19. September 2008 ist es, bestimmte Ausprägungen des Shortselling zu verhindern, da diese exzessive Preisbewegungen nach sich ziehen könnten. Diese könnten die Stabilität des Finanzsystems gefährden und somit zu erheblichen Nachteilen für den Finanzmarkt führen.
Die Marktgegebenheiten haben gezeigt, dass es erforderlich ist, für die oben genannten legitimen Geschäftspraktiken eine Ausnahme nach Ziffer 2 der Allgemeinverfügung der BaFin vom 19. September 2008 zuzulassen. Vergleichbare Regelungen bestehen auch in anderen Jurisdiktionen (z.B. den USA und dem Vereinigten Königreich).
Diese klarstellende Ausnahme trägt den berechtigten Interessen der Marktteilnehmer Rechnung und ist daher geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne angemessen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt am Main,
oder
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn,
schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Hinweis:
Sollten nach Erlass der Allgemeinverfügung vom 19. September 2008 Geschäfte, welche unter die o.g. Ausnahmeregelung fallen, bereits getätigt worden sein, so wird die BaFin dies nicht beanstanden.
Häufige Fragen zu den Allgemeinverfügungen vom 19.09.2008 und 21.09.2008
Bonn/Frankfurt a.M., den
23.09.2008
1. Sind vom Verbot auch Leerverkäufe umfasst, welche mit einer Wertpapierleihe unterlegt sind?
Nein, die Allgemeinverfügung verbietet nur Transaktionen in den genannten Aktien, welche nicht durch eine Wertpapierleihe unterlegt sind. Erfasst werden somit nur Naked-Short-Geschäfte (ungedeckte Transaktionen).
2. Wann müssen die Wertpapierleihegeschäfte abgeschlossen worden sein?
Die Wertpapierleihegeschäfte müssen vor oder zumindest zeitgleich mit der jeweiligen Transaktion abgeschlossen werden.
3. Betrifft das Verbot auch Short-Positionen, welche nur für einen Tag (Intraday) bestehen?
Ja, alle Formen von ungedeckten Transaktionen sind, unabhängig vom Zeitraum ihres Bestehens, erfasst.
4. Betrifft das Verbot von Leerverkäufen auch den Verkauf von Futures (short futures) und Kauf von Verkaufsoptionen (long put)?
Nein. Die Allgemeinverfügung stellt nur auf Naked-Short-Geschäfte in Aktien ab.
5. Inwieweit sind Market Maker von dem Verbot betroffen?
Market Maker sind im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht vom Verbot betroffen, sofern sie sich vertraglich zur Stellung von verbindlichen Kauf- und Verkaufsorder verpflichtet haben (Nr. 2 der Verfügung vom 19.09.2008). Dies gilt sowohl für die KASSA-Börsen als auch für die Terminbörsen (unter anderem Eurex, Scoach, Euwax). Damit sind unter anderem auch Designated Sponsors, Qualified Liquidity Providers, ATP-Programmteilnehmer und ähnliche erfasst.
6. Welche Geschäfte sind ebenfalls nicht vom Verbot umfasst?
Aufgabegeschäfte von Skontroführern im Sinne von § 95 HGB sowie Festpreisgeschäfte im Sinne der Allgemeinverfügung vom 21.09.2008.
7. Welche Finanzinstrumente sind von der Allgemeinverfügung erfasst?
Erfasst sind nur die Aktien der in der Allgemeinverfügung genannten Unternehmen.
8. Für welche Geschäfte ergeben sich aus den Allgemeinverfügungen Einschränkungen?
Neuemissionen von Put-Instrumenten (Put-Optionsscheinen, -Zertifikate) ab dem 20.09.2008, 0:00 Uhr, können nicht mehr durch eine Short-Aktienposition gesichert werden. Dies gilt entsprechend für den Abschluss von CfDs, sofern diese über Absicherungsgeschäfte, die zu einer Netto-Short-Position in Aktien führen, gesichert sind.
Entfernt der Käufer, wirtschaftlich betrachtet, Bestandteile aus einem Basket-Produkt mittels eines Leerverkaufs, ist dies ebenfalls nicht mehr zulässig, sofern es sich bei den Bestandteilen um Aktien gemäß der Verfügung vom 19.09.2008 handelt.
