Kritische Äußerung kein Kündigungsgrund
© Volkmar Schulz/Keystone Eine kritische Äußerung über den Arbeitgeber ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kein ausreichender Kündigungsgrund.
Die obersten Arbeitsrichter gaben damit einem Arbeitnehmer aus Schleswig-Holstein Recht, der mit Hinweis auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gegen seine Kündigung geklagt hatte. Ihm wurde Störung des Betriebsfriedens vorgeworfen. Das reiche ohne eine konkrete arbeitsvertragliche Pflichtverletzung nicht für eine verhaltensbedingte Kündigung aus, entschied der Zweite BAG-Senat (2 AZR 63/03).
Es sei mit der überragenden Bedeutung des Verfassungsrechts auf Meinungsfreiheit unvereinbar, wenn es "in der betrieblichen Arbeitswelt, die für die Lebensgrundlage zahlreicher Staatsbürger wesentlich bestimmend ist, nicht oder nur eingeschränkt anwendbar wäre", heißt es in dem Urteil. Das gelte auch für eine kritische Äußerung im Intranet einer Gewerkschaft.
Mehr zum Thema Extra: Das ist Ihr RechtÄußerung der Personalabteilung anonym zugeschickt Der gekündigte Arbeitnehmer war nach Gerichtsangaben gewählter Vertrauensmann der IG Metall. Er hatte sich im Gewerkschafts-Intranet kritisch zu einem Beitrag in der betriebsinternen Zeitschrift geäußert, in dem der hohe Krankenstand bei türkischen Mitarbeitern mit dem Begriff "Landeskultur" in Verbindung gebracht wurde. Bei seiner Kritik fiel die Formulierung "brauner Mob".
Seine Äußerung im von der IG Metall betriebenen "Netzwerk Küste" war der Personalabteilung seines Arbeitgebers anonym zugeleitet worden. Wenige Tage später wurde ihm gekündigt. Zwei Betriebsratsmitglieder und ein leitender Angestellter sahen sich durch die Formulierung beleidigt. Meldung vom 29. Juni 2004
|