Sollte Powerbags sich nicht mit dem Kläger einigen (was wahrscheinlich ist) dann dürfte das UmwG greifen!. Hier eine Info wie es dann weiter gehen kann (Freigabenverfahren):
Kernstück der Reform des Anfechtungsrechts ist das künftig in § 246a AktG geregelte Freigabeverfahren. Nach bisheriger Rechtslage lag die Eintragung eines Beschlusses der Hauptversammlung, also eines zentralen Wirksamkeitskriteriums, stets im Ermessen des Registerrichters. In der Praxis der Registergerichte wurden die Eintragung indes regelmäßig verweigert, wenn gegen den Beschluss bereits eine Anfechtungsklage anhängig war.
Der daraus resultierenden Gefahr eine Dauerblockade von Hauptversammlungsbeschlüssen durch einzelne Aktionäre soll nunmehr das Freigabeverfahren entgegenwirken. Es findet Anwendung bei allen Klagen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung) oder einen Unternehmensvertrag (Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge, Betriebspachtverträge etc.) zum Gegenstand haben. Analog zum Freigabeverfahren im Rahmen von Umwandlungsbeschlüssen (§ 16 Abs. 3 UmwG) kann sodann in der gerichtlichen Auseinandersetzung auf einen Antrag der Gesellschaft hin festgestellt werden, dass die Erhebung der Anfechtungsklage der Eintragung des Beschlusses nicht entgegensteht und dass etwaige Mängel des Beschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Das Registergericht ist an diese Entscheidung gebunden. Allerdings gelten diese Grundsätze nur, falls die Anfechtungsklage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vorrangig erscheint.
Trotz der verbleibenden Unwägbarkeiten, insbesondere im Hinblick auf die vom Gericht durchzuführende Interessenabwägung, bietet das Freigabeverfahren gegenüber der bisherigen Situation weit reichende Verbesserungen zum Schutz der Gesellschaft und der Aktionäre vor dem erpresserischen Potenzial bestimmter einzelner Aktionäre.
Als eine wesentliche Schwäche des Freigabeverfahrens könnte es sich in Zukunft allerdings erweisen, dass das Prozessgericht innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Freigabeantrag entscheiden soll. Angesichts einer chronischen Überlastung der deutschen Zivilgerichte, aber auch durch gezielte „Verzögerungsmaßnahmen“ durch die Gegenseite, besteht die Gefahr, dass diese Frist vollständig ausgeschöpft werden wird. Diese Frist könnte sich vor allem im Bereich der Kapitalbeschaffung oft als zu lang erweisen.
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