9. Können Positionen innerhalb eines Unternehmens saldiert werden?
Ja, eine Saldierung der Long- und Short-Positionen innerhalb eines Unternehmens in Bezug auf einen der genannten Werte ist möglich.
10. Besteht ein Bestandsschutz für bereits vor dem 20.09.2008 aufgebaute Positionen?
Ja, bereits vor dem 20.09.2008 bestehende Positionen sind vom Verbot nicht erfasst.
11. Besteht eine Verpflichtung von Banken zur Überwachung der Einhaltung des Verbotes durch ihre Kunden?
Eine zusätzliche Verpflichtung zur Überwachung des Verbotes durch die Banken besteht nicht. Die Pflicht zur Abgabe von Verdachtsanzeigen nach § 10 Abs. 1 WpHG bleibt hiervon unberührt. Die BaFin empfiehlt, die Kunden auf die Allgemeinverfügungen hinzuweisen.
Hinweis:
Die BaFin aktualisiert diesen Fragenkatalog laufend.
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Oder würde irgendjemand von uns ein Auto kaufen, das 1 Liter Sprit braucht, aber erst in 10-15 Jahren gebaut werden würde, wenn überhaupt? Nein, denn dann könnten wir gleich wieder die sozialistische Republik ausrufen.
Mit dem Öl verhält es sich doch genauso, da wird in die Zukunft verkauft, eine Blase aufgebaut und wenn sie platzt, schreien alle genauso, wie es am Neuen Markt, New Technology, Immobilienmarkt war. Jetzt haben wir halt im Moment eine tiefgreifende Strukturierung, zu der es gehört, Regelungen neu zu überdenken.
Wie sagte nach Bekanntgabe des Leerverkaufsverbotes eine Börsenmaklerin? "Man nimmt den Börsen ihr liebstes Spielzeug." Aber das ist kein Spiel, hier geht es um Einzelschicksale als auch um Volkwirtschaften, unser aller Wohl hängt vom Gelingen des Marktes ab, nicht nur deren Schicksal, deshalb sollten wir die Börsen nicht zur Spielwiese von irgendwelchen Finanzjunkies verkommen lassen. Leerverkäufe müssen streng reglementiert werden, denn Menschen neigen immer dazu, andere über's Ohr zu hauen.
Good Times CP
Steigende Ölpreise schöpfen Kaufkraft ab, fallende Börsenkurse auch. Aber die meiste Kaufkraft wird vom Finanzamt abgeschöpft.
Ich mache lieber Totalverlust, bevor ich AGS zahle ;).
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Genau da haben wir im Moment ein Problem und die SEC hat die Hände in den Schoß gelegt.
Jetzt endlich sind die US-Behörden gezwungen, zu handeln, das gedeckte Shorten wird
wieder erlaubt werden, das ungedecktge und Hedge-Fonds hoffentlich unterbunden.
Good Times CP
Steigende Ölpreise schöpfen Kaufkraft ab, fallende Börsenkurse auch. Aber die meiste Kaufkraft wird vom Finanzamt abgeschöpft.
Ich mache lieber Totalverlust, bevor ich AGS zahle ;).
Ich gehe davon aus, dass es so kommt. Die kriminellen Hedge-Fonds und ihre U-Boote wie der überaus kriminelle SEC-Chef Cox werden das zu verhindern versuchen, aber ich gehe davon aus, dass man den Crime und seine dummen Sprüche, die man z.B. heute in Financial Times Deutschland (wahrscheinlich ist der Crime in irgendeiner Form gekauft) lesen kann, endgültig in den Mülleimer wirft. Denn wenn man sich auch nur ein wenig mit der Materie beschäftigt, kann ein ökonomisch auch nur ein wenig vorgebildeter Mensch nicht mehr verblödet werden.
Optionen
Ingo Hillen, Vorstand des Brokers Sino AG. „Unternehmen gehen nicht durch Leerverkäufe unter, sondern durch schlechtes Management. Hier werden Ursache und Wirkung verwechselt.“
mmmh. Sowas von einem Pipi-Investmenthausvertreter zu lesen lässt mich aufhorchen. Seit Jahren bewegen sich die Einzelaktienwerte nur marginal zum Markt und kaum reisst einer mal aus, kommt er auch schnell wieder auf den Boden. Das hat man in den 90er Jahren bis zum 9/11 Crash des Tec-Marktes nicht gesehen. Seitdem hat sich die FINANZBRANCHE gerne am Eigentum anderer bedient und Milliarden von Aktienwerten gegenseitig geliehen, um durch diese massiven DEFINITIV KURSBEEINFLUSSENDEN Shortpositionen einen ordentlichen Schnitt zu machen.
Der gelackmeierte dabei ist natürlich der Kleinaktionär. Sehr schön auch am Solarmarkt in Deutschland zu sehen. Die Aktien sind alle Unterbewertet und der Branche geht es bis auf einige Ausnahmen extrem gut ! Klar, in Deutschland ist Leerverkaufen - insbesondere NACKT - schon allein wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses von Haus aus stark reglementiert bzw. auch verboten - kleiner Scherz - ! Aber was hindert denn, dies von ausserhalb zu organisieren.
Es ist richtig Herr Hillen, Unternehmen gehen nicht von Leerverkäufern unter, aber es ist auch keine Finanzdesaster des produzierenden oder Serviceleistenden Gewerbes, denn denen geht es gut bis sehr gut, sondern ein Desaster der gesammten Leerverkäufer-Gilde a la LEHMANN und BRÜDER !
Habe ich Mitleid mit denen, NEIN ! Auf meine Kosten Aktien geliehen "wohlgemerkt, ohne das ich es weiss, da ja im Depot der Bank" - , deren Wert heute wesentlich höher sein könnte und Kasse gemacht. Dafür habe ich kein Mitleid.
Mit Öl spekulieren, obwohl jeder von denen selbst nicht mehr als 3 Liter in der Ölwanne seines Lexus und 0,3 Gramm im Haargel auf dem Kopf sein eigen nennen kann.
Wertlose Holzhütten in Amerikanischen Slums finanzieren und IQ unter 50 Menschen Milliarden aufgebürdet, um diese letztlich voll über den Tisch zu ziehen. Soll man dafür Mitleid haben. Nein !
Stellt Euch vor, alle Banken auf der Welt machen Pleite - UND KEINEN INTERESSIERTS !!
Die US-Börsenaufsicht SEC hat als Konsequenz aus der Finanzkrise die Regeln für umstrittene Börsenwetten auf fallende Kurse dauerhaft verschärft. Die als Leerverkäufe bezeichneten Spekulationsgeschäfte können nach Ansicht von Kritikern Kurse zum Absturz bringen und so Unternehmen in der Existenz gefährden. Dem will die SEC bleibend einen Riegel vorschieben.
HB NEW YORK. Die SEC hat am Montag ein bisher befristetes Verbot für die verschärfte Variante der sogenannten "ungedeckten Leerverkäufe" ("naked short-selling") auf Dauer in Kraft gesetzt. Diese Form der Kurswetten sei "missbräuchlich", so die Börsenpolizei. Grundsätzlich bleiben Leerverkäufe allerdings erlaubt.
Bei Leerverkäufen im Allgemeinen verkaufen Investoren Aktien, die sie gar nicht besitzen, sondern sich gegen Gebühr von Dritten leihen. Sie hoffen auf fallende Kurse, um die Titel billiger zurückerwerben zu können. Die Differenz abzüglich der Leihgebühr streichen sie als Gewinn ein. Bei der Variante der ungedeckten Leerverkäufen haben sie die Aktien nicht einmal wirklich geliehen. Die Spekulanten nutzten hier eine Regelungslücke aus.
Die Regelung trifft besonders Hedge-Fonds und andere Spekulanten. Manche Experten geben ihnen eine Mitschuld am Zusammenbruch der US-Investmentbank Lehman Brothers im vergangenen Jahr, der weltweit die Wirtschaftskrise verschärfte. Befürworter der Spekulationsgeschäfte sagen dagegen, Aktienkurse spiegelten nur die jeweils tatsächliche Lage eines Unternehmens wider.